{"id":1737,"date":"2011-09-05T10:07:57","date_gmt":"2011-09-05T10:07:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1737"},"modified":"2012-05-15T14:49:41","modified_gmt":"2012-05-15T12:49:41","slug":"buttonlosung-soll-vor-internetfallen-bewahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/09\/05\/buttonlosung-soll-vor-internetfallen-bewahren\/","title":{"rendered":"Buttonl\u00f6sung soll vor Internetfallen bewahren"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche einen Gesetzentwurf eingebracht, der bei Internetbestellung die \u201eButtonl\u00f6sung\u201c vorsieht. Das BGB soll wie folgt erg\u00e4nzt werden: \u201eDer Unternehmer hat die Bestellsituation \u2026 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung \u00fcber eine Schaltfl\u00e4che, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erf\u00fcllt, wenn diese Schaltfl\u00e4che gut lesbar mit nichts anderem als den W\u00f6rtern \u201ezahlungspflichtig bestellen\u201c oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.\u201c (\u00a7 312g Abs. 3 BGB-E). Die Kosten der Anpassung der Internetpr\u00e4sentation werden f\u00fcr die 276.062 betroffenen Unternehmen mit einem Betrag von 41,5 Mio.\u00a0\u20ac beziffert. Mit der Buttonl\u00f6sung soll insbesondere vor Abofallen bewahrt werden. <!--more--><\/p>\n<p>\u201eDiese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem gro\u00dfen Problem f\u00fcr den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Unseri\u00f6se Unternehmen verschleiern durch die unklare oder irref\u00fchrende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst, dass ihre Leistung etwas kostet. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung \u00fcber den Preis vielfach gar nicht zustande kommt, sehen sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit vermeintlich bestehenden Forderungen konfrontiert. Nicht selten zahlen sie dann lediglich aufgrund des massiven und einsch\u00fcchternden Drucks von Rechtsanw\u00e4lten und Inkassounternehmen.\u201c (Gesetzesbegr\u00fcndung).<\/p>\n<p>Aus dogmatischer Sicht bemerkenswert ist die Rechtsfolge. Der Gesetzentwurf f\u00fchrt nicht etwa einen weiteren Widerrufsgrund ein, sondern geht erheblich schneidiger zu Werke: \u201eDie Erf\u00fcllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung f\u00fcr das Zustandekommen eines Vertrages\u201c (\u00a7 312g Abs. 4 BGB-E). Das ist ein bemerkenswerter Einschnitt. Die vorgesehene Buttonl\u00f6sung soll eine \u201evergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift\u201c (Gesetzesbegr\u00fcndung) \u00e4u\u00dfern. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form ist ein Nichtigkeitsgrund f\u00fcr das Rechtsgesch\u00e4ft (\u00a7 125 Satz 1 BGB).<\/p>\n<p>Ob nun Nichtigkeit oder Nicht-Zustandekommen: der Effekt ist derselbe. Zu vermerken ist ein weiteres Abweichen von der im Allgemeinen Teil des BGB geregelten Art und Weise des Vertragsschlusses. Die \u00a7\u00a7 104 ff. BGB werden erg\u00e4nzt durch den Blick auf die sozio\u00f6konomische Rolle (Unternehmer\/Verbraucher), die Handelssituation (elektronischer Gesch\u00e4ftsverkehr) und die daf\u00fcr verwendete Symbolik (Button). F\u00fcr sich genommen gut und sch\u00f6n, doch \u00fcber die zunehmende Komplizierung und Regulierung darf man sich dann in Sonntagsreden auch nicht beklagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche einen Gesetzentwurf eingebracht, der bei Internetbestellung die \u201eButtonl\u00f6sung\u201c vorsieht. 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