Immer wieder kommt in der betrieblichen Praxis die Frage auf, ob es zulässig ist, in Arbeitsverträgen die Zahlung von Sonderzuwendungen – wie z.B. einer Weihnachtsgratifikation – davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag, häufig das Ende des Kalenderjahres, noch ungekündigt besteht. Generell ist mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Klausel nach dem mit der Sonderzuwendung verbundenen Leistungszweck zu differenzieren.
Sofern die Einmalzahlung nur dem Zweck dient, die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen zu honorieren, besteht ein nicht ausschließbarer anteiliger Zahlungsanspruch, da der Leistungszweck zumindest zum Teil erbracht wurde. Ein anteiliger Zahlungsanspruch kann hingegen ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen will. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nämlich die bezweckte Leistung, d.h. die Erbringung der Betriebstreue bis zum Stichtag, nicht erbracht.
Nunmehr sorgt das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 18. 1. 2012, DB0465049 für noch weitergehende Klarheit. » weiterlesen