Der (rechtliche) Umgang mit einem abberufenen GmbH-Geschäftsführer ist immer wieder problematisch. Der Klassiker ist die Frage nach dem Rechtsweg, wenn sich der Geschasste wehren möchte. Davon soll hier nicht die Rede sein, sondern von der anderen Seite: Wer vertritt die GmbH im Streit mit dem Ex? Hierzu hat der II. Zivilsenat des BGH im Jahr 2016 und vor wenigen Tagen zwei Entscheidungen getroffen. Das aktuelle Urteil vom 17.7.2018 (II ZR 452/17) handelt von einem ehemaligen Geschäftsführer, der Entgelt aus seinem Dienstvertrag einklagte. Dem hielt die beklagte GmbH entgegen, die Gesellschafter hätten mit ihm die Einstellung der Vergütungszahlung vereinbart – unstreitig. Jetzt kam es darauf an, ob die Gesellschafter für die Vertragsänderung auch zuständig waren. Waren sie es nicht, sondern der amtierende Geschäftsführer, wäre der Vertrag unverändert und müsste erfüllt werden. So sah es das Berufungsgericht, aber der BGH korrigiert. Allgemeiner Auffassung nach besteht eine Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung für den Dienstvertrag des Geschäftsführers. Diese besteht – so das neue Urteil – auch für den Vertrag des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abberufung (hier: Oktober 2014) und Vertragsänderung (hier: März/Mai 2015) sei nicht erforderlich. Offen bleibt danach, was gilt, wenn nur noch ein weiter Zusammenhang oder gar keiner mehr besteht, etwa wenn Jahre später über Rentenansprüche gestritten wird. » weiterlesen