Der Teilzeitvorstand und sein Dienstvertrag

Kann ein Mitglied der Geschäftsführung einer GmbH oder des Vorstands einer AG in Teilzeit tätig sein? Grundsätzlich soll zwar die ganze Arbeitskraft der Top-Führungskraft dem Unternehmen gewidmet werden. Das gilt für den Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der insbesondere im Konzern vorkommende Mehrfach-Geschäftsführer/-Vorstand zeigt, dass eine Aufteilung möglich ist. Eine Reduktion der auf eine Gesellschaft bezogenen Arbeitszeit ist also auch bei Organpersonen nicht ausgeschlossen. Eine Teilzeitvorstandschaft wäre familienfreundlich und würde die gesellschaftspolitisch gewünschte Beförderung von Frauen in die Leitungsorgane flankieren. Freilich sind die organschaftlichen Pflichten nicht auszublenden. Immerhin gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Wenn eine dringende Beschlussfassung ansteht, kann das arbeitsfreie Mitglied der Geschäftsleitung gehalten sein, daran mitzuwirken. In diesem Sinne besprechen die Kommentare die Pflichtenlage beurlaubter und dienstbefreiter Organpersonen. Der Pflicht zum Insolvenzantrag wäre jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf Freizeittage zu entkommen. » weiterlesen

Verdoppelung der aktienrechtlichen Verjährungsfrist auf 10 Jahre!

Am 26. 11. 2010 hat der Bundesrat das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung zugestimmt (BR-Drucks. 681/10). Das Gesetz soll am 31. 12. 2010 in Kraft treten. Zur Organhaftung bestimmt  § 93 Aktiengesetz (AktG), dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben (Abs. 1). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast (Abs. 2). Nach dem jetzt neu gefassten § 93 Abs. 6 AktG verjähren derartige Organhaftungsansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften – wie bisher – in fünf Jahren. Über § 116 AktG gilt dies auch für Mitglieder des Aufsichtsrates.

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