{"id":2439,"date":"2011-11-25T09:48:38","date_gmt":"2011-11-25T08:48:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2439"},"modified":"2012-06-15T11:58:21","modified_gmt":"2012-06-15T09:58:21","slug":"zusammenarbeit-europaischer-wettbewerbsbehorden-bei-grenzuberschreitenden-unternehmenszusammenschlussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/25\/zusammenarbeit-europaischer-wettbewerbsbehorden-bei-grenzuberschreitenden-unternehmenszusammenschlussen\/","title":{"rendered":"Zusammenarbeit europ\u00e4ischer Wettbewerbsbeh\u00f6rden bei grenz\u00fcberschreitenden Unternehmenszusammenschl\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<dl>\n<dt><a rel=\"attachment wp-att-2438\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/25\/zusammenarbeit-europaischer-wettbewerbsbehorden-bei-grenzuberschreitenden-unternehmenszusammenschlussen\/maier-11812\/\"><\/a><\/dt>\n<\/dl>\n<div id=\"attachment_2438\" style=\"width: 126px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2438\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/25\/zusammenarbeit-europaischer-wettbewerbsbehorden-bei-grenzuberschreitenden-unternehmenszusammenschlussen\/maier-11812\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2438\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Maier-11812-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"116\" height=\"121\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2438\" class=\"wp-caption-text\">RA Martina Maier, Partnerin bei McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Am Ende eines Transaktionsprozesses muss vor der tats\u00e4chlichen \u00dcbernahme des Zielunternehmens oft noch die Zustimmung der zust\u00e4ndigen Wettbewerbsbeh\u00f6rden abgewartet werden. In manchen F\u00e4llen ist nur eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in anderen m\u00fcssen gleich mehrere Wettbewerbsbeh\u00f6rden den Zusammenschluss freigeben. Im letzteren Fall k\u00f6nnen Fusionskontrollverfahren sehr aufwendig und zeitraubend sein. Bei problematischeren Zusammenschl\u00fcssen, insbesondere beim Zusammenschluss von Wettbewerbern, kommt es auch durchaus vor, dass die parallel zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verschiedener L\u00e4nder in der inhaltlichen Beurteilung des Vorhabens zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und divergierende Vorstellungen haben, wie die wettbewerblichen Bedenken ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnten. F\u00fcr die beteiligten Unternehmen, die Wettbewerbsbeh\u00f6rden und auch am Ausgang der Verfahren interessierte Dritte k\u00f6nnen solche Divergenzen sehr unbefriedigend sein.<!--more--><\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang bem\u00fchen sich Wettbewerbsbeh\u00f6rden zunehmend um eine bessere Koordination der Verfahren. Im Bereich des allgemeinen Kartellrechts ist in Europa die Harmonisierung des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bereits weit vorangeschritten. Im Bereich des Fusionskontrollrechts\u00a0 stecken jedoch die Harmonisierung des Rechts und die tats\u00e4chliche Kooperation der Beh\u00f6rden noch in den Kinderschuhen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es beachtlich, dass die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden der EU und die Europ\u00e4ische Kommission Anfang des Monats erstmals sogenannte \u201eBew\u00e4hrte Verhaltensweisen\u201c (Best Practices)<em> <\/em>f\u00fcr die Zusammenarbeit bei\u00a0 Fusionskontrollverfahren ver\u00f6ffentlicht haben. Ziel der Best Practices ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden bei Fusionen zu verbessern, f\u00fcr welche die Europ\u00e4ische Fusionskontrollverordnung nicht anwendbar ist, aber eine Anmeldepflicht in mehreren EU-L\u00e4ndern besteht,.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich soll keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bestehen, k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden aber von Fall zu Fall entscheiden, ob ihnen eine gezielte Zusammenarbeit f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer konkreten Fusion, insbesondere im Hinblick auf Effizienz, Transparenz und Effektivit\u00e4t der Verfahren f\u00f6rderlich erscheint.<\/p>\n<p>Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Beh\u00f6rden sehen die Best Practices insbesondere den Austausch von nicht vertraulichen Informationen zur Fusion, inhaltliche Diskussionen zur Analyse der betroffenen M\u00e4rkte, zur wettbewerblichen Einsch\u00e4tzung des Zusammenschlusses, zur eventuellen Einleitung einer vertieften Pr\u00fcfung des Vorhabens und zu erwogenen Bedingungen und Auflagen der Freigabe vor. Die beteiligten Unternehmen, die regelm\u00e4\u00dfig selbst an beschleunigten Pr\u00fcfverfahren und koh\u00e4renten Entscheidungen interessiert sind, werden zur aktiven Zusammenarbeit angehalten.\u00a0 So sollen sie den zust\u00e4ndigen Wettbewerbsbeh\u00f6rden z.B. fr\u00fchzeitig mitteilen, wann und bei welchen Beh\u00f6rden Fusionskontrollanmeldungen eingereicht werden soll und welche M\u00e4rkte vom Vorhaben betroffen sind.<\/p>\n<p>Vertrauliche Informationen sollen aber zwischen den Beh\u00f6rden nur dann ausgetauscht werden, wenn die beteiligten Unternehmen dem zustimmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Unternehmen im Falle einer solchen Zustimmung nicht \u00fcber den tats\u00e4chlichen Umfang und den Zeitpunkt des Austausches in Kenntnis gesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aus Unternehmenssicht ist die verst\u00e4rkte Kooperation und Koordination der Wettbewerbsbeh\u00f6rden in Fusionskontrollverfahren grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Noch erfreulicher w\u00e4re es jedoch, wenn in der Zukunft auch die anwendbaren nationalen Regeln selbst harmonisiert werden w\u00fcrden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am Ende eines Transaktionsprozesses muss vor der tats\u00e4chlichen \u00dcbernahme des Zielunternehmens oft noch die Zustimmung der zust\u00e4ndigen Wettbewerbsbeh\u00f6rden abgewartet werden. In manchen F\u00e4llen ist nur eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in anderen m\u00fcssen gleich mehrere Wettbewerbsbeh\u00f6rden den Zusammenschluss freigeben. 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