{"id":167,"date":"2010-12-03T09:31:07","date_gmt":"2010-12-03T08:31:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=167"},"modified":"2011-02-24T21:26:05","modified_gmt":"2011-02-24T21:26:05","slug":"organhaftung-verdoppelung-der-aktienrechtlichen-verjahrungsfrist-auf-10-jahre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2010\/12\/03\/organhaftung-verdoppelung-der-aktienrechtlichen-verjahrungsfrist-auf-10-jahre\/","title":{"rendered":"Verdoppelung der aktienrechtlichen Verj\u00e4hrungsfrist auf 10 Jahre!"},"content":{"rendered":"<p>Am 26. 11. 2010 hat der Bundesrat das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds f\u00fcr Kreditinstitute und zur Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung zugestimmt (BR-Drucks. 681\/10). Das Gesetz soll am 31. 12. 2010 in Kraft treten. Zur Organhaftung bestimmt\u00a0 \u00a7 93 Aktiengesetz (AktG), dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters anzuwenden haben (Abs. 1). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast (Abs. 2). Nach dem jetzt neu gefassten \u00a7 93 Abs. 6 AktG verj\u00e4hren derartige Organhaftungsanspr\u00fcche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung b\u00f6rsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften \u2013 wie bisher \u2013 in f\u00fcnf Jahren. \u00dcber \u00a7 116 AktG gilt dies auch f\u00fcr Mitglieder des Aufsichtsrates.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Schon die rechtspolitische Rechtfertigung der Verdoppelung der Verj\u00e4hrungsfrist ist indessen fragw\u00fcrdig: In der b\u00f6rsennotierten AG w\u00fcrden Ersatzanspr\u00fcche seltener geltend gemacht als in nicht b\u00f6rsennotierten Gesellschaften. Daf\u00fcr wird allerdings in den Gesetzesmaterialien kein empirischer Beleg angef\u00fchrt, sondern schlicht auf die Annahme verwiesen, wegen des bei b\u00f6rsennotierten Gesellschaften gegebenen Aktienstreubesitzes liege ein Sanktionsdefizit in der Natur der Sache. Richtig ist daran allenfalls, dass die b\u00f6rsennotierte Gesellschaft zur Vermeidung von Reputationssch\u00e4den eher geneigt sein wird, einen Schadensersatzprozess zu vermeiden, dass aber andere Sanktionen durchaus greifen (Abberufung, fristlose K\u00fcndigung des Anstellungsvertrages, Verlust des Ruhegehalts). Von einem Sanktionsdefizit kann also keine Rede sein.<\/p>\n<p>Problematisch erscheint hinsichtlich der praktischen Auswirkungen vor allem, dass die Verdoppelung der Verj\u00e4hrungsfrist auf zehn Jahre bei b\u00f6rsennotierten Aktiengesellschaften das ausgeschiedene Organmitglied in schier un\u00fcberwindliche Beweisschwierigkeiten bringen kann. Diese ergeben sich aus dem Zusammenspiel der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen\u00a0 mit der in \u00a7 93 Abs. 2 AktG angeordneten Beweislastumkehr im Hinblick auf das Verschulden. Insoweit hat n\u00e4mlich das Organmitglied den Entlastungsbeweis zu f\u00fchren, wenn in seinem Pflichtenkreis ein Schaden eingetreten ist. In \u2013 fragw\u00fcrdiger \u2013 erweiternder Auslegung erstreckt die Rechtsprechung diese Beweislastumkehr sogar auf die weitere Haftungsvoraussetzung der Pflichtwidrigkeit, abweichend von den allgemeinen Regeln. Danach greift die Beweislastumkehr nur hinsichtlich des Verschuldens\u00a0 (\u00a7 280 Abs.1 Satz 2 BGB). Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ist es Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, die Erf\u00fcllung seiner Pflichten, das fehlende Verschulden oder aber nachzuweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten entstanden w\u00e4re.Hinzukommt, dass sich Schadenseratzklagen meist gegen ausgeschiedene Mangaer richten werden, die keinerlei Zugriff mehr auf die relevanten Unterlagen haben und die sich zudem h\u00e4ufig mit opportunistisch gef\u00e4rbten Zeugenaussagen der im Unternehmen verbliebenen Mitarbeiter und Kollegen konfrontiert sehen werden.<\/p>\n<p>Beweisl\u00fccken k\u00f6nnen sich insbesondere auch aus \u00a7\u00a7 257 HGB, 147 AO ergeben: Danach sind die empfangenen Handelsbriefe sowie Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe \u2013 mithin die gesamte Handelskorrespondenz des Unternehmens \u2013 nur sechs Jahre lang aufzubewahren. Wichtige \u2013 das Organmitglied m\u00f6glicherweise entlastende \u2013 Unterlagen hat die Gesellschaft daher unter Umst\u00e4nden noch vor Ablauf der zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Organhaftung bereits vernichtet. Das dem Organmitglied von der Rechtsprechung in Ausnahmesituationen zugebilligte \u201eRecht auf Einsicht in Urkunden\u201c der Gesellschaft (\u00a7 810 BGB) geht dann ins Leere. Der Finanzausschuss des Bundestages meint dazu zwar (BT-Drucks. 17\/3547 S. 15), dass die Vernichtung der Unterlagen in derartigen F\u00e4llen nicht zu Lasten des Organmitglieds gehen d\u00fcrfe. Indessen bleibt v\u00f6llig offen, ob dies die Gerichte k\u00fcnftig genauso sehen werden. Mindestens eine gesetzliche Klarstellung h\u00e4tte man sich im Interesse der Rechtssicherheit gew\u00fcnscht.<\/p>\n<p>F\u00fcr Vorst\u00e4nde b\u00f6rsennotierter Gesellschaften folgt aus der Verdoppelung der Verj\u00e4hrungsfrist, sich die gestiegenen Haftungsrisiken gesondert verg\u00fcten zu lassen und\/oder auf entsprechend angepasste D&amp;O-Policen zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 26. 11. 2010 hat der Bundesrat das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds f\u00fcr Kreditinstitute und zur Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung zugestimmt (BR-Drucks. 681\/10). 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