{"id":1679,"date":"2011-08-25T07:13:33","date_gmt":"2011-08-25T07:13:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1679"},"modified":"2012-06-15T11:03:24","modified_gmt":"2012-06-15T09:03:24","slug":"wirksamer-abschluss-eines-dreiseitigen-vertrags-%e2%80%93-umgehung-von-%c2%a7-613a-bgb-bei-losverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/08\/25\/wirksamer-abschluss-eines-dreiseitigen-vertrags-%e2%80%93-umgehung-von-%c2%a7-613a-bgb-bei-losverfahren\/","title":{"rendered":"Wirksamer Abschluss eines dreiseitigen Vertrags \u2013 Umgehung von \u00a7 613a BGB bei Losverfahren?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 138px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"128\" height=\"128\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bei der Sanierung eines Unternehmens, das sich in der Krise oder sogar in der Insolvenz befindet, sind Personalabbauma\u00dfnahmen in der Regel unvermeidbar. Hierzu bieten sich unterschiedliche Gestaltungsformen an. Eine davon ist die Einschaltung einer Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG). In diesem Zusammenhang schlie\u00dfen die beteiligten Parteien, d. h. das zu sanierende Unternehmen, der jeweilige Arbeitnehmer sowie die BQG einen dreiseitigen Vertrag, durch den das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem zu sanierenden Arbeitgeber und dem jeweiligen Arbeitnehmer aufgehoben und zugleich ein (befristetes) Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Arbeitnehmer und der BQG geschlossen wird.<!--more--><\/p>\n<p>Kritisch wird diese Vorgehensweise dann, wenn ein (potenzieller) Erwerber im Spiel ist, der beabsichtigt, das Betriebsverm\u00f6gen des kriselnden Arbeitgebers zu erwerben und den Betrieb nur mit einem Teil der urspr\u00fcnglichen Belegschaft fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Hier stellt sich die Frage, ob die \u00dcberleitung der betroffenen Arbeitsverh\u00e4ltnisse in die BQG lediglich der (unzul\u00e4ssige) Versuch der Umgehung eines Betriebs\u00fcbergangs ist, wenn der Erwerber lediglich Teile der Belegschaft aus der BQG \u00fcbernimmt, und dies ggf. sogar auf der Grundlage ge\u00e4nderter Arbeitsbedingungen. H\u00e4tte der Erwerber den Betrieb unmittelbar vom zu sanierenden Unternehmen erworben, so w\u00fcrde \u00a7 613a BGB, der die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebs\u00fcbergangs regelt, die Arbeitnehmer vor nachteiligen \u00c4nderungen der Arbeitsbedingungen und vor K\u00fcndigungen aus Anlass des Betriebs\u00fcbergangs sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Das BAG hat bislang in solchen F\u00e4llen die Einschaltung einer BQG nur dann gebilligt, wenn die Vereinbarung des dreiseitigen Vertrages, durch den das jeweilige Arbeitsverh\u00e4ltnis auf die BQG \u00fcbertragen wird, auf das endg\u00fcltige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des zu sanierenden Unternehmens gerichtet ist. Wegen Umgehung des \u00a7\u00a0613a BGB unwirksam ist \u2013 so das BAG \u2013 ein dreiseitiger Vertrag jedoch dann, wenn zugleich ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Erwerber und dem Arbeitnehmer vereinbart oder dem Arbeitnehmer zumindest ein derartiges Arbeitsverh\u00e4ltnis verbindlich in Aussicht gestellt wird.<\/p>\n<p>In einem nunmehr vom BAG entschiedenen Fall hat ein Unternehmenserwerber \u00fcber ein Losverfahren den Teil der Belegschaft bestimmt, den er aus der BQG \u00fcbernommen hat, um den von ihm erworbenen Betrieb fortzuf\u00fchren. Das BAG hat in seinem Urteil vom 18. 8. 2011 (8 ZR 312\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,427407,\" target=\"_blank\">DB0427407<\/a>) klargestellt, dass ein derartiges Losverfahren \u2013 welches auf einer Betriebsversammlung durchgef\u00fchrt wurde \u2013 nichts an dem Umstand \u00e4ndert, dass dem klagenden Arbeitnehmer bereits die Fortsetzung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Erwerber verbindlich in Aussicht gestellt worden ist. Diese Entscheidung, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt, beruht auf dem folgenden Sachverhalt:<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen des fr\u00fcheren Arbeitgebers des klagenden Arbeitnehmers war im Herbst 2005 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Auf Veranlassung des Insolvenzverwalters unterschrieb der Arbeitnehmer im M\u00e4rz 2006 insgesamt sechs Vertragsformulare, mit denen er die Aufhebung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses und den anschlie\u00dfenden Eintritt in eine BQG, mithin also den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags, anbot. Letztendlich sollte derjenige Vertrag Geltung erlangen, der von der BQG unterschrieben werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anfang Mai 2006 unterzeichnete der Arbeitnehmer \u2013 wiederum auf Veranlassung des Insolvenzverwalters \u2013 zwei weitere Vertragsangebote. Hierbei handelte es sich um Angebote zum Abschluss eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Erwerber. Dieser beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt, den Betrieb des zu sanierenden Unternehmens, also des fr\u00fcheren Arbeitgebers, mit 352 von insgesamt 452 Arbeitnehmern fortzuf\u00fchren. Am 29. 5. 2006 unterschrieb die BQG dasjenige Vertragsangebot des klagenden Arbeitnehmers, das sein Ausscheiden bei dem (insolventen) Arbeitgeber mit Ablauf des 31. 5. 2006 und seinen Eintritt in die BQG am 1. 6. 2006 vorsah. Am 1. 6. 2006 fand eine Betriebsversammlung statt, auf der der Erwerber im Losverfahren die 352 Arbeitnehmer ermitteln lie\u00df, mit denen er den Betrieb ab dem 2. 6. 2006 fortf\u00fchrte. Hierzu geh\u00f6rte auch der Kl\u00e4ger. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Arbeitnehmer und der BQG ist sp\u00e4ter r\u00fcckwirkend zum Ablauf des 1. 6. 2006 aufgehoben worden.<\/p>\n<p>In der Folgezeit kam es zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und dem Erwerber zu einem Rechtsstreit dar\u00fcber, welche K\u00fcndigungsfrist auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis Anwendung findet. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er k\u00f6nne aufgrund einer \u00fcber 12-j\u00e4hrigen Dauer seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine K\u00fcndigungsfrist von f\u00fcnf Monaten beanspruchen (vgl. \u00a7 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB). Der beklagte Erwerber hingegen war der Meinung, die Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Arbeitnehmers beginne erst am 2. 6. 2006. Daher sei lediglich eine deutlich k\u00fcrzere K\u00fcndigungsfrist anzuwenden.<\/p>\n<p>Das BAG stellt in der genannten Entscheidung klar, dass sich der Erwerber nicht auf eine eint\u00e4gige Unterbrechung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Vertrag mit der BQG am 1. 6. 2006 berufen k\u00f6nne. Die Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Betriebsver\u00e4u\u00dferer (d. h. mit dem zu sanierenden Unternehmen) versto\u00dfe gegen zwingendes Recht, wenn dadurch bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes die Beseitigung der Kontinuit\u00e4t des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bezweckt werde. Davon sei auszugehen, wenn der Erwerber den Arbeitnehmern schon neue Arbeitsverh\u00e4ltnisse verbindlich in Aussicht gestellt hat. Ein etwa zustande gekommener dreiseitiger Vertrag diene dem Zweck, die Kontinuit\u00e4t des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des \u00a7\u00a0613a BGB zu umgehen. Der klagende Arbeitnehmer solle nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden, ihm sei vielmehr die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Erwerber verbindlich in Aussicht gestellt worden. Hieran \u00e4ndere das vom Erwerber durchgef\u00fchrte Losverfahren nichts.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass der Spielraum eines Erwerbers begrenzt ist. Offenbar ist das BAG der Auffassung, es werde dem betroffenen Arbeitnehmer bereits dann ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis verbindlich in Aussicht gestellt, wenn sich der Arbeitnehmer \u2013 auf Veranlassung des Insolvenzverwalters \u2013 dadurch bindet, dass er Angebote zum Abschluss eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem (potenziellen) Erwerber unterzeichnet und das Zustandekommen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nur noch von der Entscheidung des Erwerbers bzw. dessen Unterschrift unter das Angebot abh\u00e4ngt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Sanierung eines Unternehmens, das sich in der Krise oder sogar in der Insolvenz befindet, sind Personalabbauma\u00dfnahmen in der Regel unvermeidbar. Hierzu bieten sich unterschiedliche Gestaltungsformen an. Eine davon ist die Einschaltung einer Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG). 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