{"id":1403,"date":"2011-07-12T08:25:40","date_gmt":"2011-07-12T08:25:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1403"},"modified":"2011-08-10T10:18:06","modified_gmt":"2011-08-10T10:18:06","slug":"arbeitnehmeruberlassung-%e2%80%93-quo-vadis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/07\/12\/arbeitnehmeruberlassung-%e2%80%93-quo-vadis\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u2013 Quo Vadis?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1040\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1040\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/30\/immer-schwierigkeiten-mit-befristeten-arbeitsverhaltnissen\/gunreben_daniela\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1040\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1040\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Gunreben_Daniela-440x628.jpg\" alt=\"Daniela Gunreben, Rechtsanw\u00e4ltin, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht, R\u00f6dl &amp; Partner N\u00fcrnberg\" width=\"119\" height=\"145\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1040\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Daniela Gunreben, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Personalleasing, Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Die Praxis nutzt verschiedene Begriffe, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer an ein drittes Unternehmen zur Verf\u00fcgung stellt. Die Grundlage daf\u00fcr wurde durch das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) erstmals 1972 geschaffen und mehrfach, zuletzt im Rahmen der Hartz-Reform in 2002 mit endg\u00fcltiger Wirkung zum 1. 1. 2004 wesentlich ge\u00e4ndert. Die fr\u00fcher nur befristet zul\u00e4ssige \u00dcberlassung wurde fortan dauerhaft erm\u00f6glicht. Die Grunds\u00e4tze des \u201eEqual-Pay\u201c und \u201eEqual-Treatment\u201c wurden eingef\u00fchrt. <!--more--><\/p>\n<p>Danach haben Leiharbeitnehmer grunds\u00e4tzlich Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Einsatzbetrieb f\u00fcr die Stammbelegschaft gelten, wenn f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis kein eigener Tarifvertrag anwendbar ist. Seit 2004 wurden mehrere Tarifvertr\u00e4ge neu vereinbart, die f\u00fcr die Zeitarbeitsbranche fortan gelten sollten und die auch der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vertraglich vereinbaren konnte, um \u201eEqual-Pay\u201c zu umgehen. Nunmehr wurde das A\u00dcG durch Gesetz vom 28. 4. 2011 erneut wegen erheblicher Diskussionspunkte \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p>C<strong>GZP- Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeberverband Mittelst\u00e4ndischer Personaldienstleister (AMP) und die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften f\u00fcr Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) &#8211; ab 2010 auch die Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) &#8211; schlossen g\u00fcnstigere Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr die Zeitarbeit ab als der \u201eInteressenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen\u201c (iGZ) und \u201eBundesverband der Zeitarbeit\u201c (BZA) mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).<\/p>\n<p>Das BAG entschied am 14. 12. 2010 (AZ.: 1 ABR 19\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,407999,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 593<\/a>), dass zumindest die Dachgesellschaft CGZP tarifunf\u00e4hig ist und damit deren Tarifvertr\u00e4ge (bis 1. 4. 2010), die ung\u00fcnstige Arbeitskonditionen f\u00fcr Leiharbeitnehmer vorsahen, unwirksam sind. Leiharbeitnehmer, die auf der Basis dieser Tarifvertr\u00e4ge t\u00e4tig waren, haben somit Anspruch auf die Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb. Tarifvertragliche Ausschlussklauseln helfen nicht. Drohende massive Nachforderungen seitens der Leiharbeitnehmer und der Sozialversicherung f\u00fcr Beitr\u00e4ge auf das Differenzentgelt sind die Folge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist bereits t\u00e4tig geworden und fordert von betroffenen Verleihern eine Nachmeldung oder droht die Sch\u00e4tzung an. F\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge gilt die Verj\u00e4hrungsfrist von vier Jahren.<\/p>\n<p><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung und Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem Betriebs\u00fcbergang waren nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die beim Ver\u00e4u\u00dferer eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht betroffen, da ihr Arbeitgeber der Verleiher war. Der EuGH entschied nunmehr am 21. 10. 2010 (Az. Rs. C-242\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,399276,\" target=\"_blank\">DB0399276<\/a>), dass als Ver\u00e4u\u00dferer bei einem Betriebs\u00fcbergang auch ein nichtvertraglicher Arbeitgeber angesehen werden kann und folglich auch ein Leiharbeitnehmer im Rahmen des Betriebs\u00fcbergangs \u00fcbergehen kann. Zuk\u00fcnftig wird dies bei Unternehmensk\u00e4ufen mit zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen des A\u00dcG <\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcnftig ist die Pflicht zur Einholung der Verleiherlaubnis schon dann gegeben, wenn die Arbeitnehmer\u00fcberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Verleihers erfolgt, eine Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit ist nicht mehr Voraussetzung. Die sogenannte Konzernleihe, wonach Konzerngesellschaften untereinander ohne Verleiherlaubnis nach A\u00dcG Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht \u00fcberlassen k\u00f6nnen, wird k\u00fcnftig nicht mehr m\u00f6glich sein. Zudem darf k\u00fcnftig die \u00dcberlassung nur noch vor\u00fcbergehend und nicht dauerhaft erfolgen.<\/p>\n<p>Es wird verhindert, dass Arbeitnehmer ausscheiden und als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen wieder auf ihren ehemaligen Arbeitspl\u00e4tzen eingesetzt werden (sogenannter \u201eDreht\u00fcreffekt\u201c). W\u00e4hrend der ersten sechs Monate der \u00dcberlassung nach Beendigung des regul\u00e4ren Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind zuk\u00fcnftig die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft weiter zu gew\u00e4hren. Auch sieht das Gesetz keinen Mindestlohn vor. Das Aufstellen einer Lohnuntergrenze ist in der Branche aber durch Rechtsverordnung m\u00f6glich, wenn die Tarifvertragsparteien dies vorschlagen.<\/p>\n<p><strong>Alternativen?<\/strong><\/p>\n<p>Zum Auffangen von Auftragsspitzen gibt es auch k\u00fcnftig keine Alternative. Die Eingliederung in den Betrieb des Entleihers verbunden mit der Flexibilit\u00e4t des Einsatzes und den Kostenvorteilen, werden auch k\u00fcnftig die Arbeitnehmer\u00fcberlassung als attraktives Instrument bestehen lassen. Die Alternative des Werkvertrages ist dort sinnvoll, wo komplette Teilauftr\u00e4ge vergeben werden k\u00f6nnen, ohne dass Weisungen des Entleihers an die ausf\u00fchrenden Arbeitnehmer gegeben werden m\u00fcssen. Allerdings sind die sich \u00e4ndernden Rahmenbedingungen bei der Gestaltung und Anwendung des A\u00dcG stets im Auge zu behalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Personalleasing, Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Die Praxis nutzt verschiedene Begriffe, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer an ein drittes Unternehmen zur Verf\u00fcgung stellt. 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