{"id":1763,"date":"2011-09-12T07:55:25","date_gmt":"2011-09-12T07:55:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1763"},"modified":"2012-06-15T11:00:19","modified_gmt":"2012-06-15T09:00:19","slug":"keine-rechtsanwalts-gmbh-co-kg-von-der-weisheit-des-rechts-der-gesetze-und-der-gerichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/09\/12\/keine-rechtsanwalts-gmbh-co-kg-von-der-weisheit-des-rechts-der-gesetze-und-der-gerichte\/","title":{"rendered":"Keine Rechtsanwalts-GmbH Co. KG? &#8211; Von der Weisheit des Rechts, der Gesetze und der Gerichte"},"content":{"rendered":"<p>F\u00e4llt Ihnen, liebe Leser, ein \u00fcberzeugender Grund ein, aus dem eine Anwaltskanzlei als GmbH betrieben werden kann (\u00a7 59c Abs. 1 BRAO), nicht aber als GmbH &amp; Co. KG? Mir auch nicht! Wer die typische GmbH &amp; Co. KG ohne Verm\u00f6gensbeteiligung der Komplement\u00e4r-GmbH kennt, wird mir darin zustimmen, dass diese Gesellschaft de facto nichts anderes ist als eine mitunternehmerische (\u00a7\u00a015\u00a0EStG) auf Kapitalkonten (nur) der Kommanditisten aufbauende GmbH im formalen Gewand einer Personengesellschaft mit einem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als (mittelbarem) Leitungsorgan. GmbH und GmbH &amp; Co. KG sind insofern funktionsgleich.<\/p>\n<p><!--more-->Dass Rechtsanw\u00e4lte ihr Anwaltsb\u00fcro zwar in der Rechtsform der GmbH und nat\u00fcrlich auch der BGB- oder Partnerschaftsgesellschaft betreiben k\u00f6nnen, nicht aber in der Rechtsform der GmbH\u00a0&amp;\u00a0Co. KG, leuchtet deshalb (vorsichtig gesprochen) nicht spontan ein. Die Erkl\u00e4rung kann, wenn Vernunftgr\u00fcnde nicht hierf\u00fcr sprechen, nur in der von solchen Vernunftgr\u00fcnden abgehobenen Weisheit des Rechts liegen. Dass dies so ist, erfahren wir j\u00fcngst vom Anwaltssenat des BGH (Urteil vom 18. 7. 2011 \u2013 AnwZ (Brfg) 18\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,457612,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2027<\/a>).<\/p>\n<p>Wo aber liegt das rechtliche Hindernis f\u00fcr die Anwalts-GmbH &amp; Co. KG? In \u00d6sterreich, wo eine Kommanditgesellschaft \u2013 auch als GmbH &amp; Co. \u2013 zu jedem gesetzlich zul\u00e4ssigen Zweck gegr\u00fcndet werden kann (vgl. \u00a7 105 Satz 3 UGB), hat man richtig erkannt, dass die Frage eine solche des Berufsrechts ist. Die Rechtsanwaltsordnung beantwortet die Frage allerdings gleichfalls in einem als unbefriedigend empfundenen Sinne. Rechtsanw\u00e4lte d\u00fcrfen nach \u00a7 21c Abs. 2 \u00f6RAG ihren Beruf in Gesellschaft aus\u00fcben, wenn sie gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter einer GmbH oder pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sind. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Kommanditisten sind dem nicht gleichgestellt.<\/p>\n<p>Dieser Mangel soll aber, wie man h\u00f6rt, abgestellt werden. In Deutschland gehen die Gerichte vielschichtiger zu Werke. Auch unsere Bundesrechtsanwaltsordnung l\u00e4sst die GmbH als Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft zu (\u00a7\u00a059c Abs.\u00a01), spricht aber nicht von der GmbH &amp; Co KG. Au\u00dferdem untersagt \u00a7\u00a059c Abs.\u00a02 die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschl\u00fcssen zur gemeinschaftlichen Berufsaus\u00fcbung, und daraus wird gefolgert: An einer KG als einen Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsaus\u00fcbung darf keine Rechtsanwaltsgesellschaft, also auch keine Rechtsanwalts-GmbH beteiligt sein (so in der Vorinstanz des Anwaltsgerichtshof M\u00fcnchen, Urteil vom 15. 11. 2010, BayAGH I &#8211; 1\/10).<\/p>\n<p>Doch so weit arbeitet sich der BGH als Rechtsmittelinstanz gar nicht vor. Mit einer dem Wortlaut verhafteten Auslegung des HGB schiebt er die Sache ganz dem Handelsrecht in die Schuhe: Da eine Anwaltsgesellschaft weder gewerblich t\u00e4tig ist (\u00a7 105 Abs. 1 HGB) noch \u201enur eigenes Verm\u00f6gen verwaltet\u201c (\u00a7 105 Abs. 2 HGB), kann die Gesellschaft nach der vom BGH geteilten herrschenden Meinung den Status einer GmbH &amp; Co.KG gar nicht durch Eintragung in das Handelsregister erlangen. Das Anwaltsberufsrecht k\u00f6nnte, wenn man dem folgt, die Anwalts-GmbH &amp; Co. KG also gar nicht anerkennen, selbst wenn es wollte! Das ist, wie gesagt, herrschende Auffassung, an die sich ein Schwall von Verfassungsbedenken anschlie\u00dft (Gleichbehandlung? Berufsfreiheit?).<\/p>\n<p>Der Anwaltssenat weist diese Bedenken beherzt zur\u00fcck. Seine Ausf\u00fchrungen sind zur H\u00e4lfte handelsrechtlicher und zur anderen H\u00e4lfte verfassungsrechter Art, und zur G\u00e4nze sind sie beklagenswert. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kommt darin gar nicht vor. Nun wird wohl der deutsche Gesetzgeber, um Ordnung ins Berufsrecht zu bringen, gleich an zwei Stellen nachbessern m\u00fcssen: im HGB und in der BRAO. So machen Juristen sich und anderen Arbeit. Gern denkt man bei diesem Ausblick an die Zeiten des Bayerischen\u00a0Obersten Landesgerichts zur\u00fcck, das einst die Anwalts-GmbH und sp\u00e4ter die Anwalts-AG ohne Vorarbeit des Bundestags akzeptiert hat (Beschl\u00fcsse von 1994 und 2000). Diesem Gericht, inzwischen aus finanziellen Gr\u00fcnden liquidiert, geb\u00fchrt ehrenhaftes Heldengedenken. Statt den Gesetzeswortlaut zu buchstabieren, hat es Recht gesprochen und hat damit recht gesprochen.<\/p>\n<p>Der Anwaltssenat dagegen zeigt jetzt, was dabei herauskommt, wenn sich Richter, getreu Montesquieu, nur als \u201ela bouche de la loi\u201c verstehen. Schade!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00e4llt Ihnen, liebe Leser, ein \u00fcberzeugender Grund ein, aus dem eine Anwaltskanzlei als GmbH betrieben werden kann (\u00a7 59c Abs. 1 BRAO), nicht aber als GmbH &amp; Co. KG? Mir auch nicht! Wer die typische GmbH &amp; Co. 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