Fehlende Haushaltsmittel können einen schwerwiegenden Grund darstellen, ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Dies entschied vor kurzem das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 8. 6. 2011 (Az.: Verg 55/10). Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Vergabesenates ist es allein Sache des öffentlichen Auftraggebers, ob und in welchem Umfang Haushaltsmittel für ein Beschaffungsprojekt bereit gestellt werden, wenn sich im Verlaufe eines Vergabeverfahrens abzeichnet, dass die ursprünglich bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.
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Keine Hemmung bei De-Facto-Vergaben
Nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein Vertrag von Anfang unwirksam, wenn die Vergabestelle einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einen Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde (sog. De-Facto-Vergabe). Die Unwirksamkeit einer De-Facto-Vergabe kann nach Abs. 2 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes (bzw. 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe), jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wurde. » weiterlesen