{"id":2395,"date":"2011-11-17T11:29:20","date_gmt":"2011-11-17T10:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2395"},"modified":"2012-06-15T10:43:19","modified_gmt":"2012-06-15T08:43:19","slug":"gbr-im-mietrecht-%e2%80%93-stolpersteine-im-zusammenhang-mit-dem-schriftformerfordernis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/17\/gbr-im-mietrecht-%e2%80%93-stolpersteine-im-zusammenhang-mit-dem-schriftformerfordernis\/","title":{"rendered":"GbR im Mietrecht \u2013 Stolpersteine im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 111px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-440x667.jpg\" alt=\"\" width=\"101\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Sowohl das mietrechtliche Schriftformerfordernis in \u00a7 550 BGB als auch die Rechtsf\u00e4higkeit und Vertretungsberechtigung bei der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) sind seit Jahren Dauerbrenner in der Rechtsprechung. In Kombination potenziert sich die Gefahr eines Fehlers und bedarf daher in der Praxis besonderer Aufmerksamkeit. Das OLG Hamm hat sich Anfang des Jahres (Urteil vom 16. 2. 2011, Az. I-30 U 53\/10) in eine lange Reihe BGH-Entscheidungen zum Thema eingeordnet und die vom BGH aufgestellten strengen Anforderungen best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<p>Im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall hatte eine als GbR organisierte Kanzlei einen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser war jedoch nur von einem Gesellschafter unterzeichnet und zus\u00e4tzlich mit dem Firmenstempel der GbR versehen worden. Einige Jahre sp\u00e4ter k\u00fcndigte die GbR trotz einer vereinbarten Befristung auf zehn Jahre den Mietvertrag ordentlich. Sie behauptete, das Mietverh\u00e4ltnis sei nicht unter Wahrung der Schriftform geschlossen worden und damit innerhalb der gesetzlichen Frist k\u00fcndbar.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm gab der GbR recht und hielt das Mietverh\u00e4ltnis f\u00fcr wirksam beendet. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Schriftform gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 578 Abs. 1 und 550 BGB beruft sich das OLG Hamm auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BGH. Danach sei die Schriftform des \u00a7 550 BGB nur dann gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, also insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins, die Dauer und die Parteien der Vertragsverh\u00e4ltnisse aus der Vertragsurkunde erg\u00e4ben. Dazu geh\u00f6re auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist.<\/p>\n<p>Falls die Vertragsurkunde im Falle einer Personenmehrheit, wie bei der GbR der Fall, nicht von allen Angeh\u00f6rigen der Personenmehrheit unterzeichnet ist, so muss die vorhandene Unterschrift deutlich machen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet wird. Andernfalls k\u00f6nne man aus der Vertragsurkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag auch f\u00fcr und in Vertretung der anderen Vertragsparteien zu Stande gekommen sei oder ob f\u00fcr dessen Wirksamkeit noch weitere Unterschriften ben\u00f6tigt werden und dieser so lange nicht in Kraft sei. Zwar k\u00f6nne man hinterfragen, ob sich nicht aus der Teilrechtsf\u00e4higkeit der GbR und der durch den Firmenstempel zum Ausdruck kommenden Vertretung der Gesellschaft als Gesamthand nicht bereits ausreichend ergibt, dass es sich um eine Vertretung der Gesellschaft handelt. Das OLG Hamm l\u00e4sst Sympathie mit der Auffassung erkennen, dass dar\u00fcber hinaus keine weitere Kenntlichmachung dahingehend erfolgen muss, dass die unterzeichnende Person nur als Teil einer Personenmehrheit gehandelt habe. Allerdings sieht es sich durch die Rechtsprechung des BGH an einer anderen Entscheidung gehindert. Daher hat der Senat die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Diese ist beim BGH unter dem Az. XII ZR 35\/11 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei Mietvertr\u00e4gen, die von einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts geschlossen werden, h\u00f6chstes Augenmerk auf die Unterzeichnung zu legen ist. Sollten nicht alle Gesellschafter unterzeichnen, so ist jedenfalls deutlich zu machen, dass die unterzeichnenden Personen auch in Vertretung f\u00fcr die \u00fcbrigen Gesellschafter handeln, um nicht in die Gefahr eines Schriftformmangels mit der Folge der ordentlichen K\u00fcndbarkeit eines eigentlich befristeten Mietverh\u00e4ltnisses zu gelangen. Jedenfalls bis zu einer etwaigen gesetzlichen Entscheidung des BGH ist daher trotz eines Firmenstempels ein Vertreterzusatz beizuf\u00fcgen oder aber durch alle Gesellschafter zu unterzeichnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sowohl das mietrechtliche Schriftformerfordernis in \u00a7 550 BGB als auch die Rechtsf\u00e4higkeit und Vertretungsberechtigung bei der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) sind seit Jahren Dauerbrenner in der Rechtsprechung. 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