Mit Urteil vom 28. 6. 2012 – Rs. C-19/11, DB 2012 S. 1496 hat der EuGH zum richtigen Zeitpunkt der Pflichtveröffentlichung nach § 15 WpHG („Ad hoc-Veröffentlichung“) entschieden. Das Urteil betrifft den Rücktritt des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Jürgen Schrempp. Dabei geht es zum einen um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Veröffentlichung nach § 37b WpHG und zum anderen um bußgeldrechtliche Aspekte derselben Ausgangsfrage. Beide Stränge verdeutlichen die große Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.
Der Sachverhalt ist bekannt und vielfach publiziert: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Herrn Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Herrn Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst.