{"id":1982,"date":"2011-10-11T11:34:10","date_gmt":"2011-10-11T09:34:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=1982"},"modified":"2012-06-18T18:26:57","modified_gmt":"2012-06-18T16:26:57","slug":"1982","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/10\/11\/1982\/","title":{"rendered":"Zur Bevollm\u00e4chtigung eines Stimmrechtsvertreters in der Hauptversammlung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_895\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-895\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/10\/keine-geschaftsfuhrerhaftung-bei-zahlungen-nach-eintritt-der-insolvenzreife\/dr_christian_rodl_\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-895\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-895\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Dr_Christian_R\u00f6dl_-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"119\" height=\"128\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-895\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FBIStR Prof. Dr. Christian R\u00f6dl, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Mit Leitsatzurteil des Zweiten Senats (BGH-Urteil vom 19. 7. 2011 &#8211; II ZR 124\/10 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,458726,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2137<\/a>) hat der BGH entschieden, dass die Modalit\u00e4ten der Bevollm\u00e4chtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollm\u00e4chtigten nicht unter die in der Einberufung anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Aus\u00fcbung des Stimmrechts fallen. In dem vorliegenden Fall hatten Aktion\u00e4re des gr\u00f6\u00dften Kreditinstituts Deutschlands mit Sitz in Frankfurt\/M. per Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage diverse Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse desselbigen angegriffen, da die Einladung zur Hauptversammlung Bedingungen f\u00fcr die Bevollm\u00e4chtigung von Stimmrechtsvertretern enthielt. <!--more--><\/p>\n<p>In der Einladung zur Hauptversammlung hie\u00df es unter \u201eTeilnahme an der Hauptversammlung\u201c unter anderem, dass Aktion\u00e4re, die im Aktienregister eingetragen sind, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollm\u00e4chtigten, z. B.\u00a0 ein Kreditinstitut oder eine Aktion\u00e4rsvereinigung, aus\u00fcben lassen k\u00f6nnen, und in diesem Fall die Bevollm\u00e4chtigten rechtzeitig anzumelden sind. Weiter hie\u00df es, dass die schriftliche Vollmachterteilung auch per Telefax nachgewiesen werden kann, und sich die Bank vorbeh\u00e4lt, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen.<\/p>\n<p>In den vorinstanzlichen Entscheidungen des LG Frankfurt\/M. und des OLG Frankfurt\/M. wurde festgestellt, dass die in der Hauptversammlung ergangenen Beschl\u00fcsse nichtig seien. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begr\u00fcndet, dass die Einladung zur Hauptversammlung die Teilnahmebedingungen fehlerhaft angegeben habe, da sie eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollm\u00e4chtigten verlangte. Ein durchschnittlicher Aktion\u00e4r w\u00fcrde das so verstehen, dass eine Bevollm\u00e4chtigung nicht noch auf der Hauptversammlung selbst bis zum Zeitpunkt der Abstimmung erteilt werden k\u00f6nne. Teilnahmewillige Aktion\u00e4re wurden aufgrund der Formulierung der Einladung unter Umst\u00e4nden von der Hauptversammlung ferngehalten.<\/p>\n<p>\u00a7 121 Abs. 3 Satz 2 AktG in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) lautete folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>&#8222;Die Einberufung ist in den Gesellschaftsbl\u00e4ttern bekanntzumachen. Sie muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus\u00fcbung des Stimmrechts abh\u00e4ngen.&#8220;<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen vorstehende Vorschrift h\u00e4tte gem. \u00a7 241 Nr. 1 AktG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 1961) einen Nichtigkeitsgrund dargestellt.<\/p>\n<p>Der BGH argumentierte in seiner Entscheidung hingegen, dass die Bedingungen der Bevollm\u00e4chtigung eines Stimmrechtsvertreters und somit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollm\u00e4chtigten nicht unter die vorgenannte gesetzliche Bestimmungen zu subsumieren sind. Die Regelung beziehe sich dem Wortlaut nach nur auf die Voraussetzungen der Teilnahme und der Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch den Aktion\u00e4r selbst, und nicht auf die Voraussetzungen der Bevollm\u00e4chtigung und der Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch einen Bevollm\u00e4chtigten. Die angefochtenen Beschl\u00fcsse sind wegen des Einladungsmangels daher nach Ansicht des BGH nicht automatisch f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, da kein Nichtigkeitsgrund nach \u00a7 241 Nr. 1 AktG a.F. vorliegt. Ob die Beschl\u00fcsse jedoch zumindest wegen eines Versto\u00dfes gegen das Gesetz oder die Satzung gem. \u00a7 243 AktG anfechtbar sind, brauchte der BGH jedoch leider nicht mehr entscheiden, da zumindest die Anfechtungsfrist abgelaufen war.<\/p>\n<p>Mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert und die gesetzlichen Bestimmungen in \u00a7\u00a7 121 Abs. 3, 241\u00a0Nr.\u00a01\u00a0AktG \u00fcber den Inhalt der Einberufung und die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschl\u00fcssen dahingehend abge\u00e4ndert, dass falsche Hinweise in der Einberufung zur Hauptversammlung betreffend die Voraussetzungen der Teilnahme und der Aus\u00fcbung des Stimmrechts keine zwangsl\u00e4ufige Nichtigkeit der dann gefassten Beschl\u00fcsse mehr zur Folge haben k\u00f6nnen. Auch wenn bei einem Gesetzes- oder Satzungsversto\u00df grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit der Anfechtung gem. \u00a7\u00a0243 AktG verbleibt, so unterliegt diese strengeren Voraussetzungen bez\u00fcglich Anfechtungsbefugnis und -frist.<\/p>\n<p>Fraglich bleibt, ob dieses Ergebnis f\u00fcr Aktion\u00e4re zufriedenstellend ist. Aus Sicht eines durchschnittlichen Aktion\u00e4rs k\u00f6nnen rechtliche Themen wie z. B. die Zul\u00e4ssigkeit der Stellvertretung auf Aktion\u00e4rsversammlungen durchaus Fragen aufwerfen. Er ist daher in solchen Detailfragen auf Informationen durch die Gesellschaft oder sachkundige Dritte angewiesen und bringt der Gesellschaft ein gewisses Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zum Verfahren entgegen. Ein solcher Hinweis auf das von der Gesellschaft angewandte oder zumindest gew\u00fcnschte Prozedere zur Bevollm\u00e4chtigung kann daher als rechtliche Belehrung der Gesellschaft \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeitsgrenzen der Stellvertretung missverstanden werden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das OLG Frankfurt in der Vorinstanz gerade diesem Schutzbed\u00fcrfnis der Aktion\u00e4re Rechnung getragen hat, hat dagegen der BGH mit seiner restriktiveren Gesetzesauslegung im Ergebnis dem Interesse der Gesellschaft an der G\u00fcltigkeit von Beschl\u00fcssen der Aktion\u00e4rsversammlung und der allgemeinen Rechtssicherheit gr\u00f6\u00dferes Gewicht beigemessen. Eine \u00e4hnliche Abw\u00e4gung d\u00fcrfte auch der Gesetzes\u00e4nderung zugrundeliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Leitsatzurteil des Zweiten Senats (BGH-Urteil vom 19. 7. 2011 &#8211; II ZR 124\/10 (DB 2011 S. 2137) hat der BGH entschieden, dass die Modalit\u00e4ten der Bevollm\u00e4chtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollm\u00e4chtigten nicht unter die &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/10\/11\/1982\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,19624],"tags":[7656,19827,19828,7670,19826],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1982"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1982"}],"version-history":[{"count":23,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1982\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4359,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1982\/revisions\/4359"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1982"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1982"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1982"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}