Der Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist im März vorgelegt worden (bmjv.de –> Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben). Bestimmte (große) Kapitalgesellschaften haben künftig eine „nichtfinanzielle Erklärung“ abzugeben (§§ 289b/c HGB-E). Dies kann im Lagebericht oder gesondert geschehen. Zu der Erklärung gehören Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Angaben zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption. Dabei sind eine Beschreibung des Geschäftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange und zu den wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erforderlich. Zudem haben große Aktiengesellschaften ein „Diversitätskonzept“ für die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats zu präsentieren oder dessen Fehlen zu erläutern (§ 289f HGB-E). Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund sind die beispielhaft genannten Aspekte.
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Compliance contra Arbeitnehmerdatenschutz
Gesetzmäßiges Handeln im Unternehmen, Schutz des Gesellschaftsvermögens, Verbraucherschutz – hehre Ziele, die zu verfolgen jedermann begrüßen wird. Wenn aber zur Aufdeckung ungesetzlichen Handelns personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden müssen, ist zumindest die öffentliche Meinung merkwürdig widersprüchlich. Und wenn ein Arbeitnehmer Gesetzesverstöße im Unternehmen öffentlich anprangert, halten die deutschen Arbeitsgerichte eine verhaltensbedingte Kündigung für wirksam, während der EuGH dem Whistleblower eine Entschädigung zuspricht. Wie so häufig werden in der Diskussion oft vermeintlich zwingend erscheinende Lösungsvorschläge unterbreitet, ohne die Auswirkungen auf andere Rechtsgüter zu berücksichtigen. » weiterlesen