Unternehmen, die als Kunden Opfer von Kartellabsprachen geworden sind, haben zumeist jahrelang zu viel für die von den Kartellanten erbrachten Güter und Dienstleistungen bezahlt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch seit jeher kompliziert und unterliegt durch die Verjährung auch zeitlichen Grenzen. Durch die 7. und 9. GWB-Novelle wurde hier in gewissem Maße Abhilfe geschaffen, es ergaben sich aber auch neue Rechtsunsicherheiten für die Beteiligten. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.06.2018 nun ein Signal gesetzt und entschieden, dass auch bei sogenannten „Altfällen“, die sich vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle vom 01.07.2005 abspielten, eine Verjährungshemmung eintrat, wenn Kartellbehörden Ermittlungen einleiteten. Ferner hat er bekräftigt, dass auch für diese Fälle bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung ein allgemeiner Zinsanspruch besteht.
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Steuergerechtigkeit in beide Richtungen!
Vor einigen Tagen hat die SPD gefordert, die Verjährungsfrist in Fällen von Steuerhinterziehung bei fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben (noch) weiter auszudehnen. Das hört sich im ersten Moment plausibel an, wird aber vermutlich einen ganz anderen Effekt haben: Die Finanzverwaltung wird sich nämlich dann noch leichter zurücklehnen und darauf vertrauen können, dass sich – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – solche fehlenden oder fehlerhaften Angaben immer leicht finden lassen. Dies braucht sie im Veranlagungsverfahren nicht einmal nachzuweisen: Denn Steuerbescheide sind erst einmal sofort vollziehbar, und es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung binnen kurzer Fristen zu rügen, dass es an fehlerhaften Angaben seinerseits fehlte. Das muss er zwar – formal gesehen – nicht selbst nachweisen; faktisch hat die ihm obliegende „Initiativlast“ jedoch diesen Effekt. » weiterlesen
Verdoppelung der aktienrechtlichen Verjährungsfrist auf 10 Jahre!
Am 26. 11. 2010 hat der Bundesrat das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung zugestimmt (BR-Drucks. 681/10). Das Gesetz soll am 31. 12. 2010 in Kraft treten. Zur Organhaftung bestimmt § 93 Aktiengesetz (AktG), dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben (Abs. 1). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast (Abs. 2). Nach dem jetzt neu gefassten § 93 Abs. 6 AktG verjähren derartige Organhaftungsansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften – wie bisher – in fünf Jahren. Über § 116 AktG gilt dies auch für Mitglieder des Aufsichtsrates.