{"id":189,"date":"2010-12-10T12:20:19","date_gmt":"2010-12-10T11:20:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=189"},"modified":"2011-02-24T21:20:37","modified_gmt":"2011-02-24T21:20:37","slug":"neue-beschrankungen-fur-anwaltliche-zweigstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2010\/12\/10\/neue-beschrankungen-fur-anwaltliche-zweigstellen\/","title":{"rendered":"Neue Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr anwaltliche Zweigstellen?"},"content":{"rendered":"<p>Die selbstverfasste Anwaltschaft ist mit Unterst\u00fctzung des BGH auf ihrem Weg zur Liberalisierung des Berufsrechts entgegen den Pl\u00e4nen des Gesetzgebers und des Bundesjustizministeriums einen Schritt r\u00fcckw\u00e4rts gegangen. Zweigstellen d\u00fcrfen \u2013 wie der Anwaltssenat des BGH\u00a0 j\u00fcngst best\u00e4tigt hat \u2013 ab dem 1. 1. 2011 nur errichtet werden, wenn\u00a0 sie sich nicht in einer blo\u00dfen Gesch\u00e4ftsadresse ersch\u00f6pfen, sondern der Rechtsanwalt in einem festen B\u00fcro gew\u00f6hnlich angetroffen werden kann, so dass Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt dort vertrauliche Gespr\u00e4che f\u00fchren sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber der BRAO hat 2007 das bis dato geltende Verbot der Zweigstellenerrichtung komplett aufgehoben und beschr\u00e4nkt sich seither auf eine Pflicht, neu errichtete Zweigstellen unverz\u00fcglich der bzw. den betroffenen Rechtsanwaltskammern mitzuteilen (\u00a7\u00a027 II BRAO). Anschriften von Zweigstellen sind zudem in das Rechtsanwaltsverzeichnis (\u00a7 31 III BRAO) einzutragen. Diese regulatorische Zur\u00fcckhaltung ging der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zu weit, zumal einige Kanzleien sie zum Anlass genommen hatten, zu Werbe- und Akquisitionszwecken reine \u201eBriefkastenzweigniederlassungen\u201c zu errichten, in denen eine Erreichbarkeit des Anwalts faktisch nur \u00fcber Handy, Internet und ad hoc angemietete R\u00e4ume gew\u00e4hrleistet war. Sie reagierte mit einer Neufassung des \u00a7 5 BORA: \u201eDer Rechtsanwalt ist verpflichtet, die f\u00fcr seine Berufsaus\u00fcbung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in <em>Kanzlei und Zweigstelle<\/em> vorzuhalten.\u201c Der \u00a0Rechtsanwalt soll so gezwungen werden, eine eigenst\u00e4ndige Infrastruktur zu unterhalten. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) fand an diesem Aktionismus freilich keinen Gefallen: Mangels Regelungskompetenz der Satzungsversammlung hob das Ministerium die Satzungsnorm auf. Indes, das letzte Kapitel der Geschichte der anwaltlichen Zweigstelle war damit noch nicht geschrieben. Anders als in fr\u00fcheren F\u00e4llen, in denen sich die Satzungsversammlung dem Sachverstand des BMJ gebeugt hatte, probte sie den Ungehorsam gegen\u00fcber der Exekutive, klagte gegen den Aufhebungsbescheid und bekam j\u00fcngst beim Anwaltssenat des BGH (Urt.\u00a0v. 13.\u00a09.\u00a02010 \u2013 AnwZ (P) 1\/09, NJW 2010 S. 3787) Recht. Zum 1. 1. 2011 ist damit Schluss mit der vor\u00fcbergehenden vollst\u00e4ndigen Liberalit\u00e4t bzw. zumindest mit der bisherigen Grauzone.<\/p>\n<p>Der BGH argumentiert aus der Richterperspektive: Tragend ist f\u00fcr ihn u. a., dass die notwendige \u201eenge Verbindung\u201c mit dem Gericht und den Rechtsuchenden nicht allein dadurch hergestellt werden k\u00f6nne, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen k\u00f6nnten und er \u00fcberhaupt erreichbar sei.\u00a0 Das l\u00e4sst sich sicher h\u00f6ren. Ein gewisses St\u00f6rgef\u00fchl bleibt gleichwohl bei der Argumentation zur Satzungskompetenz.\u00a0 Die seit 1994 in Kraft stehende Kompetenznorm des \u00a7 59 b II Nr. 1 g) BRAO spricht nur die \u201eKanzleipflicht\u201c, nicht dagegen die Frage der Zweigstellenerrichtung an. \u00a0Daher stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber sich nicht anl\u00e4sslich der Liberalisierung des Zweigstellenrechts bewusst gegen eine Verw\u00e4sserung der Gesetzesnovelle durch die Satzungsversammlung ausgesprochen hat, indem er die alte, vom Wortlaut restriktiv gefasste Kompetenzvorschrift beibehielt. Diese Argumentation des Bundesjustizministeriums hat jedenfalls eine gewisse Plausibilit\u00e4t f\u00fcr sich, sie h\u00e4tte daher eine eingehendere W\u00fcrdigung verdient.<\/p>\n<p>Das BGH-Verst\u00e4ndnis vom Begriff \u201eKanzlei\u201c als einem die Zweigstelle umfassenden Oberbegriff wirft f\u00fcr die Praxis neue Rechtsfragen auf: M\u00fcssen k\u00fcnftig alle Anforderungen an die Kanzlei \u2013 insbesondere also das Kanzleischildgebot \u2013 auch bei einer Zweigstelle erf\u00fcllt sein, wenn nicht die Satzung wie beim Briefbogen (\u00a7 10 BORA) Sonderregelungen enth\u00e4lt? Wie h\u00e4ufig muss der Anwalt oder zumindest ein Mitarbeiter in der Zweigstelle w\u00f6chentlich pr\u00e4sent sein? Die Praxis w\u00e4re sicherlich dankbar gewesen, wenn sie \u2013 entsprechend dem Willen des Gesetzgebers &#8211; mit all diesen Unsicherheiten nicht behelligt worden w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die selbstverfasste Anwaltschaft ist mit Unterst\u00fctzung des BGH auf ihrem Weg zur Liberalisierung des Berufsrechts entgegen den Pl\u00e4nen des Gesetzgebers und des Bundesjustizministeriums einen Schritt r\u00fcckw\u00e4rts gegangen. 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