{"id":109,"date":"2010-11-23T10:42:30","date_gmt":"2010-11-23T09:42:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=109"},"modified":"2011-02-24T20:33:34","modified_gmt":"2011-02-24T20:33:34","slug":"der-kranke-vorstandsvorsitzende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2010\/11\/23\/der-kranke-vorstandsvorsitzende\/","title":{"rendered":"Der kranke Vorstandsvorsitzende"},"content":{"rendered":"<p>J\u00fcrgen Gro\u00dfmann, Vorstandsvorsitzender der RWE AG, ist gesundheitlich angeschlagen, berichteten die Gazetten zuletzt in gro\u00dfen Lettern. Wie ein Unternehmenssprecher inzwischen best\u00e4tigt hat, ist Gro\u00dfmann wegen Herzkammerflimmerns behandelt worden und erholt sich derzeit im Ausland. Ende November will er seine Arbeit in Essen wieder aufnehmen.<\/p>\n<p>Dieser aktuelle Fall, der hoffentlich ein gutes Ende nimmt, lenkt die Aufmerksamkeit auf ein lange vernachl\u00e4ssigtes Thema in deutschen Chefetagen: die schwere Erkrankung eines Vorstandsmitglieds, die \u2013 so bedauerlich sie menschlich ist \u2013 in aktien- und kapitalmarktrechtlicher Hinsicht eine F\u00fclle ungel\u00f6ster Rechtsfragen aufwirft.<!--more--><\/p>\n<p>Weil Gesundheitsprobleme eines Vorstandsmitglieds, zumal des Vorstandsvorsitzenden, gravierende Auswirkungen auf die Unternehmensf\u00fchrung haben k\u00f6nnen, liegt es aus Unternehmenssicht nahe, von ihren F\u00fchrungskr\u00e4ften schon im Vorfeld Ma\u00dfnahmen zur Gesundheitsf\u00f6rderung zu verlangen. Hier empfehlen sich Vertragsklauseln, die das Vorstandsmitglied verpflichten, sich in festzulegenden Zeitabst\u00e4nden auf Kosten der Gesellschaft gr\u00fcndlich untersuchen zu lassen. Rechtlich begegnen sie keinen grunds\u00e4tzlichen Bedenken. Unwirksam ist aber die g\u00e4ngige Klausel in Mustervertr\u00e4gen, nach der das Vorstandsmitglied den Aufsichtsratsvorsitzenden \u00fcber das Ergebnis der Gesundheitsuntersuchung unterrichten muss: F\u00fcr den Untersuchungszweck der Gesellschaft kommt es nur auf die Frage der Diensttauglichkeit an, nicht aber auf die Diagnose oder differenzierte Untersuchungsergebnisse. Eine gesetzeskonforme Vertragsklausel wird diese Einschr\u00e4nkung ausdr\u00fccklich aufnehmen.<\/p>\n<p>Aus steuerrechtlicher Sicht stellen gesellschaftsfinanzierte Vorsorgeuntersuchungen in der Regel keine geldwerten Vorteile i.S.d. \u00a7 8 Abs. 2 EStG dar und sind daher vom Vorstandsmitglied nicht als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu versteuern. Dies hat der BFH schon im Jahre 1983 ausgesprochen, wenn und weil die Vorsorgeuntersuchung im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Bei akuter Erkrankung oder \u00dcberpr\u00fcfung eines Krankheitsverdachts wird das Vorstandsmitglied einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft darauf bedacht sein, die erforderlichen Untersuchungen unter Wahrung gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Vertraulichkeit vorzunehmen. F\u00fcr diesen Ernstfall sollte man bereits vorher hinreichende Vorsorge getroffen haben. Die schwierigen und in der Literatur bisher kaum er\u00f6rterten Folgefragen gehen dahin, ob und ggf. wann das betroffene Vorstandsmitglied nach einer angemessenen \u00dcberlegungsfrist verpflichtet ist, den Aufsichtsratsvorsitzenden, das Aufsichtsratsplenum oder seine Vorstandskollegen von seiner Erkrankung zu unterrichten. Hier spricht vieles f\u00fcr eine treuepflichtgest\u00fctzte Mitteilungspflicht des Vorstandsmitglieds gegen\u00fcber der Gesellschaft, wenn es seine Diensttauglichkeit voraussichtlich innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums verlieren wird. Allerdings erstreckt sich die Mitteilungspflicht nicht auf die Diagnose, sondern nur auf die schwindende Diensttauglichkeit.<\/p>\n<p>Aus kapitalmarktrechtlicher Sicht stellt sich bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen schlie\u00dflich die Frage, ob die schwere Erkrankung eines Vorstandsmitglieds nach \u00a7 15 Abs. 1 WpHG ad-hoc-publizit\u00e4tspflichtig ist. Eine entsprechende Preisbeeinflussungseignung ist jedenfalls bei einer schweren Erkrankung des Vorstandsvorsitzenden nicht ausgeschlossen. In den Vereinigten Staaten hat man dies intensiv diskutiert, als die Ger\u00fcchte um den angeschlagenen Gesundheitszustand des weltweit wohl bekanntesten CEO, Steve Jobs von Apple, ins Kraut schossen. F\u00fcr einen verst\u00e4ndigen Anleger i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG kommt es dabei nicht auf die Kenntnis der Krankheit an, sondern allein auf deren Folgen f\u00fcr die Arbeits- und Leistungsf\u00e4higkeit des Vorstandsmitglieds. Im Hinblick auf \u00a7 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist eine Ad-hoc-Publizit\u00e4tspflicht bereits im Vorfeld eines krankheitsbedingten Ausscheidens denkbar. Sie muss im Einzelfall sehr sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden, wenn sich die Anzeichen verdichten, dass ein Ausscheiden aus dem Amt innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums unausweichlich wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>J\u00fcrgen Gro\u00dfmann, Vorstandsvorsitzender der RWE AG, ist gesundheitlich angeschlagen, berichteten die Gazetten zuletzt in gro\u00dfen Lettern. Wie ein Unternehmenssprecher inzwischen best\u00e4tigt hat, ist Gro\u00dfmann wegen Herzkammerflimmerns behandelt worden und erholt sich derzeit im Ausland. 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