Familienministerin Franziska Giffey hat den Entwurf eines zweiten Führungspositionen-Gesetzes vorgelegt. Es bringt Änderungen und Ergänzungen zu einem Gesetz aus dem Jahre 2015, mit dem zum einen eine fixe Geschlechterquote in den Aufsichtsräten mitbestimmter börsennotierter Unternehmen und zum anderen eine flexible Quote mit Zielgrößen für sonstige Aufsichtsräte und Führungsebenen eingeführt wurde. Der Gesetzentwurf sieht für die Privatwirtschaft im wesentlichen drei Neuerungen vor, nämlich die Einführung einer Begründungspflicht für die Festlegung und Veröffentlichung der Zielgröße Null, die Erweiterung des Anwendungsbereichs der fixen Aufsichtsratsquote auf alle paritätischen mitbestimmten Unternehmen und die Einführung einer Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots. » weiterlesen
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CorpTech in the Boardroom – zur Einwirkung neuer Technologien auf den Aufsichtsrat
Ob und wie sich sog. Neue Technologien, insbesondere Künstliche Intelligenz (AI), Blockchain und Smart Contracts – im Folgenden zusammenfassend als CorpTech bezeichnet – auf die Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat auswirkt, wird derzeit viel diskutiert. Nach einer sehr optimistischen Ansicht in der Literatur soll CorpTech zur ultimativen Lösung der Corporate Governance Probleme beitragen. So soll CorpTech etwa optimale Vergütungsmodelle schaffen können, um Interessenkonflikte der Organmitglieder zu beseitigen; CorpTech soll Preisbildungsmechanismen an Märkten beschleunigen, so dass sich aktivistische Handels- und Engagementstrategien nicht mehr lohnen; schließlich sollen CorpTech-basierte Abstimmungen und Aktionärsinitiativen auch die rationale Apathie des Aktionariats überwinden; die Überwachung des nunmehr aktiven Aktionariats könnte dann den Aufsichtsrat ersetzen.
KI-Einsatz im Vorstand und Aufsichtsrat
Sitzen bald KI-Roboter im Aufsichtsrat oder Vorstand? Über „Algorithmen im Aufsichtsrat“ bzw. „Robots in the boardroom” gibt es schon Einiges zu lesen. Internationale Praxisfälle werden aus Hongkong („Vital“) und den USA („Einstein“) gemeldet. Mit dem hiesigen Hinweis auf die §§ 76 Abs. 3, § 100 Abs. 1 AktG, wonach nur natürliche Personen zugelassen sind, ist es zwar fürs Erste getan. Neben dieser (durch künftige Gesetzgebung überwindbaren) rechtlichen Hürde besteht auch eine wesentliche technologische. Denn eine „starke“ KI, die als Superintelligenz agiert, gibt es nicht und wird es wohl auch nicht geben. Vielmehr existieren verschiedene Spielarten der „schwachen“ KI, die in einem begrenzten Feld (und nur dort) etwas besser als ein Mensch kann, z.B. bei der Analyse großer Datenmengen. Dass sich Vorstand und Aufsichtsrat diese IT-Expertensysteme zu Nutze machen, sollte sich von selbst verstehen. Ob die Gesellschaftsorgane auf menschliche und/oder technische Berater zurückgreifen, liegt in ihrer Verantwortung. Doch „Sitz und Stimme“ haben diese nicht, auch nicht indirekt, indem ihnen etwa bei Pattsituationen ein Stichentscheid eingeräumt wird. » weiterlesen
Minimierung von Haftungsrisiken für Stiftungsvorstände in der Satzung
Siftungen können ihre ehrenamtlichen Vorstände durch eine Änderung der Satzung weitgehend von der Haftung freizeichnen. Das hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15, RS1168302) entschieden. Ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender satzungsmäßiger Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges Verhalten zum Vorteil der Stiftungsvorstände ist möglich.
Das Urteil ist für Stiftungen von großer Bedeutung. Viele haben große Nachfolgeprobleme bei anstehenden Vorstandsbesetzungen. Potenzielle Nachfolger sind zwar gerne bereit, sich ehrenamtlich einzubringen. Allerdings scheuen Stiftungsvorstände mögliche Haftungsrisiken. Diese sind angesichts der vielfältigen und komplexen Sachverhalte, z.B. die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften, die „nebenher“ als Stiftungsvorstand zu erledigen sind, durchaus gegeben.
BGH: Absage der Hauptversammlung nach ihrem Beginn
In den letzten Jahren wird das Hauptversammlungsprogramm von Aktiengesellschaften immer häufiger von einer (5%igen) Minderheit beeinflusst. Eine solche Minderheit kann nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass bestimmte Punkte und Beschlussvorschläge auf die Tagesordnung gesetzt werden, oder es findet gar die Versammlung selbst gem. § 122 Abs. 1 AktG auf Verlangen der Minderheit statt. Kommt der Vorstand einem entsprechenden Verlangen nicht nach, so kann die Minderheit gem. § 122 Abs. 3 AktG ihr Verlangen gerichtlich durchsetzen.
Pofalla, die Deutsche Bahn und das Aktienrecht
Der angeblich geplante Wechsel von Ronald Pofalla als Vorstandsmitglied zur Deutschen Bahn AG hat gespaltene Reaktionen ausgelöst. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zunächst zu betonen, dass personaler Austausch zwischen Politik, (Privat-)Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich zu begrüßen sind. Und deshalb darf eine Tätigkeit als Abgeordneter auch keine Einbahnstraße sein. Auch ich gehöre in diese Kategorie der Wechsler – freilich mit dem wesentlichen Unterschied, dass es sich bei mir um einen Wechsel in „umgekehrter“ Richtung handelte und ich auch während meiner Abgeordnetenzeit weiter in meinem bisherigen Beruf arbeite.
Hauptproblem bei der aktuellen Diskussion ist für mich aber, dass es sich bei der Deutschen Bahn AG nicht wirklich um Privatwirtschaft handelt, sondern um ein vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehendes Unternehmen. » weiterlesen
Ad-hoc-Publizität: Zum Zeitpunkt der Pflichtveröffentlichung bei zeitlich gestrecktem Vorgang
Der BGH hat ein Jahr nach dem Urteil des EuGH das Verfahren zwecks Feststellung des richtigen Zeitpunkts der Pflichtveröffentlichung nach § 15 WpHG („Ad hoc-Veröffentlichung“) im Fall des Rücktritts des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Prof. Jürgen Schrempp, erneut an das OLG Stuttgart verwiesen. Dabei geht es um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Veröffentlichung. Das OLG Stuttgart wird in diesem Verfahren die siebte Gerichtsentscheidung liefern. Das Bußgeldverfahren hatte ebenfalls die Gerichte, abschließend das OLG Frankfurt/M., beschäftigt. Beide Verfahren verdeutlichen die große Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.
Zur Erinnerung: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Prof. Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad-hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Prof. Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen umfassen hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts die volle Spanne vom 17. 5. bis zum 28. 7. 2005.
BGH: Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied erst nach Zustimmung des Aufsichtsrats
Beratungsverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Ohne Zustimmung gezahlte Beraterhonorare sind zurückzuzahlen – es sei denn, der Aufsichtsrat hat den Beratungsvertrag im Nachhinein genehmigt (§ 114 Abs. 2 Satz 1 AktG). Bedeutet dies, dass der Vorstand das Beratungshonorar auch schon vor der – als sicher erwarteten – Genehmigung auszahlen darf? Die Praxis hat dies bislang so gesehen, aber der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Vorstand pflichtwidrig handelt, wenn er Zahlungen vor der Genehmigung durch den Aufsichtsrat vornimmt (BGH-Urteil vom 10. 7. 2012 – II ZR 48/11, DB0491448).
BGH: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig
Der BGH hat in der seit Jahrzehnten umstrittenen Frage der vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern Klarheit geschaffen: Die Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für höchstens fünf Jahre ist nach einvernehmlicher Amtsniederlegung auch früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer zulässig. Sie stellt auch dann keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe vorliegen (BGH-Urteil vom 17. 7. 2012 – II ZR 55/11, DB 2012 S. 2036).
Zum Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.
Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.