Zeitpunkt einer Ad hoc-Meldung: EuGH entscheidet zum Schrempp-Rücktritt

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Mit Urteil vom 28. 6. 2012 – Rs. C-19/11, DB 2012 S. 1496 hat der EuGH zum richtigen Zeitpunkt der Pflichtveröffentlichung nach § 15 WpHG („Ad hoc-Veröffentlichung“) entschieden. Das Urteil betrifft den Rücktritt des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Jürgen Schrempp. Dabei geht es zum einen um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Veröffentlichung nach § 37b WpHG und zum anderen um bußgeldrechtliche Aspekte derselben Ausgangsfrage. Beide Stränge verdeutlichen die große Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.

Der Sachverhalt ist bekannt und vielfach publiziert: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Herrn Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Herrn Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst.

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Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds und Finanzmarktkrise

Die aktienrechtliche Aufarbeitung der Finanzmarktkrise ist in vollem Gang. Nach der spektakulären Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Sonderprüfung bei der IKB hat nun das LG München I über Gehaltsansprüche des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Hypo Real Estate AG (HRE), Georg Funke, geurteilt (LG München I, Urteil vom 15. 10. 2010 – 5 HK O 2122/09). Die inzwischen verstaatlichte HRE hatte Funkes Anstellungsvertrag am 23. 12. 2008 aus wichtigem Grund gekündigt. Als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützte sie sich neben verschiedenen Pflichtverletzungen auch darauf, dass führende Mitglieder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, unter ihnen der Bundesfinanzminister, öffentlich die Kündigung von Funkes Anstellungsvertrag gefordert hätten. Funke machte daraufhin Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug (§§ 611, 615 BGB) für die Monate Januar und Februar 2009, insgesamt etwa 150.000 €, im Wege der Urkundsklage geltend. » weiterlesen