{"id":2300,"date":"2011-11-11T07:06:04","date_gmt":"2011-11-11T06:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2300"},"modified":"2012-05-15T14:44:25","modified_gmt":"2012-05-15T12:44:25","slug":"bessere-vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-%e2%80%93-helfen-neue-gesetzliche-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/11\/bessere-vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-%e2%80%93-helfen-neue-gesetzliche-regelungen\/","title":{"rendered":"Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf \u2013 Helfen neue gesetzliche Regelungen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 133px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-788\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\"><em><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"123\" height=\"124\" \/><\/em><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bereits zum 1. 7. 2008 ist das <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/pflegezg\/index.html\" target=\"_blank\">Pflegezeitgesetz (PflegeZG)<\/a> in Kraft getreten, das die bessere Vereinbarkeit von Beruf und famili\u00e4rer Pflege bezweckt. Im Wesentlichen sieht das PflegeZG zwei arbeitnehmerseitige Anspr\u00fcche vor, die dazu dienen sollen, die Umsetzung der sozialpolitisch vorrangig erw\u00fcnschten h\u00e4uslichen Pflege zu f\u00f6rdern. So regelt <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/pflegezg\/__2.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a02 des PflegeZG<\/a>, dass ein Arbeitnehmer berechtigt ist, wegen eines akut eingetretenen famili\u00e4ren Pflegefalls bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dar\u00fcber hinaus sieht <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/pflegezg\/__3.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a03 des PflegeZG<\/a> einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Pflegezeit, n\u00e4mlich auf befristete (maximal 6-monatige) unbezahlte Freistellung zur Betreuung oder Sterbebegleitung je pflegebed\u00fcrftigem nahen Angeh\u00f6rigen vor.<\/p>\n<p>Offensichtlich hat der Gesetzgeber angesichts der demographischen Entwicklung und des steigenden Bedarfs, insbesondere f\u00fcr h\u00e4usliche Betreuung, die gesetzlichen Regelungen des PflegeZG nicht f\u00fcr ausreichend erachtet. Daher hat der Bundestag am 20. 10. 2011 mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/extrakt\/ba\/WP17\/350\/35043.html\" target=\"_blank\">die Einf\u00fchrung der sog. \u201eFamilienpflegezeit\u201c beschlossen<\/a>. Das Gesetz wird zum 1. 1. 2012 in Kraft treten. Es soll neben den bereits vorhandenen Regelungen des PflegeZG die vor\u00fcbergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich erm\u00f6glichen.<!--more--><\/p>\n<p>Das FPfZG sieht vor, dass sich Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber freiwillig im Rahmen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung darauf verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen, die Arbeitszeit f\u00fcr die Dauer von maximal zwei Jahren auf bis zu 15\u00a0Stunden zu reduzieren. Gleichzeitig wird das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber aufgestockt. Wird die Arbeitszeit z.B. in der Pflegephase auf 50% reduziert, erh\u00e4lt der Arbeitnehmer weiterhin 75% seines letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich hat er nach der Pflegephase (in der sog. \u201eNachpflegephase\u201c) wieder voll zu arbeiten, erh\u00e4lt jedoch weiterhin nur das reduzierte Arbeitsentgelt \u2013 in dem vorgenannten Beispiel also nur 75% seines letzten Bruttoeinkommens, und zwar so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.<\/p>\n<p>Die geplante Familienpflegezeit orientiert sich somit an dem Modell der Altersteilzeit (Kontinuit\u00e4tsmodell). Dies erweist sich insbesondere dadurch, dass \u2013 wie das vorgenannte Beispiel zeigt \u2013 das f\u00fcr die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt w\u00e4hrend der Dauer der Familienpflegezeit aufgestockt wird.<\/p>\n<p>Zum Zwecke der Finanzierung der w\u00e4hrend der Pflegephase gezahlten Aufstockungsbetr\u00e4ge kann der Arbeitgeber ein Darlehen beim Bundesamt f\u00fcr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches er zur\u00fcckzahlt, indem er in der Nachpflegephase einen Teil der Bez\u00fcge des Arbeitnehmers einbeh\u00e4lt und diese an das Bundesamt erstattet.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon hat der Gesetzgeber das Risiko erkannt, dass kleinere und mittlere Unternehmen unter einer w\u00e4hrend der Familienpflegezeit auf Seiten des Arbeitnehmers gegebenenfalls eintretenden Berufs- und Erwerbsunf\u00e4higkeit leiden werden. Um dieses Risiko zu minimieren, ist jeder Arbeitnehmer, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, verpflichtet, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine entsprechende Versicherung abzuschlie\u00dfen. Der Versicherungsschutz soll mit dem letzten Tag des Zeitraums enden, in dem der Arbeitgeber zum Zwecke der R\u00fcckzahlung der Finanzierung von Aufstockungsleistungen Bez\u00fcge des Arbeitnehmers einbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht das FPfZG einen \u2013 weitestgehenden \u2013 Erhalt der Rentenanspr\u00fcche vor. Dieser wird durch arbeitgeberseitige Beitragszahlungen (auf Basis des abgesenkten Arbeitsentgelts) w\u00e4hrend der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase sowie durch zus\u00e4tzliche Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente des Arbeitnehmers bewirkt.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist zudem, dass Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und auch f\u00fcr die Dauer der Nachpflegephase einen besonderen K\u00fcndigungsschutz genie\u00dfen. \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03 FPfZG sieht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend dieser Zeit nicht k\u00fcndigen darf. Nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen kann eine K\u00fcndigung durch die f\u00fcr den Arbeitsschutz zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>In der \u00d6ffentlichkeit steht das FPfZG bereits in der Kritik. So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund w\u00e4hrend des laufenden Gesetzgebungsverfahrens, dass die Familienpflegezeit lediglich durch eine (v.a. auf Arbeitgeberseite) freiwillige Vereinbarung in Anspruch genommen werden kann, das Gesetz jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit vorsehe. In eine \u00e4hnliche Richtung geht auch die Kritik des Deutschen Juristinnenbund e.V., der es nach wie vor f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, dass ein Rechtsanspruch auf Arbeitsreduzierung auch im Hinblick auf die Situation der Familienpflege im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt werden m\u00fcsse. Eine solche Regelung m\u00fcsse zudem durch das Recht auf R\u00fcckkehr zur vorherigen Arbeitszeit erg\u00e4nzt werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese Kritik berechtigt ist, bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Arbeitsvertragsparteien in der Praxis das gesetzgeberische Angebot zur Vereinbarung einer Familienpflegezeit wahrnehmen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits zum 1. 7. 2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten, das die bessere Vereinbarkeit von Beruf und famili\u00e4rer Pflege bezweckt. 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