{"id":1816,"date":"2011-09-19T19:05:06","date_gmt":"2011-09-19T17:05:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1816"},"modified":"2012-06-15T10:58:55","modified_gmt":"2012-06-15T08:58:55","slug":"gmbh-co-kg-als-rechtsform-fur-die-freien-berufe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/09\/19\/gmbh-co-kg-als-rechtsform-fur-die-freien-berufe\/","title":{"rendered":"GmbH &amp; Co KG als Rechtsform f\u00fcr die Freien Berufe?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18. 7. 2011 die Rechtsanwalts GmbH &amp; Co KG f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Die Entscheidung kam nicht \u00fcberraschend, ist doch die Rechtslage de lege lata eindeutig. Die Diskussion um sachgerechte Rechtsformen f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der Freien Berufe ist mit dieser Entscheidung freilich erst recht angefacht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH zutreffend darauf abgestellt, dass eine KG den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzt. Da nach der klaren Entscheidung des Gesetzgebers die Freien Berufe nicht den Gewerbetreibenden zugerechnet werden, kommt daher die Eintragung einer freiberuflichen KG grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Die Personenhandelsgesellschaften m\u00fcssen sogar ihren unternehmerischen Schwerpunkt auf gewerblichem Gebiet haben, d. h. dass aus handelsrechtlicher Sicht allenfalls eine untergeordnete freiberufliche T\u00e4tigkeit m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Gleichwohl werden in der Praxis GmbH &amp; Co KG von ganz unterschiedlichen Angeh\u00f6rigen der Freien Berufe gegr\u00fcndet. Besonderheiten gelten zun\u00e4chst f\u00fcr GmbH &amp; Co KGs von Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern. Sie werden diesen Berufen von ihren Berufsgesetzen (\u00a7\u00a027 II WPO; \u00a7\u00a7\u00a049 I, 50 I 3, 50 a StBerG) ausdr\u00fccklich zur Verf\u00fcgung gestellt, allerdings grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr ihre gewerbliche Treuhandt\u00e4tigkeit. Der Hintergrund f\u00fcr diese durchaus fragw\u00fcrdige Entscheidung ist der Umstand, dass die gewerbliche Treuhandt\u00e4tigkeit bei Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern zum gewachsenen Berufsbild z\u00e4hlen, bei Rechtsanw\u00e4lten demgegen\u00fcber au\u00dferhalb des Berufsbildes liegen soll.<\/p>\n<p>In der Praxis werden die Folgen der Beschr\u00e4nkung auf Treuhandt\u00e4tigkeiten h\u00e4ufig missachtet. Die berufsrechtliche Zulassung \u00e4ndert n\u00e4mlich nichts an der handelsrechtlichen Vorgabe, dass die gewerbliche T\u00e4tigkeit, bei Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern, konkret also die gewerbliche Treuhandt\u00e4tigkeit den Schwerpunkt der Berufsaus\u00fcbung bilden muss. Eine Steuerberatungs GmbH &amp; Co KG, die \u00fcberwiegend freiberufliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, ist trotz Eintragung im Handelsregister keine KG, sondern eine GbR. \u00a7 5 HGB greift nicht, weil er nach ganz h. M. nicht \u00fcber die fehlende Gewerblichkeit hinweghelfen kann. Die Folgen sind f\u00fcr die Kommanditisten solcher \u201eSchein-KG\u201c fatal, sie haften als GbR-Gesellschafter unmittelbar, unbeschr\u00e4nkt und pers\u00f6nlich f\u00fcr die Gesellschaftsschulden.<\/p>\n<p>Berufsrechtlich nicht oder weniger streng gebundene Freie Berufe, wie etwa die Ingenieure, w\u00e4hlen einen anderen Ausweg, um die GmbH &amp; Co KG f\u00fcr ihre Berufst\u00e4tigkeit zu nutzen, n\u00e4mlich denjenigen \u00fcber den gewerblichen Zuschnitt der Gesellschaft. Ein solcher Zuschnitt wird t\u00e4tigkeitsunabh\u00e4ngig bei gr\u00f6\u00dferen Betrieben bejaht, insbesondere wenn ein gro\u00dfer Stab von Mitarbeitern besch\u00e4ftigt wird, so dass die betriebliche T\u00e4tigkeit nicht mehr durch die f\u00fcr den Freien Beruf charakteristische h\u00f6chstpers\u00f6nliche Leistungserbringung und das besondere Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Freiberufler und Mandant gepr\u00e4gt wird. \u00dcberregional aufgestellte Ingenieurb\u00fcros mit gro\u00dfem Mitarbeiterstab und breitem Angebotsspektrum sind daher verschiedentlich als GmbH &amp; Co. KG im Handelsregister eingetragen. Die Registergerichte verfolgen hier mit Unterst\u00fctzung der Ingenieurkammern eine recht gro\u00dfz\u00fcgige Tendenz.<\/p>\n<p>Insgesamt bleibt das Bild unbefriedigend. Nicht nur ist die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Freien Berufen, insbesondere diejenige der eng verwandten Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater, verfassungsrechtlich problematisch. Schmerzlich vermisst wird zudem eine rechtssichere L\u00f6sung. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Freien Berufe eine Rechtsform zur Verf\u00fcgung zu stellen, die eine transparente Besteuerung als Personengesellschaft bei gleichzeitiger angemessener Haftungsbeschr\u00e4nkung erlaubt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18. 7. 2011 die Rechtsanwalts GmbH &amp; Co KG f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Die Entscheidung kam nicht \u00fcberraschend, ist doch die Rechtslage de lege lata eindeutig. 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