Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss – so regelt es § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO – mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.
In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über den Zeugnisinhalt. häufig geht es dabei auch um die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, einen Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen, wonach der Arbeitgeber ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die private und/oder berufliche Zukunft alles Gute wünscht.
Mit Urteil vom 11. 12. 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitszeugnisse mit Formulierungen abzuschließen, in denen dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste gedankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird. » weiterlesen