{"id":1649,"date":"2011-08-18T12:00:36","date_gmt":"2011-08-18T12:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1649"},"modified":"2011-08-31T13:21:09","modified_gmt":"2011-08-31T13:21:09","slug":"eintragungsfahigkeit-von-gewinnabfuhrungsvertragen-bei-der-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/08\/18\/eintragungsfahigkeit-von-gewinnabfuhrungsvertragen-bei-der-gmbh\/","title":{"rendered":"Eintragungsf\u00e4higkeit von Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen bei der GmbH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 119px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"109\" height=\"115\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Die Eintragungsf\u00e4higkeit von Unternehmensvertr\u00e4gen, also insbesondere Beherrschungs- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen, ist gesetzlich nur f\u00fcr die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien geregelt (vgl. \u00a7 294 AktG). F\u00fcr die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) gibt es dagegen keine gesetzliche Regelung. Allerdings ist von der herrschenden Meinung anerkannt, dass eine Eintragung von Unternehmensvertr\u00e4gen ins Handelsregister dann notwendig ist, wenn der Unternehmensvertrag materiell einer Satzungs\u00e4nderung gleichkommt und damit die hierf\u00fcr geltenden Formvorschriften (\u00a7\u00a7 53, 54 GmbHG) anzuwenden sind. Zur Frage, auf welche Unternehmensvertr\u00e4ge dies zutrifft, herrscht jedoch weitgehend Unsicherheit.<!--more--><\/p>\n<p>Ist dies f\u00fcr Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge zwischenzeitlich \u00fcberwiegend anerkannt, so mangelte es f\u00fcr andere Unternehmensvertr\u00e4ge, insbesondere f\u00fcr Teilgewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge, bislang an einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung diesbez\u00fcglich.<\/p>\n<p>Hier hat das OLG M\u00fcnchen k\u00fcrzlich der Praxis f\u00fcr einen Teilbereich etwas Rechtssicherheit verschafft. In seinem Beschluss vom 17. 3. 2011 &#8211; 31 Wx 68\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413640,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1912<\/a>, der zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig geworden ist, hatte es sich mit einem Teilgewinnabf\u00fchrungsvertrag in Form einer typischen stillen Beteiligung zu befassen. Der stille Gesellschafter hatte sich am Handelsgewerbe einer GmbH beteiligt und eine Gewinnbeteiligung von 20% ohne Verlustbeteiligung vereinbart.<\/p>\n<p>Die Eintragungsf\u00e4higkeit dieser Vereinbarung \u00fcber die Teilgewinnabf\u00fchrung wurde vom OLG M\u00fcnchen verneint. Im Gegensatz zu einem \u00a0Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, bei dem der gesamte Gewinn der Gesellschaft abgef\u00fchrt und die abh\u00e4ngige Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird und insoweit der Gesellschaftszweck und die Zust\u00e4ndigkeitskompetenz der Gesellschafter bzw. deren Gewinnbezugsrecht direkt beeintr\u00e4chtigt werden, bleibe bei der Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung erhalten und die Verfolgung des Gesellschaftszwecks werde nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Auch das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter sei nicht in gleicher Weise betroffen. Die dem stillen Gesellschafter einger\u00e4umte Gewinnbeteiligung wirke sich \u2013 \u00e4hnlich der Zinszahlungen f\u00fcr ein Darlehen \u2013 lediglich als gewinnschm\u00e4lernder Kostenfaktor aus. Daher komme einer Teilgewinnabf\u00fchrungsvereinbarung im Rahmen einer stillen Beteiligung keine einem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vergleichbare satzungs\u00fcberlagernde organisationsrechtliche Wirkung zu. Eine analoge Anwendung der f\u00fcr die Satzungs\u00e4nderung bei der GmbH geltenden Vorschriften und damit eine Registereintragung k\u00e4men daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Auf Grund der in der Praxis herrschenden Unsicherheit \u00fcber die Eintragungspflicht von stillen Beteiligungen am Handelsgewerbe einer GmbH ist diese Entscheidung des OLG M\u00fcnchen zu begr\u00fc\u00dfen. Auch wenn noch eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema aussteht, tr\u00e4gt sie doch ein wenig zur Klarheit in diesem Bereich bei. Allerdings befasste sich die Entscheidung lediglich mit einer sogenannten typischen stillen Beteiligung, so dass im Falle einer atypischen stillen Beteiligung nach wie vor Vorsicht geboten ist. Ebenso bleibt offen, ob im Falle einer h\u00f6heren Gewinnbeteiligung als nur 20% eine andere Ansicht vertreten werden kann. In ihrem Teilbereich, zu dem die Entscheidung ergangen ist, best\u00e4tigt die Entscheidung jedoch obergerichtlich die herrschende Meinung und vereinfacht daher manches f\u00fcr die Praxis.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Eintragungsf\u00e4higkeit von Unternehmensvertr\u00e4gen, also insbesondere Beherrschungs- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen, ist gesetzlich nur f\u00fcr die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien geregelt (vgl. \u00a7 294 AktG). F\u00fcr die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) gibt es dagegen keine gesetzliche Regelung. 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