Neuer Vertrauensschutz für Syndikusanwälte

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA/FAArbR Dr. Jochen Leßmann, Schweibert Leßmann & Partner, Frankfurt/M.

Für angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern („Syndikusanwälte“) hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 03.04.2014 (DB0651517) die Türe zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Prinzip geschlossen. Außerdem hatte das BSG am 31.10.2012 (DB 2013 S. 1119) schon geurteilt, dass Befreiungen nicht „personen- oder tätigkeitsbezogen“, sondern nur für die jeweilige Beschäftigung gelten. Die Kombination beider Entscheidungen führte dazu, dass viele Syndikusanwälte schon seit langem nicht mehr ordnungsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit waren und auch keine Befreiung mehr erreichen würden. Was mit den Versicherungszeiten in der Vergangenheit geschehen würde, war für Syndikusanwälte und deren Arbeitgeber ungewiss. » weiterlesen

Ein Strauß Buntes zu Equal Pay

RA Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RAin Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Mit einem ganzen Bündel an Rechtsfragen zur Leiharbeit hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. 3. 2013 zu befassen. In fünf Verfahren ging es um Equal Pay für Leiharbeitnehmer. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet in § 10 Abs. 4 Satz 1 Verleiher u. a. dazu, ihren Leiharbeitnehmern für die Zeit ihrer Überlassung diejenige Vergütung zu zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher erhalten (Equal Pay). Von diesem Gleichbehandlungsgebot dürfen Verleiher nur abweichen, wenn auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Leiharbeitnehmern Tarifverträge anwendbar sind und wenn diese Tarifverträge niedrigere Löhne vorsehen. Um eine solche Abweichung von der Equal Pay-Verpflichtung herbeizuführen, reicht es nach § 9 Nr. 2 AÜG aus, wenn ein Verleiher arbeitsvertraglich auf Tarifverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen Bezug nimmt und die Leiharbeitsverhältnisse in den tarifvertraglichen Geltungsbereich fallen.

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Unwirksamkeit von Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Bereits mit Beschluss des 1. Senats vom 14. 12. 2010 (1 ABR 19/10, DB 2011 S. 593, DB0407999) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht im eigenen Namen Tarifverträge schließen kann. Diese Entscheidung stellte für die betroffenen Personaldienstleister in der Zeitarbeitsbranche einen Paukenschlag dar. » weiterlesen