{"id":1095,"date":"2011-06-09T11:56:26","date_gmt":"2011-06-09T11:56:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1095"},"modified":"2012-06-15T11:19:24","modified_gmt":"2012-06-15T09:19:24","slug":"kurzer-blick-auf-die-novellierung-des-arbeitnehmererfindergesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/06\/09\/kurzer-blick-auf-die-novellierung-des-arbeitnehmererfindergesetzes\/","title":{"rendered":"Kurzer Blick auf die Novellierung des Arbeitnehmererfindergesetzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_685\" style=\"width: 124px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-685\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/12\/ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung\/homberg\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-685\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-685\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Homberg-e1302521930744-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"114\" height=\"130\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-685\" class=\"wp-caption-text\">RA Peter Homberg, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff<\/p><\/div>\n<p>In Deutschland regelt das Arbeitnehmererfindergesetz die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich patent- und gebrauchsmusterf\u00e4higen Erfindungen sowie technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen \u2013 wobei die Interessen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in einen gerechten Ausgleich gebracht werden sollen. Entscheidend f\u00fcr die weiteren Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (hier insbesondere auch f\u00fcr die Frage der Verg\u00fctungsverpflichtung) ist dann die Einordnung entweder als Diensterfindung oder als \u00a0freie Erfindung.<!--more--><\/p>\n<p>Das Arbeitnehmererfindergesetz wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1957 nur wenig weiterentwickelt \u2013 dies insbesondere auch, da sich die grundlegenden Prinzipien des Gesetzes bew\u00e4hrt haben. Im Jahr 2009 erfolgte nun eine umfangreiche Novellierung des Arbeitnehmererfindergesetzes. F\u00fcr die Praxis entscheidend ist hierbei, dass die Novellierung des Arbeitnehmererfindergesetzes mit Wirkung zum 1. 10. 2009 in Kraft getreten ist. Dabei gilt das neue Arbeitnehmererfindergesetz nur f\u00fcr Erfindungsmeldungen, die nach dem 1. 10. 2009 beim Arbeitgeber eingehen. F\u00fcr Erfindungsmeldungen, die bis zum 30. 9. 2009 beim Arbeitgeber eingegangen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.<\/p>\n<p>Mit Datum des 12. 4. 2011 verk\u00fcndete der BGH (Urteil &#8211; X ZR 72\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,422350,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1396<\/a>) eine Entscheidung zur Thematik der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber. Neben der eigentlichen Entscheidung des BGH zur Frist zur Inanspruchnahme und der Kenntnis des Arbeitgebers von einer Diensterfindung f\u00e4llt hierbei ein weiterer Aspekt in den Urteilsgr\u00fcnden auf. In der Entscheidung besch\u00e4ftigt sich der BGH vorab mit der Fragestellung, ob das Berufungsgericht den Streitfall nach der zutreffenden Fassung des Arbeitnehmererfindergesetzes beurteilt habe.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen des BGH haben f\u00fcr die Praxis erhebliche Relevanz hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Fassung des Arbeitnehmererfindergesetzes.<\/p>\n<ul>\n<li><em>Rechts\u00fcbergang von Diensterfindungen<\/em>: Nach der alten Fassung des Arbeitnehmererfindergesetzes musste ein Arbeitgeber eine Diensterfindung eines Arbeitnehmers ausdr\u00fccklich in Anspruch nehmen, um die Rechte einer Diensterfindung zu erwerben. Durch die Novellierung ergab sich eine \u00c4nderung dahingehend, dass Rechte an einer Diensterfindung zuk\u00fcnftig automatisch auf den Arbeitgeber \u00fcbergehen, falls dieser die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung freigibt.<\/li>\n<li><em>Schriftform<\/em>: Die alte Fassung des Arbeitnehmererfindergesetzes sieht f\u00fcr alle ma\u00dfgeblichen Erkl\u00e4rungen die Schriftform vor \u2013 und damit das Erfordernis einer eigenh\u00e4ndigen Unterschrift. Mit der Novellierung wurde nun eine Vereinfachung herbeigef\u00fchrt, da die sogenannte Textform f\u00fcr nahezu alle geregelten Bereiche als ma\u00dfgeblich eingef\u00fchrt wurde. Einer eigenh\u00e4ndigen Unterschrift bedarf es f\u00fcr die Erkl\u00e4rung in Textform nicht mehr, so dass auch Erkl\u00e4rungen per E-Mail oder Telefax m\u00f6glich sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bereits am Beispiel dieser beiden ausgew\u00e4hlten \u00c4nderungen l\u00e4sst sich die Bedeutung der Pr\u00fcfung der anzuwendenden Fassung des Arbeitnehmererfindergesetzes erkennen \u2013 durch Verkennung der anzuwendenden Fassung des Gesetzes k\u00f6nnten sich schwerwiegende Folgen bei der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts ergeben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies auch, dass interne Prozesse z. B. hinsichtlich der Inanspruchnahme bzw. der Freigabe von Diensterfindungen, aber auch neu abzuschlie\u00dfende Arbeitsvertr\u00e4ge an diese Neuregelungen angepasst werden m\u00fcssen. Denn durch die in der Praxis umgesetzten Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes \u00a0kann ein ma\u00dfgeblicher Beitrag dazu erfolgen, dass Patentanmeldungen aus Arbeitnehmererfindungen z\u00fcgig durch die Unternehmen veranlasst werden k\u00f6nnen. Und nur auf diese Weise kann letztlich der Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland f\u00fcr den internationalen Wettbewerb gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Deutschland regelt das Arbeitnehmererfindergesetz die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich patent- und gebrauchsmusterf\u00e4higen Erfindungen sowie technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen \u2013 wobei die Interessen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in einen gerechten Ausgleich gebracht werden sollen. 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