{"id":2212,"date":"2011-11-05T07:20:10","date_gmt":"2011-11-05T06:20:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2212"},"modified":"2012-06-15T10:48:29","modified_gmt":"2012-06-15T08:48:29","slug":"zur-frage-der-patentierbarkeit-menschlicher-embryonaler-stammzellen-nach-dem-urteil-des-europaischen-gerichtshofs-eugh-vom-18-10-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/05\/zur-frage-der-patentierbarkeit-menschlicher-embryonaler-stammzellen-nach-dem-urteil-des-europaischen-gerichtshofs-eugh-vom-18-10-2011\/","title":{"rendered":"Aktuelle EuGH-Entscheidung zur Patentierbarkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_685\" style=\"width: 103px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-685\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/12\/ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung\/homberg\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-685\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-685\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Homberg-e1302521930744-440x662.jpg\" alt=\"\" width=\"93\" height=\"136\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-685\" class=\"wp-caption-text\">RA Peter Homberg, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff<\/p><\/div>\n<p>Mit seinem Urteil vom 18. 10. 2011 hat der EuGH (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?lang=de&amp;num=79888981C19100034&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\" target=\"_blank\">Rs. C-34\/10<\/a>) entschieden, dass grunds\u00e4tzlich ein Verfahren zur Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen von der Patentierung f\u00fcr die wissenschaftliche Forschung auszuschlie\u00dfen ist, wenn hierdurch die menschlichen Embryonen zerst\u00f6rt werden. Nicht von diesem Ausschluss umfasst sind nach Ansicht der Richter allerdings Erfindungen, die therapeutische oder diagnostische Zwecke verfolgen und auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen angewandt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Im Rahmen seiner Entscheidung legt das Gericht dabei den Begriff des \u201emenschlichen Embryos\u201c sehr weit aus und folgte damit \u2013 wie sehr h\u00e4ufig \u2013 weitgehend den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts am EuGH (<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/12\/ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung\/\" target=\"_blank\">vgl. Homberg, Rechtsboard vom 12. 4. 2011<\/a>). Der im vorliegenden Verfahren zust\u00e4ndige Generalanwalt, Yves Bot, hatte sich bereits in seinen Schlussantr\u00e4gen vom 10. 3. 2011 f\u00fcr eine sehr weitgehende Auslegung des Begriffs des \u201emenschlichen Embryos\u201c und der umfassten Entwicklungsstadien ausgesprochen. So klassifizierte er z.\u00a0B. Zellen, aus denen sich ein Mensch entwickeln k\u00f6nnte, grunds\u00e4tzlich als \u201emenschlichen Embryo\u201c ein. Aber auch unbefruchtete Eizellen, denen ein Zellkern eingepflanzt wird und die dadurch zur Weiterentwicklung angeregt werden, oder auch unbefruchtete Eizellen, die auf andere Art und Weise zur Weiterentwicklung angeregt werden, unterfallen nach seiner Ansicht der Definition eines \u201emenschlichen Embryos\u201c.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der nunmehr ergangenen Entscheidung des EuGH ist ein im Jahr 1997 angemeldetes und im Jahr 1999 erteiltes Patent des Erfinders Prof. Br\u00fcstle. Dieser hatte eine Erfindung zum Patent angemeldet, die unter anderem \u201eisolierte und gereinigte neurale Vorl\u00e4uferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen unbegrenzter Menge, die Verwendung der neuralen Vorl\u00e4uferzellen zur Therapie von neuralen Defekten und zur Gewinnung von Polypeptiden\u201c beinhaltet. Hiergegen erhob im Jahr 2004 Greenpeace Klage und das Bundespatentgericht gab dieser Klage zun\u00e4chst teilweise statt. Das Patent wurde durch das Bundespatentgericht wegen ethischer Bedenken im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenw\u00fcrde und des menschlichen Lebens f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, soweit einzelne Patentanspr\u00fcche die Herstellung von Vorl\u00e4uferzellen oder die Gewinnung von Vorl\u00e4uferzellen aus embryonalen Stammzellen erfassen.<\/p>\n<p>Prof. Br\u00fcstle legte gegen diese Entscheidung Berufung beim BGH ein. Der BGH hatte daraufhin spezifische Fragen als Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vorgelegt und das Verfahren in der Zwischenzeit ausgesetzt, da aus Sicht des BGH die abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die Berufung auch von der Auslegung der RL 98\/44\/EG vom 6. 7. 1998 \u00fcber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen abh\u00e4ngig sei. Diese durch den BGH genutzte M\u00f6glichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens steht Gerichten der Mitgliedsstaaten in einem beim jeweiligen Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit offen. So k\u00f6nnen die Gerichte dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts (wie hier der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:213:0013:0021:DE:PDF\" target=\"_blank\">RL 98\/44\/EG<\/a>) vorlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet dann sowohl das Gericht, das die Frage vorgelegt hat, als auch in gleicher Weise andere nationale Gerichte in der Europ\u00e4ischen Union. Insbesondere im Hinblick auf die vorgenannte Richtlinie wurde seitens des BGH die Auslegung des Begriffs des \u201emenschlichen Embryos\u201c angefragt, da dieser Begriff in der Richtlinie zwar genannt, nicht aber definiert wird. Aufgrund der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:213:0013:0021:DE:PDF\" target=\"_blank\">RL 98\/44\/EG<\/a> darf u.a. die Verwendung von \u201emenschlichen Embryonen\u201c zu industriellen und kommerziellen Zwecken nicht patentiert werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 c). Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens sollte durch den EuGH dann auch die Frage beantwortet werden, welche Entwicklungsstadien f\u00fcr den Begriff des menschlichen Embryos erreicht sein m\u00fcssen, oder ob bereits alle Stadien ab der Befruchtung der Eizelle vom Begriff des \u201emenschlichen Embryos\u201c umfasst sind. Auf Basis der EuGH-Entscheidung wird der BGH nun abschlie\u00dfend \u00fcber den Rechtsstreit zwischen Prof. Br\u00fcstle und Greenpeace entscheiden. Denn der EuGH selbst entscheidet lediglich \u00fcber die ihm im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vorgelegten Fragen, nicht aber \u00fcber den gesamten nationalen Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlichen Auswirkungen der aktuellen EuGH-Entscheidung und der darauf basierenden, noch ausstehenden BGH-Entscheidung f\u00fcr die Praxis werden derzeit sehr kontrovers diskutiert. Ob es tats\u00e4chlich zu massiven Beeintr\u00e4chtigungen bei der Stammzellforschung und damit auch zu einer erheblichen Schw\u00e4chung des Forschungsstandorts Deutschland bzw. Europa kommen wird, wie dies im Verlauf des Verfahrens immer wieder von verschiedenen Seiten konstatiert wurde, wird die Zukunft zeigen. Entscheidend wird dabei auch sein, ob in der Stammzellforschung rasch Verfahren etabliert werden k\u00f6nnen, die z. B. eine Herstellung geeigneter Stammzellen f\u00fcr die Forschung erm\u00f6glichen, ohne einen menschlichen Embryo zu zerst\u00f6ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 18. 10. 2011 hat der EuGH (Rs. C-34\/10) entschieden, dass grunds\u00e4tzlich ein Verfahren zur Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen von der Patentierung f\u00fcr die wissenschaftliche Forschung auszuschlie\u00dfen ist, wenn hierdurch die menschlichen Embryonen zerst\u00f6rt werden. 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