{"id":2319,"date":"2011-11-10T14:53:32","date_gmt":"2011-11-10T13:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2319"},"modified":"2012-05-15T14:43:25","modified_gmt":"2012-05-15T12:43:25","slug":"englisch-als-verfahrenssprache-vor-deutschen-gerichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/10\/englisch-als-verfahrenssprache-vor-deutschen-gerichten\/","title":{"rendered":"Englisch als Verfahrenssprache vor deutschen Gerichten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2321\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2321\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/10\/englisch-als-verfahrenssprache-vor-deutschen-gerichten\/illmer\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Illmer-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"119\" height=\"111\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2321\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Martin Illmer, MJur (Oxford), Wiss. Referent, Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Privatrecht, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Am 9. 11. 2011 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung von Kammern f\u00fcr internationale Handelssachen (KfiHG, <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse17\/a06\/anhoerungen\/15_KfiHG\/01_Gesetzentwurf.pdf\" target=\"_blank\">BT-Drucks. 17\/2163<\/a>) durchgef\u00fchrt. Dazu waren von den Fraktionen benannte Sachverst\u00e4ndige geladen, zu denen der Autor geh\u00f6rte. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist der sich versch\u00e4rfende Wettbewerb nicht mehr nur um das anwendbare Recht, sondern auch um den in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten von den Parteien frei w\u00e4hlbaren Gerichtsstand. Da die englische Sprache die unangefochtene lingua franca des internationalen Wirtschaftsverkehrs ist, haben Gerichtsst\u00e4nde, an denen in englischer Sprache verhandelt wird, und Schiedsgerichte (vor denen die Verhandlungssprache frei w\u00e4hlbar ist) in diesem Wettbewerb einen nat\u00fcrlichen Vorteil. Der Rechtsstreit kann dort in der Vertrags- und Verhandlungssprache der Parteien gef\u00fchrt werden. Da die Parteien h\u00e4ufig einen Gleichlauf von Gerichtsstand und anwendbarem Recht anstreben, wird durch die Wahl eines solchen Gerichtsstandes auch das dortige materielle Recht gest\u00e4rkt. Diesen Wettbewerbsnachteil aufgrund der Verfahrenssprache m\u00f6chte der Gesetzentwurf beseitigen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Dazu schafft er f\u00fcr die Parteien in internationalen Handelssachen das Angebot, bei beiderseitigem Einverst\u00e4ndnis das gesamte Verfahren (von den Schrifts\u00e4tzen \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung bis zur Entscheidung) in englischer Sprache zu f\u00fchren. An diese Wahl sind nach dem Gesetzentwurf nur die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte gebunden, w\u00e4hrend der BGH als Revisionsinstanz auf Deutsch verhandeln kann. Da die notwendigen Sprachkenntnisse nach eigenem Bekunden eines BGH-Richters, der ebenfalls als Sachverst\u00e4ndiger geladen war, gegenw\u00e4rtig bei keinem der Senate des BGH vorhanden sind, w\u00fcrde die Revision faktisch stets in deutscher Sprache verhandelt.<\/p>\n<p>Nachdem sich CDU, SPD, FDP und Gr\u00fcne in der ersten Lesung im Bundestag Ende September 2011 noch ergebnisoffen (nur die Linke sprach sich gegen den Entwurf aus), wenn auch in einigen Punkten kritisch ge\u00e4u\u00dfert hatten, wurde in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung deutlich, dass der Gesetzentwurf auf eine breite Zustimmung in der Richterschaft, Anwaltschaft und Wissenschaft st\u00f6\u00dft. Die Mehrzahl der Sachverst\u00e4ndigen (sieben von neun) sprach sich nachdr\u00fccklich f\u00fcr den Gesetzentwurf aus. Er erh\u00f6he die Attraktivit\u00e4t deutscher Gerichte, die international aufgrund ihrer Fachkompetenz, Neutralit\u00e4t, Schnelligkeit und Kosteneffizienz einen hervorragenden Ruf h\u00e4tten. Mit der Sprachbarriere werde eines der zentralen Hindernisse f\u00fcr die Wahl eines deutschen Gerichtsstands beseitigt (als weiteres Hindernis wurde die AGB-Kontrolle bei Anwendung deutschen Rechts im B2B-Bereich genannt). Dies erleichtere es gerade kleinen und mittleren Unternehmen, in Vertragsverhandlungen einen deutschen Gerichtsstand durchzusetzen. Dadurch bestehe auch die Chance, verlorenes Terrain zur Rechtsfortbildung bestimmter wirtschaftsrechtlicher Rechtsgebiete f\u00fcr die staatlichen Gerichte zur\u00fcckzuerobern. Betont wurde auch, dass auf Anwaltsseite nicht vorrangig internationale Gro\u00dfkanzleien, sondern mittelst\u00e4ndische Kanzleien profitierten, da gerade diese aufgrund der niedrigeren Kosten bereit seien, Verfahren vor deutschen Gerichten statt im englischsprachigen Ausland zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Gleichwohl regten die Sachverst\u00e4ndigen \u00c4nderungen im Detail an. Diese betrafen etwa die Frage, ob Zivilkammern f\u00fcr die Verfahrensf\u00fchrung in englischer Sprache geeigneter seien als Handelskammern, da die Justiz keinen ausreichenden Einfluss auf die Auswahl und Sprachkenntnisse der Handelsrichter habe. Diskutiert wurde auch, ob die Entscheidung des Gerichts in deutscher Sprache abzufassen sei und ob sich Englisch als Verfahrenssprache auch auf Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung beziehen solle. Angeregt wurde schlie\u00dflich, den Gesetzentwurf auf schiedsgerichtsbarkeitsbezogene Annexverfahren wie etwa Feststellungsantr\u00e4ge zur Zul\u00e4ssigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (\u00a7 1032 ZPO) und Aufhebungsverfahren (\u00a7 1059 ZPO) auszudehnen. Als kaum l\u00f6sbares Problem wurde die faktische R\u00fcckkehr zur Verhandlungsf\u00fchrung auf Deutsch vor dem BGH angesehen, wobei angemerkt wurde, dass die Zahl der Verfahren, die bis zum BGH gelangen, eher gering ist. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken \u00e4u\u00dferte nur einer der Sachverst\u00e4ndigen. Einig waren sich die Sachverst\u00e4ndigen schlie\u00dflich im Hinblick darauf, dass sich der Bedarf f\u00fcr eine Verfahrensf\u00fchrung auf Englisch erst in einigen Jahren zeigen werde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 9. 11. 2011 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung von Kammern f\u00fcr internationale Handelssachen (KfiHG, BT-Drucks. 17\/2163) durchgef\u00fchrt. 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