Das Verbot des Weiterverkaufs von Markenartikeln über Internetplattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace in Händlerverträgen hat die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt – allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. Kammergericht Berlin vom 19.09.2013 – 2 U 8/09 Kart; Oberlandesgericht (OLG) München vom 02.07.2009 – U (K) 4842/08; OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 – 6 U 47/08). Zuletzt haben sich das OLG Schleswig (vom 05.06.2014 – 16 U Kart 154/13) und das LG Frankfurt am Main (vom 18.06.2014 – 2-03 O 158/13) geäußert.
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Kapitalanlagegesetzbuch: Regelungs-vorschlag erschwert Vertrieb von ausländischen Fonds in Deutschland
Am 20. 7. 2012 hat das BMF einen ersten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investmentfonds Manager („AIFM-RL“) vorgelegt, der u. a. den Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB-E“) enthält.
Der KAGB-E soll das bisher nur für deutsche offene Fonds mit bestimmten Anlageschwerpunkten geltende Investmentgesetz ablösen und die rechtliche Grundlage für sämtliche künftigen deutschen Fondsstrukturen und den Vertrieb aller deutschen und ausländischen Fonds sein. Die AIFM-RL ist bereits am 21. 7. 2011 in Kraft getreten. Bis zum 22. 7. 2013 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sieht einen einheitlichen Vertriebspass in der EU für von EU-Managern verwaltete EU-Fonds vor, soweit die Fonds nur an sog. „professionelle Anleger“ i. S. einer weiteren Richtlinie (der MiFID-RL) vertrieben werden.
Gründungsgesellschafter geschlossener Immobilienfonds haften für Vertrieb
Der BGH hat mit Urteil vom 14. 5. 2012 – II ZR 69/12, DB 2012 S. 1565) entschieden, dass Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haften. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung der Beitrittsinteressenten enthält.
Im entschiedenen Fall hatte der Anlagevermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten erklärt, dass die Anlage eine gute Rentenanlage sei, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise. Dass diese Information fehlerhaft war, war unbestritten.
Das OLG München hatte die Haftung der Gründungsgesellschafter noch mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschafter gewesen sei, da sich dessen Tätigkeit nicht als eine von ihnen gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung dargestellt habe.