{"id":2469,"date":"2011-11-29T09:48:06","date_gmt":"2011-11-29T08:48:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2469"},"modified":"2013-01-29T12:13:16","modified_gmt":"2013-01-29T11:13:16","slug":"anhaufung-von-urlaub-bei-langzeiterkrankung-eugh-erlaubt-einschrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/29\/anhaufung-von-urlaub-bei-langzeiterkrankung-eugh-erlaubt-einschrankung\/","title":{"rendered":"Anh\u00e4ufung von Urlaub bei Langzeiterkrankung: EuGH erlaubt Einschr\u00e4nkung"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_2475\" style=\"width: 120px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2475\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/29\/anhaufung-von-urlaub-bei-langzeiterkrankung-eugh-erlaubt-einschrankung\/behrendt-markulf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2475\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2475\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Behrendt-Markulf-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"110\" height=\"122\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2475\" class=\"wp-caption-text\">RA Markulf Behrendt, Allen &amp; Overy LLP, Hamburg <\/p><\/div>\n<p>Mit seinem Urteil vom 22. 11. 2011 (AZ C-214\/10, Rs &#8222;KHS&#8220;, DB0462342) hat der EuGH eine zeitliche Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Ansammlung wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs bejaht. Dieses begr\u00fc\u00dfenswerte Urteil d\u00fcrfte bundesweit zu einem erleichterten Aufatmen unter Arbeitgebern gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<\/div>\n<p>Als zeitlichen Richtwert f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung halten die Richter in Luxemburg 15 Monate f\u00fcr angemessen, d.h. ein Verfall nicht genommenen Urlaubs nach 15 Monten w\u00fcrde nach Auffassung der EuGH nicht gegen europ\u00e4ische Grunds\u00e4tze versto\u00dfen.<strong><!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wurde das Urteil insbesondere damit, dass eine unbegrenzte Anh\u00e4ufung von Urlaubsanspr\u00fcchen mit dem Zweck des Jahresurlaubs nicht vereinbart werden k\u00f6nne. Zweck sei es n\u00e4mlich, dass sich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholen kann und ihm &#8222;Zeitraum f\u00fcr Entspannung und Freizeit&#8220; zur Verf\u00fcgung steht. Grunds\u00e4tzlich solle Urlaub daher auch in dem Jahr genommen werden, f\u00fcr den er gew\u00e4hrt wurde. Ist dies aus krankheitsbedingten Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, verl\u00f6re die Urlaubsgew\u00e4hrung nach einer gewissen Zeit ihren Zweck. Hierneben bed\u00fcrfte es auch eines Schutzes des Arbeitgebers, der die Arbeitsorganisation nur schwer planen k\u00f6nne, wenn er mit mehrmonatiger urlaubsbedingter Abwesenheit eines Arbeitnehmers nach dessen Genesung zu rechnen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im dem zugrunde liegenden Fall, der nun vom EuGH entscheiden wurde, war ein langj\u00e4hrig als Schlosser besch\u00e4ftigter Mitarbeiter dauerhaft erkrankt und bezog von 2003 bis 2008 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine Invalidenrente von seinem Arbeitgeber. Aufgrund seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit, und da nicht zu erwarten war, dass er seine T\u00e4tigkeit wieder aufnehmen w\u00fcrde, vereinbarte er im Jahr 2008 mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. <strong><\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich seiner Urlaubsanspr\u00fcche sah der auf sein Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbare Tarifvertrag vor, dass aufgrund Krankheit nicht genommener Urlaub nach 15 Monaten ersatzlos verfallen solle. Anfang 2009 entschied der EuGH jedoch zu einem \u00e4hnlich gelagerten Sachverhalt, dass ein gesetzlich angeordneter Verfall von wegen krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht genommenem Urlaub gegen Europarecht versto\u00dfe und langzeiterkrankte Arbeitnehmer ihre Urlaubsanspr\u00fcche somit gegebenenfalls auch \u00fcber Jahre anh\u00e4ufen k\u00f6nnen (Rs. Schultz-Hoff, DB 2009 S. 234). Im M\u00e4rz 2009 klagte der Mitarbeiter beim ArbG Dortmund somit Abgeltungszahlungen f\u00fcr den Urlaub ein, den er in den Jahren 2006 bis 2008 aufgrund seiner Erkrankung nicht nehmen konnte.<\/p>\n<p>Das ArbG Dortmund bejahte den geltend gemachten Anspruch teilweise. In zweiter Instanz legte das LAG Hamm dem EuGH die Frage vor, ob eine nationale Regelung ebenfalls gegen Europarecht versto\u00dfe, wenn der maximale Ansammlungszeitraum im Fall einer Langzeiterkrankung auf 18 Monate begrenzt w\u00fcrde, ob es im Ergebnis also zul\u00e4ssig sei, das grenzenlose Ansammeln von nicht genommenen Urlaub zu beschr\u00e4nken. <strong><\/strong><\/p>\n<p>Der vorliegende Fall war nicht der einzige Rechtsstreit, der im Nachgang zum ber\u00fcchtigten &#8222;Schultz-Hoff Urteil&#8220; des EuGH im Januar 2009 anh\u00e4ngig gemacht wurde. So hatte das LAG Schleswig-Holstein im Dezember 2010 \u00fcber einen extremen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer Abgeltungsanspr\u00fcche f\u00fcr fast 90 Urlaubstage geltend machte, die er in den Jahren 2005 bis 2009 aufgrund Erkrankung nicht nehmen konnte. Das LAG Schleswig-Holstein bejahte den Anspruch und verurteilte das beklagte Unternehmen zur Zahlung eines f\u00fcnfstelligen Betrags. In der Urteilsbegr\u00fcndung betonte das norddeutsche Gericht aber, dass es sich um ein &#8222;skurriles Ergebnis&#8220; handele, das &#8222;rechtspolitisch bedenklich&#8220; sei und &#8222;Missbehagen verursache&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 22. 11. 2011 (AZ C-214\/10, Rs &#8222;KHS&#8220;, DB0462342) hat der EuGH eine zeitliche Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Ansammlung wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs bejaht. 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