{"id":2251,"date":"2011-11-09T13:20:06","date_gmt":"2011-11-09T12:20:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2251"},"modified":"2012-06-15T10:46:51","modified_gmt":"2012-06-15T08:46:51","slug":"kein-gutglaubiger-erwerb-eines-aufschiebend-bedingt-abgetretenen-gmbh-anteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/09\/kein-gutglaubiger-erwerb-eines-aufschiebend-bedingt-abgetretenen-gmbh-anteils\/","title":{"rendered":"Kein gutgl\u00e4ubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2252\" style=\"width: 127px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2252\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/09\/kein-gutglaubiger-erwerb-eines-aufschiebend-bedingt-abgetretenen-gmbh-anteils\/veith-alexander_profil\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2252\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2252\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Veith-Alexander_profil-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"117\" height=\"131\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2252\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Alexander Veith, Partner, Allen &amp; Overy LLP <\/p><\/div>\n<p>Eine bedeutsame Frage f\u00fcr die M&amp;A-Praxis ist mit Beschluss des BGH vom 20. 9. 2011 (II ZB 17\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461373,\" target=\"_blank\">DB 2011 S.\u00a02481)<\/a> gekl\u00e4rt worden: ob ein aufschiebend bedingt abgetretener GmbH-Anteil vor Bedingungseintritt gutgl\u00e4ubig durch einen Dritten erworben werden kann.<\/p>\n<p>In der Praxis werden Gesch\u00e4ftsanteile h\u00e4ufig aufschiebend bedingt abgetreten, z.\u00a0B. wenn die Zustimmung einer Kartellbeh\u00f6rde erforderlich ist oder um die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Die Abtretung wird dann erst mit Zustimmungserteilung oder Kaufpreiszahlung wirksam. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt der Ver\u00e4u\u00dferer Eigent\u00fcmer des Gesch\u00e4ftsanteils. Nach allgemeinem Zivilrecht sind weitere Verf\u00fcgungen des Ver\u00e4u\u00dferers in dieser Schwebezeit gegen\u00fcber dem Erwerber unwirksam (\u00a7\u00a0161 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften \u00fcber den gutgl\u00e4ubigen Erwerb sollen jedoch entsprechende Anwendung finden (\u00a7 161 Abs. 3 BGB). Inwiefern die genannten Normen einen gutgl\u00e4ubigen Erwerb eines Gesch\u00e4ftsanteils durch einen Dritten in der Schwebezeit zwischen der Abtretung des Gesch\u00e4ftsanteils und dem Bedingungseintritt erm\u00f6glichen, ist umstritten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der BGH hat diese Frage nunmehr gekl\u00e4rt. Ein Notar hatte nach einer aufschiebend bedingten Abtretung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. In dieser war zu dem betroffenen Gesch\u00e4ftsanteil vermerkt &#8222;aufschiebend bedingt abgetreten&#8220;. Mit diesem Zusatz sollte der Erwerber vor einem gutgl\u00e4ubigen Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils in der Schwebezeit durch einen Dritten gesch\u00fctzt werden. Der Registerrichter hatte die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister abgelehnt, da eine Ver\u00e4nderung in der Gesellschafterstellung vor Eintritt der Bedingung noch nicht eingetreten war.<\/p>\n<p>Der BGH hat dem Registergericht mit zwei Argumenten Recht gegeben. Formal argumentiert der BGH, dass das Gesetz die Einreichung einer Gesellschafterliste, die eine Ver\u00e4nderung erst ank\u00fcndigt, nicht vorsehe. Der gesetzliche Inhalt der Gesellschafterliste (Inhaber, Nennbetr\u00e4ge und laufende Nummern der Gesch\u00e4ftsanteile) k\u00f6nne auch nicht beliebig erweitert werden. Dar\u00fcber hinaus bestehe aber auch gar kein Schutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr einen solchen Zusatz in der Gesellschafterliste, da ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb durch einen Dritten in der Schwebezeit nicht m\u00f6glich sei. Die Gesellschafterliste enthalte nur Angaben zum Inhaber des Gesch\u00e4ftsanteils und sch\u00fctze daher auch nur den guten Glauben an die Inhaberschaft. Mangels entsprechender Angaben sei dagegen weder der gute Glaube daran, dass der Gesch\u00e4ftsanteil nicht mit Rechten Dritter (hier: Anspruch des Erwerbers auf \u00dcbertragung) belastet ist, noch der Gute Glaube an die Verf\u00fcgungsbefugnis des Ver\u00e4u\u00dferers gesch\u00fctzt. Mit \u00e4hnlicher Argumentation hatte bereits das OLG M\u00fcnchen (Beschluss vom 11. 3. 2011 \u2013 31 Wx 162\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,412669,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 757<\/a>) die Aufnahme eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste im Falle einer aufschiebend bedingten Abtretung abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH bringt f\u00fcr die Praxis Rechtssicherheit. Aufgrund der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung besteht zuk\u00fcnftig kein Bed\u00fcrfnis mehr, den Erwerber vor weiteren Abtretungen in der Schwebezeit zu sch\u00fctzen. Inhaltlich \u00fcberzeugt die Argumentation des BGH. Die Gegenansicht argumentiert, der Dritte sei damit beim Erwerb vom g\u00e4nzlich Nichtberechtigten besser gestellt als beim Erwerb vom (noch) Berechtigten. W\u00fcrde man der Gegenansicht Folge leisten, w\u00e4re im Falle einer aufschiebend bedingten Abtretung der gutgl\u00e4ubige Erwerb eines Dritten schon vom ersten Tag nach der Abtretung m\u00f6glich. Das lie\u00dfe sich allerdings schwerlich mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung vereinbaren. Demnach soll ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb grunds\u00e4tzlich erst drei Jahre nachdem die Gesellschafterliste falsch geworden ist, m\u00f6glich sein. Diese &#8222;Schonfrist&#8220; soll dem tats\u00e4chlich berechtigten Inhaber die M\u00f6glichkeit geben, die Gesellschafterliste zu korrigieren.<\/p>\n<p>In seiner Argumentation spricht der BGH zwei weitere f\u00fcr die Praxis relevante F\u00e4lle im Zusammenhang mit dem gutgl\u00e4ubigen Erwerb von Gesch\u00e4ftsanteilen an. Zum einen ist ein gutgl\u00e4ubiger lastenfreier Erwerb nicht m\u00f6glich. Die Belastung des Gesch\u00e4ftsanteils durch Rechte Dritter entf\u00e4llt folglich im Falle des gutgl\u00e4ubigen Erwerbs nicht. Zum anderen \u00fcberwindet der Gutglaubensschutz nicht etwaige Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen des Ver\u00e4u\u00dferers. Nicht selten sind Gesch\u00e4ftsanteile vinkuliert, sodass der Ver\u00e4u\u00dferer nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft \u00fcber die Anteile verf\u00fcgen kann. Des Weiteren ist ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb eines Gesch\u00e4ftsanteils nicht m\u00f6glich, wenn dieser gar nicht existiert. Auch zuk\u00fcnftig wird der Erwerber eines Gesch\u00e4ftsanteils daher gewisse Pr\u00fcfungen vornehmen m\u00fcssen und kann sich nicht uneingeschr\u00e4nkt auf den Inhalt der Gesellschafterliste verlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine bedeutsame Frage f\u00fcr die M&amp;A-Praxis ist mit Beschluss des BGH vom 20. 9. 2011 (II ZB 17\/10, DB 2011 S.\u00a02481) gekl\u00e4rt worden: ob ein aufschiebend bedingt abgetretener GmbH-Anteil vor Bedingungseintritt gutgl\u00e4ubig durch einen Dritten erworben werden kann. 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