{"id":2422,"date":"2011-11-21T16:08:50","date_gmt":"2011-11-21T15:08:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2422"},"modified":"2013-06-12T13:03:56","modified_gmt":"2013-06-12T11:03:56","slug":"referentenentwurf-der-8-gwb-novelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/21\/referentenentwurf-der-8-gwb-novelle\/","title":{"rendered":"Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4507\" style=\"width: 174px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4507\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4507\" alt=\"RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3-168x168.jpg\" width=\"164\" height=\"162\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4507\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie hat k\u00fcrzlich den Referentenentwurf der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) ver\u00f6ffentlicht. Die Novelle soll am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Sie betrifft im Wesentlichen die Fusionskontrolle. Weitere wichtige \u00c4nderungen beziehen sich auf die Rechte im Kartellordnungswidrigkeitsverfahren.<\/p>\n<p><strong>Fusionskontrolle<\/strong><\/p>\n<p>Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen wird an die europ\u00e4ische Fusionskontrolle angepasst. Das GWB \u00fcbernimmt das \u00f6konomisch ausgerichtete Untersagungskriterium der \u201eerheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs\u201c (engl. significant impediment to effective competition oder kurz \u201eSIEC\u201c). Nach geltendem Recht ist ein Zusammenschluss gem. \u00a7 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn die Entstehung oder Verst\u00e4rkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten war; dieser Tatbestand wird k\u00fcnftig \u2013 ebenso wie auf europ\u00e4ischer Ebene \u2013 als Regelbeispiel beibehalten. Die neue Vorschrift soll die Erfassung komplexer Oligopolprobleme verbessern. Mit ihr wird eine Verschiebung der Pr\u00fcfung von Marktstrukturen auf tats\u00e4chliches Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb einhergehen. Die Verfahren k\u00f6nnten damit aufw\u00e4ndiger werden, die Ergebnisse allerdings auch besser. Anders als die europ\u00e4ische Fusionskontrolle h\u00e4lt das GWB an den gesetzlichen Vermutungen f\u00fcr Marktbeherrschung fest. Die Schwelle f\u00fcr die vermutete Einzelmarktbeherrschung wird auf einen Markanteil von 40% angehoben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Weitere Anpassungen an das europ\u00e4ische Recht betreffen die Anmeldepflichtigkeit von mehreren aufeinanderfolgenden Transaktionen zwischen identischen Parteien (\u00a7 38 Abs. 5 Satz 3 GWB-E), eine Ausnahme vom Vollzugsverbot bei \u00f6ffentlichen \u00dcbernahmen (\u00a7 41 Abs. 1a GWB-E) und die Zul\u00e4ssigkeit von verhaltensbezogenen Zusagen. Die Pr\u00fcfungsfrist verl\u00e4ngert sich automatisch um einen Monat, wenn Unternehmen Zusagen anbieten (\u00a7 40 Abs. 2 Satz 7 GWB-E).<\/p>\n<p>Die Aufgreifschwellen f\u00fcr Fusionen zwischen Presseunternehmen werden gelockert (\u00a7 38 Abs. 3 GWB-E); sie unterliegen demn\u00e4chst erst ab einem weltweiten Umsatz der beteiligten Unternehmen von \u20ac 62,5 Mio. (derzeit \u20ac\u00a025 Mio.) sowie Inlandsums\u00e4tzen eines Unternehmens von \u00a0\u20ac 3,125 Mio. und eines weiteren von \u20ac 625.000 der Fusionskontrolle.<\/p>\n<p>Die sog. Bagatellmarkt-Klausel f\u00fcr Zusammenschl\u00fcsse auf M\u00e4rkten von geringer volkswirtschaftlicher Bedeutung (Marktvolumen max. \u20ac 15 Mio. p.a.) begr\u00fcndet demn\u00e4chst keine Ausnahme von der Anmeldepflicht mehr, lediglich k\u00f6nnen solche Zusammenschl\u00fcsse nicht mehr untersagt werden (\u00a7 36 Abs. 1 Satz 2 GWB-E).<\/p>\n<p>Der Entwurf stellt f\u00fcr vollzogene, aber nicht angemeldete Zusammenschl\u00fcsse, die gem\u00e4\u00df der derzeitigen Rechtslage ungeachtet ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb m\u00f6glicherweise dauerhaft nichtig sind, wieder Rechtssicherheit her. Solche Zusammenschl\u00fcsse gelten als r\u00fcckwirkend geheilt, wenn sie nachtr\u00e4glich angezeigt werden und das Bundeskartellamt in der Sache keine Bedenken erhebt (\u00a7 41 Abs. 1 Satz 3 GWB-E).<\/p>\n<p><strong>Missbrauchsaufsicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen \u00fcber den Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung eines Unternehmens bleiben in der Sache unver\u00e4ndert, aber werden verst\u00e4ndlicher; u. a. werden die Definition der Marktbeherrschung und die Vermutungstatbest\u00e4nde in einen neuen \u00a7 18 GWB \u00fcberf\u00fchrt. Die spezielle Missbrauchsaufsicht \u00fcber Strom- und Gaspreise soll um weitere f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden. Ebenso beibehalten werden soll das Verbot der Preis-Kosten-Schere f\u00fcr Energieversorgung und Lebensmittelhandel.<\/p>\n<p><strong>Kartellordnungswidrigkeitsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Im Bereich des Kartellordnungswidrigkeiten-\/Bu\u00dfgeldrechts wird das Aussageverweigerungsrecht juristischer Personen und Personenvereinigungen im Hinblick auf unternehmens- und marktbezogene Daten eingeschr\u00e4nkt, um die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen f\u00fcr ein Bu\u00dfgeld zu vereinfachen (\u00a7 81a GWB-E). Das Recht Dritter auf Akteneinsicht in \u201eBonus-\u201c oder \u201eKronzeugenantr\u00e4ge\u201c, i. d. R. zwecks Vorbereitung von Schadensersatzklagen, wird ausgeschlossen (\u00a7 81b GWB-E). Der Gesetzesentwurf sieht schlie\u00dflich vor, dass Verbraucherverb\u00e4nde einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Vorteilsabsch\u00f6pfung bei Massen- und Streusch\u00e4den erhalten (\u00a7 33 Abs. 2 GWB-E).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie hat k\u00fcrzlich den Referentenentwurf der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) ver\u00f6ffentlicht. Die Novelle soll am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Sie betrifft im Wesentlichen die Fusionskontrolle. 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