{"id":1041,"date":"2011-05-30T09:13:58","date_gmt":"2011-05-30T09:13:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1041"},"modified":"2011-07-05T16:04:18","modified_gmt":"2011-07-05T16:04:18","slug":"immer-schwierigkeiten-mit-befristeten-arbeitsverhaltnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/30\/immer-schwierigkeiten-mit-befristeten-arbeitsverhaltnissen\/","title":{"rendered":"Immer Schwierigkeiten mit befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1040\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1040\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/30\/immer-schwierigkeiten-mit-befristeten-arbeitsverhaltnissen\/gunreben_daniela\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1040\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1040\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Gunreben_Daniela-440x628.jpg\" alt=\"Daniela Gunreben, Rechtsanw\u00e4ltin, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht, R\u00f6dl &amp; Partner N\u00fcrnberg\" width=\"119\" height=\"172\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1040\" class=\"wp-caption-text\">RA\u00ecn\/FAArbR Daniela Gunreben bei R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Seit Inkrafttreten des Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes im Jahre 1985, welches dann im Jahre 2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abgel\u00f6st wurde, gibt es Unklarheiten, ob und mit welcher Begr\u00fcndung Befristungen von Arbeitsvertr\u00e4gen zul\u00e4ssig sind. Gerade auch die Mangold-Entscheidung zum \u00a7 14 Abs. 3 TzBfG a. F. durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vom 22. 11. 2005 verdeutlichte, dass das deutsche Arbeitsrecht nicht vom europ\u00e4ischem Recht abgel\u00f6st betrachtet werden kann. Der \u00a7 14 Abs. 3 TzBfG und damit die sachgrundlose unbeschr\u00e4nkte Befristung f\u00fcr Mitarbeiter ab dem 52. Lebensjahr war wegen Versto\u00dfes gegen Gemeinschaftsrecht und die Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates zur Festlegung eines Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf wegen Altersdiskriminierung unzul\u00e4ssig. Herr Mangold konnte sich wirksam auf die unbefristete Fortsetzung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses berufen. Der Gesetzgeber fasste &#8211; den europarechtlichen Ausf\u00fchrungen des EuGH folgend &#8211; den \u00a7 14 Abs. 3 TzBfG am 1. 5. 2007 neu. Ob die Neufassung den Anforderungen des EuGH nunmehr stand h\u00e4lt, ist aber noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<div class=\"mceTemp\"><!--more--><\/div>\n<p>Auch andere Fragen des Befristungsrechts sind nach wie vor offen. Aktuell wurden zumindest wichtige Fragen durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur sachgrundlosen Befristung und zum Sachgrund der Befristung zur Vertretung gekl\u00e4rt. Dar\u00fcber hinaus steht eine klarstellende Entscheidung des EuGH in K\u00fcrze zum st\u00e4ndigen Vertretungsbedarf an.<\/p>\n<p><strong>Sachgrundlose Befristung auch bei Vorbesch\u00e4ftigung zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG l\u00e4sst Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufatmen. J\u00fcngst wurde eine l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llige Auslegung der gesetzlichen Regelung des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG in seinem Urteil vom 6. 4. 2011 (Az.: 7 AZR 716\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414029,\" target=\"_blank\">DB0414029<\/a>) vorgenommen, die zu einer Erleichterung f\u00fcr die sachgrundlose Befristung f\u00fchrt. Nach dem Gesetz ist eine sachgrundlose Befristung nur m\u00f6glich, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Bislang galt aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung die Aussage, dass keinerlei Vorbesch\u00e4ftigungszeiten, auch wenn sie schon jahrelang zur\u00fcckliegen, beim Arbeitgeber bestanden haben d\u00fcrfen. Diese Auslegung wurde wegen ihrer Absolutheit und einer fehlenden Beschr\u00e4nkung auf Vorbesch\u00e4ftigungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oftmals in der Praxis als zu weitgehend diskutiert. Sinn- und Zweck der Regelung sollte schlie\u00dflich der Schutz vor einem Missbrauch der sachrundlosen Befristung sein. Dieser Schutzzweck wird aber ebenfalls erreicht, wenn zwischen einer fr\u00fcheren und der aktuellen Befristung einige Zeit der Unterbrechung liegt. Nun hat das BAG den das Gesetz einschr\u00e4nkend so ausgelegt, dass von einer Neueinstellung auch dann auszugehen sei, wenn zwischen dem letzten Anstellungsverh\u00e4ltnis und der neuen Einstellung mehr als drei Jahre liegen. Dies h\u00e4tte auch der Gesetzgeber im Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG l\u00e4ngst klarstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Wer darf als Vertretung befristet eingestellt werden?<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 12. 1. 2011 (Az.: 7 AZR 194\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414089,\" target=\"_blank\">DB0414089<\/a>) entschied das BAG \u00fcber Kriterien, die der Vertreter im Hinblick auf den Sachgrund der Vertretung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses vorweisen muss. Fraglich war, ob die Vertretung und die vertretene Stammkraft jeweils in gleiche Entgeltgruppen eingruppiert sein m\u00fcssen. Nach BAG muss der Vertreter nicht die genauen Aufgaben der vor\u00fcbergehend ausfallenden Stammkraft \u00fcbernehmen. Eine \u201emittelbare Stellvertretung\u201c sei ebenfalls m\u00f6glich. Allerdings sei ein schl\u00fcssiges Vertretungskonzept erforderlich. Der Arbeitgeber d\u00fcrfe dem Vertreter nur solche Aufgaben \u00fcbertragen, die dem Vertretenen bei seiner R\u00fcckkehr kraft Direktionsrechts ohne \u00c4nderung der Arbeitsvertragsbedingungen \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Von einer Vertretung ist nach Auffassung des BAG nicht mehr auszugehen, wenn der Vertreter in einer h\u00f6heren Entgeltgruppe eingruppiert ist als die zu vertretende Stammkraft. Denn der Vertreter \u00fcbernehme nicht mehr gleichwertige T\u00e4tigkeiten. Auf diese Einschr\u00e4nkung wird sich der Arbeitgeber zuk\u00fcnftig einstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Ist eine wiederholte Befristung bei st\u00e4ndigem Vertretungsbedarf zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG legte in seinem Vorabentscheidungsersuchen am 17. 11. 2010 dem EuGH die Frage zur Kl\u00e4rung vor, inwieweit die unionsrechtliche Vorschrift des \u00a7 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge den Senat daran hindern kann, an seiner Rechtsprechung zur zul\u00e4ssigen Vertretungsbefristung trotz st\u00e4ndigem Vertretungsbedarfs festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es problematisch, dass ein faktisch dauernder Bedarf nach nationalen Regelungen durch immer wieder verl\u00e4ngerte befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse abgedeckt werden kann. Das BAG erkannte in st\u00e4ndiger Rechtsprechung demgegen\u00fcber eine Befristung zur Vertretung auch dann an, wenn beim Arbeitgeber st\u00e4ndig Arbeitskr\u00e4fte ausfallen und der Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung gel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Der Arbeitgeber m\u00fcsse sich aber vorbehalten, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Arbeitnehmerausfall reagieren will. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus und sollte vom Arbeitgeber jedenfalls beobachtet werden, um unliebsame \u00dcberraschungen vermeiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Inkrafttreten des Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes im Jahre 1985, welches dann im Jahre 2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abgel\u00f6st wurde, gibt es Unklarheiten, ob und mit welcher Begr\u00fcndung Befristungen von Arbeitsvertr\u00e4gen zul\u00e4ssig sind. 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