{"id":1222,"date":"2011-06-29T12:56:32","date_gmt":"2011-06-29T12:56:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1222"},"modified":"2012-06-18T18:30:39","modified_gmt":"2012-06-18T16:30:39","slug":"zum-anspruch-auf-ausgleichszahlung-der-minderheitsaktionare-aufgrund-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-nach-squeeze-out","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/06\/29\/zum-anspruch-auf-ausgleichszahlung-der-minderheitsaktionare-aufgrund-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-nach-squeeze-out\/","title":{"rendered":"Zum Anspruch der Minderheitsaktion\u00e4re auf Ausgleich nach Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1223\" style=\"width: 123px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1223\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/06\/29\/zum-anspruch-auf-ausgleichszahlung-der-minderheitsaktionare-aufgrund-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-nach-squeeze-out\/hohl-pb2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1223\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1223\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/06\/Hohl-PB2-168x168.jpg\" alt=\"Partner bei BMH Br\u00e4utigam &amp; Partner, Berlin\" width=\"113\" height=\"126\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1223\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Patrick Hohl, Partner bei BMH Br\u00e4utigam &amp; Partner, Berlin <\/p><\/div>\n<p>Auf die Klagen zweier fr\u00fcherer Wella-Aktion\u00e4re hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zum Schicksal von Ausgleichszahlungen bei einem Squeeze-out gef\u00e4llt. Nach dem Urteil k\u00f6nnen die Minderheitsaktion\u00e4re bei einem Squeeze-out neben der angemessenen Barabfindung nicht auch noch den festen Ausgleich beanspruchen, soweit die Ausgleichsanspr\u00fcche bis zum Zwangsausschluss nicht mehr f\u00e4llig werden.<!--more--><\/p>\n<p>Mit ihren Klagen waren die Wella-Aktion\u00e4re gegen den US-Konsumg\u00fcterkonzern Procter &amp; Gamble vorgegangen. Dieser hatte Wella 2003 zun\u00e4chst zu ca. 80% \u00fcbernommen. Im Jahr 2004 wurde sodann zwischen beiden Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag abgeschlossen. Nach dem Vertrag schuldete Procter &amp; Gamble den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren eine j\u00e4hrliche Ausgleichszahlung von 3,83 \u20ac je Vorzugsaktie. Der Ausgleich sollte jeweils am Folgetag der ordentlichen Hauptversammlung f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr f\u00e4llig werden.<\/p>\n<p>Nachdem Procter &amp; Gamble seinen Anteil an Wella auf \u00fcber 95% ausgebaut hatte, beschloss die Hauptversammlung der Wella AG im Dezember 2005 den Zwangsausschluss der verbliebenen Wella-Aktion\u00e4re gegen Gew\u00e4hrung einer Barabfindung von 80,37 \u20ac je Aktie. Aufgrund gerichtlicher Angriffe gegen den Hauptversammlungsbeschluss verz\u00f6gerte sich die Eintragung \u2013 und damit die Wirksamkeit \u2013 des Squeeze-outs um knapp zwei Jahre bis zum November 2007. Die ordentliche Hauptversammlung f\u00fcr das vom Kalenderjahr abweichende Gesch\u00e4ftsjahr 2006\/2007 fand am 23. 1. 2008 statt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verlangten mit ihren Klagen den festen Ausgleich f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2006\/2007 und \u2013 in einem Verfahren \u2013 f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2007\/2008 zeitanteilig bis zum Tag ihres Ausschlusses aus der AG.<\/p>\n<p>Auch wenn es bei den konkreten Entscheidungen nicht um gro\u00dfe Betr\u00e4ge ging \u2013 in dem einen Fall betrug der Streitwert ca. 75.000 \u20ac und in dem anderen ca. 37.000 \u20ac \u2013, hat die Streitfrage erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Schuldete n\u00e4mlich der Hauptaktion\u00e4r allen ausgeschlossenen Aktion\u00e4ren zus\u00e4tzlich zur Barabfindung noch den festen Ausgleich f\u00fcr mehr als ein Gesch\u00e4ftsjahr, w\u00fcrde dies den Squeeze-out betr\u00e4chtlich verteuern. Vor diesem Hintergrund wurde bis zu der aktuellen BGH-Entscheidung vor Gericht und in der juristischen Literatur heftig \u00fcber die Frage gestritten und diskutiert.<\/p>\n<p>Mit seinen Urteilen vom 19. 4. 2011 (II ZR 237\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,423124,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1385<\/a> und II ZR 244\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,422646,\" target=\"_blank\">DB0422646<\/a>) hat der BGH nun f\u00fcr Klarheit gesorgt. Der Hauptaktion\u00e4r muss nur solche Anspr\u00fcche auf festen Ausgleich befriedigen, die vor Eintragung des Squeeze-outs noch f\u00e4llig geworden sind. Begr\u00fcndet hat das Revisionsgericht das Urteil im Wesentlichen damit, dass bei einer vertraglich beherrschten Gesellschaft der Anspruch auf den festen Ausgleich an die Stelle der Dividende tritt. Wie die Dividende entsteht der Anspruch auf festen Ausgleich (vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelung zugunsten der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re) regelm\u00e4\u00dfig mit dem Ende der auf ein Gesch\u00e4ftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Sind die Minderheitsaktion\u00e4re zu diesem Zeitpunkt schon wirksam ausgeschlossen, kommt der Ausgleichsanspruch nicht mehr zur Entstehung.<\/p>\n<p>Aus wirtschaftlicher Sicht ist diese Entscheidung gerechtfertigt. Denn die erst zuk\u00fcnftig f\u00e4llig werdenden Ausgleichszahlungen werden mit der Barabfindung angemessen abgegolten, weil sie in deren Berechnung mit einflie\u00dfen. Die Barabfindung entspricht mindestens dem B\u00f6rsenwert (in dem die zuk\u00fcnftig zu erwartenden Ertr\u00e4ge vorweg ber\u00fccksichtigt sind) oder einem h\u00f6heren, nach der Ertragswertmethode ermitteltem Aktienwert. Bei Bestehen eines Gewinn- und Beherrschungsvertrages wird der Ertragswert aber gerade durch Kapitalisierung und Diskontierung der k\u00fcnftigen Ausgleichszahlungen berechnet.<\/p>\n<p>Zu Recht haben die Kl\u00e4ger allerdings darauf hingewiesen, dass es dadurch zu einer Verzinsungsl\u00fccke kommt, dass der Bewertungszeitpunkt f\u00fcr die Barabfindung die den Squeeze-out beschlie\u00dfende Hauptversammlung ist, der Abfindungsbetrag nach den gesetzlichen Regelungen aber erst ab Eintragung des Squeeze-outs zu verzinsen ist. Allerdings ist dies die Folge einer nach dem BGH verfassungskonformen Gesetzesregelung. Diese kann sich bei l\u00e4ngeren Verz\u00f6gerungen auch zugunsten der Minderheitsaktion\u00e4re auswirken. Dann k\u00f6nnen in der Barabfindung \u201eeingepreiste\u201c Ausgleichszahlungen n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich noch zur Auszahlung f\u00e4llig werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf die Klagen zweier fr\u00fcherer Wella-Aktion\u00e4re hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zum Schicksal von Ausgleichszahlungen bei einem Squeeze-out gef\u00e4llt. 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