Wird eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung geändert, sind Versorgungsberechtigte vor Eingriffen geschützt. Die Rechtsprechung prüft Eingriffe an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.10.2019 (3 AZR 429/18) festgestellt hat, gilt dies auch dann, wenn nach einem Betriebsübergang nicht mehr die Versorgungsordnung des Veräußerers Anwendung fände, sondern eine ungünstigere Versorgungsordnung des Erwerbers. Dem Kläger stand daher eine höhere Betriebsrente zu, weil für ihn auch nach einem Betriebsübergang weiterhin die günstigere Versorgungsordnung des Veräußerers galt. Die Richter sahen keine rechtfertigenden Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers. Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen, damit dieses die korrekte Höhe der Betriebsrente ermittelt. » weiterlesen