Verstoß gegen Kartellverbot durch Preisabsprachen und Informationsaustausch

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat im November 2011 Bußgelder von ca. 24 Mio. € gegen die Reckitt Benckiser Deutschland GmbH, Hersteller des Maschinengeschirrspülmittels „Calgonit“, wegen Verstößen gegen das Kartellrecht verhängt. Bereits im Februar 2008 hatte das BKartA Bußgelder in Höhe von ca. 37 Mio. € gegen Hersteller von Drogerieartikeln verhängt.

Gegenstand beider Verfahren waren nach den Pressemitteilungen des Bundeskartellamts vom 20. 2. 2008 und 23. 11. 2011 „Preisabsprachen“ und „Informationsaustausch“. Es überrascht niemanden, dass Vereinbarungen, für konkurrierende Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt die Preise um eine bestimmte Spanne anzuheben, verboten sind. Aber das Kartellverbot erfasst darüber hinaus bestimmte Vereinbarungen über andere Wettbewerbsparameter, also Produkteigenschaften, mit denen ein Hersteller sich vom Wettbewerb abzuheben und Nachfrage auf sich zu ziehen sucht (z. B. die Packungsgröße). Das wird nicht nur dann geahndet, wenn die vereinbarte Reduzierung der Packungsgröße von einer Vereinbarung über konstante Preise flankiert wird (und aus Sicht der Verbraucher damit eine Preiserhöhung darstellt), sondern auch wenn allein die Packungsgröße gemeinsam festgelegt wird.

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