Deutschlands Zukunft im Arbeitsrecht – Gute Arbeit, aber ohne Arbeitsplätze?

 

RA Prof. Dr. Björn Gaul, FAArbR, Partner bei CMS Hasche Sigle. Daneben Außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln

RA Prof. Dr. Björn Gaul, FAArbR, Partner bei CMS Hasche Sigle.  Außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln

Nach langen Verhandlungen haben sich CDU/CSU und SPD am 27.11.2013 auf einen Koalitionsvertrag verständigt. Auf dieser Grundlage soll am 17.12.2013 die Wahl der Bundeskanzlerin erfolgen.Im Vorfeld der Bundestagswahl und in ihrem unmittelbaren Anschluss war es zunächst einmal vor allem um die Problematik des Mindestlohns, die Geschlechterquoten in Aufsichtsrat und Vorstand, Einschränkungen im Bereich der Leiharbeit (insbesondere: Durchsetzung des Equal-Pay-Grundsatzes), die Durchsetzung der Entgeltgleichheit bei Männern und Frauen, die Abschaffung einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Einschränkung von Dienst- und Werkverträgen, eine Ausweitung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ergänzende Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz gegangen. Fast alle Aspekte wurden im Rahmen des Koalitionsvertrags aufgegriffen und durch weitere Ziele für die kommende Legislaturperiode ergänzt. Ob damit wirklich „Vollbeschäftigung, gute Arbeit und soziale Sicherheit“ erreicht wird, wie die Überschrift des maßgeblichen Unterabschnitts beschreibt, ist in Bezug auf manche Vorstellungen fraglich. Nachfolgend soll versucht werden, die Essentialia, auf die sich die künftigen Regierungsparteien verständigt haben, unter Berücksichtigung bisheriger Gesetzesentwürfe zusammenzufassen. » weiterlesen

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Am 1. 8. 2013 hatte das LAG Baden-Württemberg (Az. 2 Sa 6/13, DB0605717 ) über die Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung bei einem sog. Ticketsystem zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Einsatzunternehmen mit einem Werkunternehmen einen IT-Service-Rahmenvertrag geschlossen. Jeder Einzelauftrag wurde in ein digitales Ticketsystem eingestellt und durch das Werkunternehmen mit eigenen Mitarbeitern oder Subunternehmern bearbeitet. Ein solches Subunternehmen wiederum beauftragte die beiden Kläger. Diesen stellte das Einsatzunternehmen auf seinem Betriebsgelände ein eingerichtetes Büro mit Computerarbeitsplätzen zur Verfügung. Sie hatten ihre IT-Leistungen vor Ort montags bis freitags von 8.00-17.00 Uhr zu erbringen. Auch außerhalb des Ticketsystems erteilten verschiedene Arbeitnehmer des Auftraggebers (weisungswidrig, aber mit Kenntnis der zuständigen Personalverantwortlichen) dem Kläger arbeitsrechtliche Weisungen (Direktbeauftragungen). Die Kläger machten geltend, dass zwischen ihnen und dem Einsatzunternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil sie tatsächlich nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages dort tätig gewesen seien, sondern im Rahmen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung.

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