Die Gesellschafter beschließen einstimmig eine Verschmelzung, die sich wegen des maroden Partners als schädlich erweist: haftet der Berater? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 224/10). Das Argument, dass der Berater nicht die Verhältnisse einer anderen Gesellschaft aktiv zu recherchieren brauche, ließ der III. Senat nicht gelten. Die Entscheidung erweitert die vertragliche Haftung auf erkennbare Mängel beim Transaktionsvehikel.
Der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, beriet eine – inzwischen insolvente – AG & Co. KG. Er wurde im Wege der Teilklage auf 2,5 Mio. DM in Anspruch genommen (die Klage war noch zu DM-Zeiten erhoben und ist nach 14 Jahren immer noch nicht rechtskräftig entschieden, da zurückverwiesen wurde!). Sein Vertrag umfasste die Beratung „in sämtlichen Fragen des Steuerrechts, der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Wirtschaftsberatung, der Finanzberatung und dergleichen mehr“. Die Bilanz der zur Verschmelzung gelangten GmbH wurde von dem Beklagten geprüft, wobei ihm ihre Überschuldung pflichtwidrig entging. » weiterlesen