{"id":1210,"date":"2011-06-27T12:21:29","date_gmt":"2011-06-27T12:21:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1210"},"modified":"2011-07-05T16:23:51","modified_gmt":"2011-07-05T16:23:51","slug":"haftung-des-vereinsmitglieds-beschrankung-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/06\/27\/haftung-des-vereinsmitglieds-beschrankung-geplant\/","title":{"rendered":"Haftung des Vereinsmitglieds: Beschr\u00e4nkung geplant"},"content":{"rendered":"<p>Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren \u00c4nderung. Die Haftung von (im Wesentlichen) ehrenamtlich t\u00e4tigen Vereinsmitgliedern soll gesetzlich beschr\u00e4nkt werden. Daf\u00fcr wird ein neuer \u00a7 31b BGB geschaffen. Gegen\u00fcber dem Verein wird dann bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit nicht mehr gehaftet. Gegen\u00fcber Dritten bleibt es bei der Haftung, aber das Mitglied kann von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der Schaden ist vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht. Anders als bei dem Vorstand (\u00a7 31a Abs. 1 Satz 2 BGB) gibt es insoweit keinen Haftungsausschluss gegen\u00fcber Vereinsmitgliedern. Die Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fchrt aus, es gehe darum, die haftungsrechtliche Stellung des ehrenamtlich t\u00e4tigen Vereinsmitglieds dem Verein gegen\u00fcber zu st\u00e4rken, nicht aber, die haftungsrechtliche Position gesch\u00e4digter Vereinsmitglieder zu schw\u00e4chen.<!--more--><\/p>\n<p>Der unaufmerksame Platzwart eines Fu\u00dfballvereins haftet also ggf. sowohl dem gesch\u00e4digten Spieler der Gastmannschaft als auch dem Angeh\u00f6rigen des eigenen Teams. Der Verein hat ihn von der Haftung freizustellen. Dies entspricht im Grundansatz der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. 12. 2004 &#8211; II ZR 17\/03, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,110050,\" target=\"_blank\">DB 2005 S. 768<\/a>), die von den Gesetzesinitiatoren aber nicht als hinreichend angesehen wird. Es versteht sich, dass diese Haftungsregelungen nur greifen, wenn es um die Durchf\u00fchrung satzungsgem\u00e4\u00dfer Aufgaben geht. Diese Aufgaben wird man zweckm\u00e4\u00dfigerweise weit verstehen. Beim Sportverein sind das nicht nur die Leibes\u00fcbungen, sondern auch die geselligen Veranstaltungen und Ausfl\u00fcge, die der Verein organisiert, sind damit zu erfassen.<\/p>\n<p>Baden-W\u00fcrttemberg und Saarland haben die Gesetzesinitiative im Februar 2011 gestartet, die den Bundesrat \u00fcberzeugt hat. Im Mai 2011 wurde der Entwurf im Bundestag eingebracht (<a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/057\/1705713.pdf\" target=\"_blank\">Drucks. 17\/5713<\/a>). Die Bundesregierung unterst\u00fctzt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben, weshalb mit einer Verabschiedung zu rechnen ist. Nicht zu eigen macht sich die Bundesregierung den Vorschlag des Entwurfs, die Zust\u00e4ndigkeit von Amtsgerichten f\u00fcr die Beglaubigung von Erkl\u00e4rungen zum Vereinsregister wieder einzuf\u00fchren. Ebenfalls ablehnend verh\u00e4lt sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, eine \u201eMustersatzung\u201c f\u00fcr die Vereinsgr\u00fcndung zu etablieren. Die m\u00f6glichen Gestaltungen im Vereinsrecht seien zu vielf\u00e4ltig und die Vereinszwecke zu unterschiedlich. Schon im Bundesrat gescheitert ist der urspr\u00fcngliche Vorschlag der beiden L\u00e4nder, die steuerliche Haftung des Vorstands durch eine \u00c4nderung der \u00a7\u00a7 34, 69 AO zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren \u00c4nderung. 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