BAG: Keine Pflicht zur Kündigung einer Direktversicherung

RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im Münchner Büro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells

Der Arbeitgeber weigerte sich, die Direktversicherung eines Arbeitnehmers zu kündigen. Der Arbeitnehmer befand sich in einer finanziellen Notlage, weil er mit der Rückführung eines Baudarlehens in Rückstand war. Seine betriebliche Altersversorgung wurde über eine Direktversicherung abgewickelt, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber war. Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber auf, die Direktversicherung zu kündigen, damit der Rückkaufswert der Versicherung an ihn ausgezahlt würde. Das Bundesarbeitsgericht (vom 26.04.2018 – 3 AZR 586/16) hat die ablehnende Haltung des Arbeitgebers bestätigt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Wunsch eines Arbeitnehmers dessen Direktversicherung zu kündigen. » weiterlesen