Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren Änderung. Die Haftung von (im Wesentlichen) ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern soll gesetzlich beschränkt werden. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaffen. Gegenüber dem Verein wird dann bei leichter Fahrlässigkeit nicht mehr gehaftet. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung, aber das Mitglied kann von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Anders als bei dem Vorstand (§ 31a Abs. 1 Satz 2 BGB) gibt es insoweit keinen Haftungsausschluss gegenüber Vereinsmitgliedern. Die Gesetzesbegründung führt aus, es gehe darum, die haftungsrechtliche Stellung des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber zu stärken, nicht aber, die haftungsrechtliche Position geschädigter Vereinsmitglieder zu schwächen. » weiterlesen