Haftung von Vereinsmitgliedern – BGH bestätigt Beschränkung

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Die Haftung von ehrenamtlich Tätigen, sei es als Vereinsvorstand oder Vereinsmitglied, ist seit einigen Jahren Gegenstand sowohl von Rechtsprechung als auch von Gesetzesinitiativen. So liegt seit letztem Jahr ein Gesetzentwurf des Bundesrates beim Bundestag, der die Haftung von ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern beschränken soll (siehe dazu auch den Beitrag von Noack im Rechtsboard vom 27. 6. 2011).

Für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wurde im Jahr 2009 mit dem neuen § 31a BGB eine Haftungsbeschränkung eingeführt. Diese haften dabei für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursacht haben, nur dann, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah. Dies gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Mitgliedern. Wird ein Vorstandsmitglied von einer außenstehenden Person für Schäden in Anspruch genommen, die in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten entstanden sind, so muss der Verein das Vorstandsmitglied von der Verbindlichkeit freistellen, es sei denn, es hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

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