{"id":2160,"date":"2011-11-02T16:45:09","date_gmt":"2011-11-02T15:45:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2160"},"modified":"2012-12-17T17:10:29","modified_gmt":"2012-12-17T16:10:29","slug":"2160","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/02\/2160\/","title":{"rendered":"MiFID 2: Neue Regeln f\u00fcr Finanzm\u00e4rkte und Wertpapierdienstleistungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2140\" style=\"width: 145px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/05\/04\/mifid2mifir-update-entwurfe-der-econ-stellungnahmen-liegen-vor\/lange-bild\/\" rel=\"attachment wp-att-2140\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2140\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2140\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Lange-Bild-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"135\" height=\"139\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2140\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Am 20. 10. 2011 hat die EU-Kommission Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine weitergehende Regulierung von Finanzm\u00e4rkten und Wertpapierdienstleistungen vorgelegt. Ankn\u00fcpfungspunkt sind die bestehenden Regeln der RL \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:145:0001:0044:DE:PDF\" target=\"_blank\">RL 2004\/39\/EG<\/a> vom 21. 4. 2004; Markets in Financial Instruments Directive \u2013 \u201eMiFID\u201c). Das vorhandene Regelungsger\u00fcst der MiFID soll zwar bestehen bleiben, inhaltlich ist aber eine grundlegende \u00dcberarbeitung beabsichtigt (die Kommission spricht selbst von einer \u201eNeufassung\u201c). Hinzu kommen soll eine \u2013 zu gegebener Zeit unmittelbar anwendbare \u2013 Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation \u2013 \u201eMiFIR\u201c). Dies ist zu ber\u00fccksichtigen, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch (und auch hier) vereinfachend und schlagwortartig von \u201eMiFID II\u201c die Rede ist. Den aktuellen Vorschl\u00e4gen vorausgegangen war eine \u00f6ffentliche Konsultation seitens der EU-Kommission (\u201eMiFID-Review\u201c, Konsultationspapier vom 8. 12. 2010).<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-includes\/js\/tinymce\/plugins\/wordpress\/img\/trans.gif\" alt=\"\" \/><!--more--><\/p>\n<p>Inhaltlich bringt MiFID II Neuerungen, die im Wesentlichen in zwei Richtungen gehen: Zum einen zus\u00e4tzliche und weiterreichende Regulierungen von Finanzgesch\u00e4ften sowie Handelsaktivit\u00e4ten und -pl\u00e4tzen (die \u00fcberwiegend in der Verordnung und zum Teil in der RL enthalten sind), und zum anderen erg\u00e4nzende und striktere Vorschriften f\u00fcr das Wertpapierdienstleistungsgesch\u00e4ft (die \u00fcberwiegend in der RL und zum Teil in der Verordnung enthalten sind). Erstere betreffen insbesondere professionelle Marktteilnehmer wie Investmentbanken und Handelsh\u00e4user, letztere sollen der \u201eSt\u00e4rkung des Anlegerschutzes\u201c dienen und zielen vor allem, aber nicht nur, auf Gesch\u00e4fte mit privaten Kunden.<\/p>\n<p>Die gesch\u00e4fts- und handelsbezogenen Neuregelungen reagieren auf bestimmte Erfahrungen im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise und auf j\u00fcngere technologische Entwicklungen. So sollen k\u00fcnftig Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse noch weitergehend an regulierte M\u00e4rkte verlagert werden (zu diesem Zweck werden u. a. bislang unregulierte Abschl\u00fcsse als \u201eOrganisiertes Handelssystem\u201c (OTF) klassifiziert und erfasst, was insbesondere den sog. OTC-Handel betrifft), die Transparenz von Handelsdaten und Abschl\u00fcssen soll allgemein erh\u00f6ht werden, spezielle Bereiche wie der sog. Hochfrequenzhandel sollen explizit geregelt werden und ein diskriminierungsfreier Zugang zum Clearing soll sichergestellt werden.<\/p>\n<p>Die anlegersch\u00fctzenden Vorschl\u00e4ge betreffen einige zentrale Aspekte der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung. Anleger sollen k\u00fcnftig u. a. auch dar\u00fcber informiert werden m\u00fcssen, ob eine Beratung \u201eauf unabh\u00e4ngiger Basis\u201c erfolgt, und ob eine fortlaufende Beurteilung der Geeignetheit des empfohlenen Produkts f\u00fcr den Anleger stattfindet. Anders als es in der Konsultation der EU-Kommission anklang, soll augenscheinlich doch keine allgemeine \u201eNachberatungspflicht\u201c eingef\u00fchrt werden. Von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die etablierten Vertriebsstrukturen d\u00fcrften die neuen Vorschriften sein, die es \u201eunabh\u00e4ngigen\u201c Beratern und Portfolioverwaltern untersagen, jegliche Zahlungen und Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Im \u00dcbrigen steckt hier durchaus der \u201eTeufel im Detail\u201c. Einige Neuerungen stellen sich auf den ersten Blick als \u00fcberschaubare textliche \u00c4nderungen dar, k\u00f6nnen bei n\u00e4herer Betrachtung aber ggf. weitreichende Auswirkungen haben. Zu nennen sind etwa eine Regelung zur zusammenh\u00e4ngenden Erbringung mehrerer Wertpapierdienstleistungen (was f\u00fcr jedes Kommissions- oder Festpreisgesch\u00e4ft gelten k\u00f6nnte, dem eine Anlageberatung vorausgeht), die vorgesehene Anwendbarkeit der Verhaltensregeln auch auf bestimmte Einlagengesch\u00e4fte von Banken oder die Pflicht, Telefongespr\u00e4che mit Kunden aufzuzeichnen. \u00c4hnliches d\u00fcrfte f\u00fcr die ge\u00e4nderten Anforderungen an sog. Execution-Only-Gesch\u00e4fte sowie Gesch\u00e4fte mit geeigneten Gegenparteien gelten.<\/p>\n<p>Von nicht zu untersch\u00e4tzender praktischer Relevanz d\u00fcrften auch die begleitende Erweiterung der Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden (u. a. ausdr\u00fcckliche Erm\u00e4chtigung nationaler Beh\u00f6rden zur \u201eProduktintervention\u201c) sowie zus\u00e4tzliche Anforderungen an die Organisation und Leitung (Governance) der Wertpapierfirmen und sonstigen Normadressaten sein.<\/p>\n<p>Dem weiteren Verlauf des europ\u00e4ischen Gesetzgebungsverfahrens darf man mit Spannung entgegensehen. Es bleibt auch abzuwarten, welche zus\u00e4tzlichen Durchf\u00fchrungsrechtsakte es geben wird. Bei der Konkretisierung der neuen Vorgaben wird der europ\u00e4ischen Wertpapierregulierungsbeh\u00f6rde (zuvor CESR, jetzt ESMA) eine bedeutende Rolle zukommen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich muss man MiFID II als Teil einer umfassenden europ\u00e4ischen Regulierungsagenda im Finanzsektor sehen. W\u00e4hrend allgemein bekannte und viel diskutierte Themenkomplexe wie Basel III\/CRD IV wohl nur wenige inhaltliche Ber\u00fchrungspunkte mit MiFID II haben, gibt es eine Reihe von anderen, weniger prominenten Vorhaben mit \u00e4hnlicher Zielrichtung. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere beabsichtigte Marktinfrastruktur- und -ablaufregulierungen (European Market Infrastructure Regulation &#8211; EMIR, Market Abuse Regulation &#8211; MAR) und bestimmte, noch in einem fr\u00fchen Stadium befindliche produkt- und vertriebsbezogene Initiativen (PRIPs &#8211; Package Retail Investment Products, IMD &#8211; Insurance Mediation Directive). In mancher Hinsicht gibt es auch \u00dcberschneidungen mit j\u00fcngeren US-amerikanischen Neuregulierungen (Dodd-Frank Act).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 20. 10. 2011 hat die EU-Kommission Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine weitergehende Regulierung von Finanzm\u00e4rkten und Wertpapierdienstleistungen vorgelegt. 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