{"id":2125,"date":"2011-10-28T12:13:04","date_gmt":"2011-10-28T10:13:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2125"},"modified":"2011-11-09T17:49:59","modified_gmt":"2011-11-09T16:49:59","slug":"han%c2%addeln%c2%adden%c2%adhaf%c2%adtung-des-geschaftsfuhrers-bei-wirt%c2%adschaft%c2%adli%c2%adcher-neu%c2%adgrundung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/10\/28\/han%c2%addeln%c2%adden%c2%adhaf%c2%adtung-des-geschaftsfuhrers-bei-wirt%c2%adschaft%c2%adli%c2%adcher-neu%c2%adgrundung-3\/","title":{"rendered":"Han\u00addeln\u00adden\u00adhaf\u00adtung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei wirt\u00adschaft\u00adli\u00adcher Neu\u00adgr\u00fcndung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 115px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-440x667.jpg\" alt=\"\" width=\"105\" height=\"147\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Trotz Einf\u00fchrung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) spielt im Wirtschaftsleben der Kauf von Vorratsgesellschaften nach wie vor eine wichtige Rolle, stellen Vorratsgesellschaften doch eine einfache und rasche M\u00f6glichkeit zum Aufbau einer Gesellschaft dar. Unter Vorratsgesellschaft versteht man eine Gesellschaft, die entweder von einem Unternehmen selbst oder einem kommerziellen Dienstleister gegr\u00fcndet wurde, zu dem Zweck, sie selbst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt schnell einsetzen oder einem Erwerber, z. B. einem Investor aus dem Ausland, rasch zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH entspricht die sp\u00e4tere Verwendung, also das \u201eAktivieren\u201c einer solchen auf Vorrat gegr\u00fcndeten und im Handelsregister eingetragenen GmbH, wirtschaftlich einer Neugr\u00fcndung. Daher wendet der BGH die der Gew\u00e4hrleistung der Kapitalausstattung dienenden Gr\u00fcndungsvorschriften im GmbHG auf solche F\u00e4lle entsprechend an. Die gegen\u00fcber dem Registergericht abzugebende Versicherung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss den Vorgaben in \u00a7 8 Abs. 2 GmbHG entsprechen. In einigen F\u00e4llen kommt dar\u00fcber hinaus die Sanktion in \u00a7 11 Abs. 2 GmbHG, also eine Au\u00dfenhaftung der handelnden Person, analog in Betracht. In einer k\u00fcrzlichen Entscheidung (Urteil vom 12. 7. 2011 &#8211; II ZR 71\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,458771,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2145<\/a>) hatte der BGH Gelegenheit, die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Handelndenhaftung unter Bezug auf seine fr\u00fchere Rechtsprechung noch einmal klar zu definieren.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-includes\/js\/tinymce\/plugins\/wordpress\/img\/trans.gif\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall hatte die Kl\u00e4gerin den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH f\u00fcr die Bezahlung von bestimmten Lieferungen und Montagen in Anspruch genommen. Bereits vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister war der einzige Gesch\u00e4ftsanteil an sie \u00fcbertragen worden und man hatte dies mit einer Satzungs\u00e4nderung hinsichtlich u. a. des Unternehmensgegenstandes verbunden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer meldete die \u00c4nderungen unter Abgabe der Versicherung analog zu \u00a7 8 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister an. Eine Eintragung der \u00c4nderungen in das Handelsregister unterblieb jedoch u. a. deshalb, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Dennoch hatte der Kl\u00e4ger nachfolgend Leistungen f\u00fcr die Gesellschaft erbracht, deren Bezahlung er nun vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verlangte.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte das erstinstanzliche Urteil und lehnte eine Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ab. Eine Handelndenhaftung analog \u00a7 11 Abs. 2 GmbHG k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Gesch\u00e4fte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung aufgenommen w\u00fcrden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt h\u00e4tten. Hier fehle es bereits an einer wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung. Die Gesellschaft war zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts als Vorratsgesellschaft gegr\u00fcndet. Die \u00c4nderung des Unternehmensgegenstandes sowie der Wechsel des Gesellschafters und des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, also die Ausstattung der Gesellschaft mit einem werbenden Unternehmen, wurde aber bereits vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beschlossen. Der BGH betonte, dass die Handelndenhaftung gem. \u00a7 11 Abs. 2 GmbHG, also desjenigen, der vor Eintragung der Gesellschaft in deren Namen handelt und daraus Verbindlichkeiten begr\u00fcndet, u. a. mit der Anerkennung einer Unterbilanz- und Verlustdeckungshaftung der Gesellschaft an Bedeutung abgenommen habe. Sie diene im Wesentlichen nur noch dazu, die F\u00e4lle abzudecken, in denen f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor Eintragung der Gesellschaft weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft hafteten, um so den Gl\u00e4ubigern einen Haftungsgegner zu verschaffen. Eine Au\u00dfenhaftung der handelnden Personen k\u00e4me daher nur dann in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung die Gesch\u00e4fte aufgenommen werden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben. Damit best\u00e4tigt der BGH seine Auffassung aus dem Jahr 2003 \u2013 entgegen dem Berufungsgericht, das die Ansicht vertreten hatte, dies entbehre einer tragf\u00e4higen dogmatischen Grundlage.<\/p>\n<p>Letztlich m\u00fcssen daher f\u00fcr eine Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der vor<br \/>\nEintragung der \u201eAktivierung\u201c der Gesellschaft die Gesch\u00e4fte aufgenommen hat, zwei Voraussetzungen vorliegen: zum einen m\u00fcssen die Gesch\u00e4fte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung abgeschlossen worden sein und zum anderen muss dies ohne Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt sein. Der BGH begr\u00fcndet dies damit, dass sich eine entsprechende Anwendung des \u00a7 11 Abs. 2 GmbHG auf F\u00e4lle der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung auf den Zeitpunkt beziehen m\u00fcsse, der auch f\u00fcr die Haftung der Gesellschafter relevant sei. Dies sei bei wirtschaftlichen Neugr\u00fcndungen der Zeitpunkt der Offenlegung, nicht jedoch \u2013 so aber die Meinung des Berufungsgerichts &#8211; der Zeitpunkt der Eintragung von ggf. mit der Neugr\u00fcndung verbundenen anmeldepflichtigen \u00c4nderungen des Gesellschaftsvertrages. Sollte das Stammkapital der Gesellschaft bei Offenlegung der Neugr\u00fcndung ganz oder in Teilen aufgebraucht sein, so greife die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter ein. Einer zus\u00e4tzlichen Handelndenhaftung bed\u00fcrfe es daher nicht. Eine Ausnahme g\u00e4be es diesbez\u00fcglich jedoch: Soweit die Angaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 GmbHG analog nicht der Wahrheit entsprachen, so haften diese entsprechend \u00a7\u00a09 Abs. 1 GmbHG. Im vorliegenden Fall war Letzteres jedoch nicht ersichtlich. Da eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit erst nach Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung erfolgte, sei daher eine Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnen durch diese Best\u00e4tigung der Rechtsprechung des BGH im haftungstr\u00e4chtigen Umfeld einer wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung ein wenig aufatmen. Vorsicht ist allerdings insoweit geboten, als dass die Versicherung bei Anmeldung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndungen tats\u00e4chlich den Tatsachen entsprechen muss, also insbesondere das Stammkapital weiterhin vorhanden ist und dass f\u00fcr den Fall, dass Gesch\u00e4fte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung aufgenommen werden, alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trotz Einf\u00fchrung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) spielt im Wirtschaftsleben der Kauf von Vorratsgesellschaften nach wie vor eine wichtige Rolle, stellen Vorratsgesellschaften doch eine einfache und rasche M\u00f6glichkeit zum Aufbau einer Gesellschaft dar. 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