{"id":1347,"date":"2011-07-07T11:57:47","date_gmt":"2011-07-07T11:57:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1347"},"modified":"2012-06-15T11:11:29","modified_gmt":"2012-06-15T09:11:29","slug":"ehegatte-des-arbeitnehmers-als-empfangsbote-%e2%80%93-zustellung-einer-kundigung-auch-am-arbeitsplatz-des-ehegatten-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/07\/07\/ehegatte-des-arbeitnehmers-als-empfangsbote-%e2%80%93-zustellung-einer-kundigung-auch-am-arbeitsplatz-des-ehegatten-moglich\/","title":{"rendered":"Ehegatte des Arbeitnehmers als Empfangsbote"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 127px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"117\" height=\"127\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Immer wieder zeigt die betriebliche Praxis, dass Arbeitgeber vor die Herausforderung gestellt werden, einem nicht anwesenden Arbeitnehmer \u201eauf den letzten Dr\u00fccker\u201c eine K\u00fcndigung wirksam zustellen zu m\u00fcssen, um diese fristwahrend zum n\u00e4chst m\u00f6glichen Zeitpunkt auszusprechen. Dabei stellt sich h\u00e4ufig die Frage, welche Art und Weise der Zustellung sich anbietet, um nachweisbar den rechtzeitigen Zugang eines K\u00fcndigungsschreibens zu bewerkstelligen. Unter Umst\u00e4nden kommt es auch dazu, dass die Zustellung nicht an den betroffenen Arbeitnehmer selbst, sondern an eine dritte Person erfolgt. Handelt es sich hierbei um den Ehegatten des Arbeitnehmers so gilt dieser in der Regel als Empfangsbote, so dass sich der \u2013 zu k\u00fcndigende \u2013 Arbeitnehmer bei \u00dcbergabe des K\u00fcndigungsschreibens an den Ehegatten so behandeln lassen muss, als ob die K\u00fcndigung an ihn selbst zugestellt worden w\u00e4re.<!--more--><\/p>\n<p>Dies hat das BAG mit Urteil vom 9. 6. 2011 best\u00e4tigt. Der Entscheidung, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung vorliegt, nicht jedoch der Volltext, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Eine Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverh\u00e4ltnis das K\u00fcndigungsschutzgesetz keine Anwendung fand, verlie\u00df am 31. 1. 2008 ihren Arbeitsplatz. Noch am selben Tag k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Wahrung einer einmonatigen K\u00fcndigungsfrist ordentlich mit Wirkung zum 29. 2. 2008. Die Zustellung des K\u00fcndigungsschreibens erfolgt jedoch nicht an die Arbeitnehmerin selbst.<\/p>\n<p>Vielmehr veranlasste der Arbeitgeber, dass das K\u00fcndigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann der Kl\u00e4gerin \u00fcberbracht wurde, und zwar am Nachmittag des 31. 1. 2008 am Arbeitsplatz des Ehemanns in einem Baumarkt. Der Ehemann der Arbeitnehmerin lie\u00df das K\u00fcndigungsschreiben zun\u00e4chst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. 2. 2008 an die Arbeitnehmerin weiter. Diese beabsichtigte mit ihrer Klage, feststellen zu lassen, dass ihr das K\u00fcndigungsschreiben versp\u00e4tet, n\u00e4mlich erst am 1. 2. 2008 zugegangen ist und ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis infolge dessen nicht bereits am 29.\u00a02. 2008, sondern erst am 31. 3. 2008 beendet worden ist.<\/p>\n<p>Unter dem berechtigten Hinweis darauf, dass der K\u00fcndigende (in diesem Fall der Arbeitgeber) das Risiko der \u2013 rechtzeitigen \u2013 \u00dcbermittlung und des Zugangs der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung tr\u00e4gt, stellt das BAG klar, unter welchen Voraussetzungen eine dritte Person, also nicht der Arbeitnehmer, als Empfangsbote gilt. Dies setzt voraus, dass die betreffende (dritte) Person mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und aufgrund ihrer Reife und F\u00e4higkeiten geeignet erscheint, die K\u00fcndigung an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Sofern es sich bei der dritten Person um den Ehegatten des Arbeitnehmers handelt, sieht das BAG diese Bedingungen in der Regel als erf\u00fcllt an. So f\u00fchrt es in dem genannten Urteil aus, der Ehemann der Kl\u00e4gerin sei bei der \u00dcbergabe des K\u00fcndigungsschreibens am Nachmittag des 31. 1. 2008 Empfangsbote gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Ehemann das Schreiben an seinem Arbeitsplatz und damit au\u00dferhalb der Wohnung \u00fcbergeben wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass unter normalen Umst\u00e4nden nach der R\u00fcckkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des K\u00fcndigungsschreibens an die Arbeitnehmerin noch am 31. 1. 2008 zu rechnen gewesen sei.<\/p>\n<p>Demzufolge fiel es allein in den Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerin, dass ihr Ehemann das K\u00fcndigungsschreiben erst am 1. 2. 2008 an sie weiterleitete. Der k\u00fcndigende Arbeitgeber durfte darauf vertrauen, dass er mit \u00dcbergabe des K\u00fcndigungsschreibens an den Ehemann der Arbeitnehmerin, und zwar an seinem Arbeitsplatz, alles Notwendige veranlasst hat, damit das K\u00fcndigungsschreiben in den Machtbereich der Arbeitnehmerin gelangt. Denn \u2013 so das BAG \u2013 die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer nicht bereits mit der \u00dcbermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erkl\u00e4rung unter gew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnissen zur rechnen ist. Mit anderen Worten durfte der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin das K\u00fcndigungsschreiben noch am selben Tag, n\u00e4mlich dem 31. 1. 2008, weiterleitet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG zeigt einerseits, dass es auf Seiten des Arbeitgebers Mittel und Wege gibt, eine K\u00fcndigung fristwahrend zuzustellen, auch wenn hierf\u00fcr andere Wege gew\u00e4hlt werden, als die pers\u00f6nliche \u00dcbergabe des K\u00fcndigungsschreibens an die Arbeitnehmerin oder eine Zustellung des Schriftst\u00fccks an die Wohnadresse der Arbeitnehmerin. Allerdings sollte sich ein Arbeitgeber nicht unbedingt darauf verlassen, ein K\u00fcndigungsschreiben fristwahrend dem Ehegatten des Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz zustellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder zeigt die betriebliche Praxis, dass Arbeitgeber vor die Herausforderung gestellt werden, einem nicht anwesenden Arbeitnehmer \u201eauf den letzten Dr\u00fccker\u201c eine K\u00fcndigung wirksam zustellen zu m\u00fcssen, um diese fristwahrend zum n\u00e4chst m\u00f6glichen Zeitpunkt auszusprechen. 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