Das Jahresende kommt, und damit werden auch wieder Weihnachtsgeld und Jahresabschlusszahlungen in den Unternehmen fällig. In der Vergangenheit war es üblich, dass nur solche Mitarbeiter anspruchsberechtigt waren, die am 31. Dezember noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Wer also im Dezember sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, ging leer aus. Solchen Regelungen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in den Jahren 2011 und 2012 einen Riegel vorgeschoben. Seinerzeit entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass jedenfalls für Zahlungen, die Gegenleistung für geleistete Arbeit sein sollten, eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen nicht über den Zeitraum hinaus zulässig ist, für den die Sonderzahlung geleistet wird. Das begründete das BAG mit einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Wenn die Zahlung geleistete Arbeit belohnen sollte, dann hat der Arbeitnehmer mit Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums seine Leistung erbracht, sodass ihm die Gegenleistung nicht verweigert werden könne, wenn er anschließend ausscheidet. » weiterlesen