{"id":249,"date":"2010-12-27T08:36:14","date_gmt":"2010-12-27T07:36:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=249"},"modified":"2012-06-18T18:36:07","modified_gmt":"2012-06-18T16:36:07","slug":"neue-befristungsregelung-fur-aktienrechtliche-anfechtungsklagen-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2010\/12\/27\/neue-befristungsregelung-fur-aktienrechtliche-anfechtungsklagen-geplant\/","title":{"rendered":"Neue Befristungsregelung f\u00fcr aktienrechtliche Nichtigkeitsklagen geplant"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2010 einen Referentenentwurf f\u00fcr ein Gesetz zur \u00c4nderung des Aktiengesetzes (&#8222;Aktienrechtsnovelle 2011&#8220;) vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Zusammenstellung nicht unbedingt thematisch verbundener, aber nicht unbedeutender \u00c4nderungen des Aktienrechts. Nach dem Referentenentwurf vom 2. 11. 2010 f\u00fcr ein Gesetz zur \u00c4nderung des Aktiengesetzes (AktG) sollen unter anderem Aktiengesellschaften, die nicht b\u00f6rsennotiert sind, nur noch Namensaktien ausgeben k\u00f6nnen. Hintergrund ist die Sorge, die deutsche Inhaberaktie f\u00fchre bei nicht b\u00f6rsennotierten Gesellschaften zur Intransparenz und erm\u00f6gliche so Geldw\u00e4sche und Terrorfinanzierung. Der Referentenentwurf sieht als weitere Ma\u00dfnahme gegen missbr\u00e4uchliche Aktion\u00e4rsklagen eine relative Befristung der Nichtigkeitsklage vor.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit der Klagebefristung soll dem Ph\u00e4nomen missbr\u00e4uchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen begegnet werden, also F\u00e4llen, in denen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage bewusst zu missbr\u00e4uchlichen Zwecken hinausgez\u00f6gert wird &#8211; wodurch die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktion\u00e4rsrechterichtlinie (ARUG) erreichte Beschleunigung des Freigabeverfahrens \u00fcber Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse von Aktiengesellschaften u. U. wieder zunichte gemacht werden kann. \u00a0Dabei geht es um F\u00e4lle, in denen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen bewusst zweckwidrig hinausgez\u00f6gert wird, um den L\u00e4stigkeitswert von Beschlussm\u00e4ngelverfahren zu erh\u00f6hen, oder einfach, um einen ungerechtfertigten Kostenvorteil zu erlangen. Solchen F\u00e4llen soll entgegengewirkt werden, ohne aber andererseits das Klagerecht der \u00fcberwiegenden Mehrheit nicht missbr\u00e4uchlich agierender Aktion\u00e4re unangemessen einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Nach der geplanten Neuregelung wird die Nichtigkeitsklage einer relativen Befristung unterworfen. Grunds\u00e4tzlich bleibt sie zwar unbefristet m\u00f6glich. Wird aber gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eine Beschlussm\u00e4ngelklage erhoben, so m\u00fcssen (weitere) Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Ver\u00f6ffentlichung des urspr\u00fcnglichen Beschlussm\u00e4ngelverfahrens erhoben werden. Dem \u00a7 249 Abs.\u00a02 AktG soll folgender Satz angef\u00fcgt werden: \u201eIst die Erhebung einer Klage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gem\u00e4\u00df \u00a7 246 Abs. 4 Satz 1 bekannt gemacht, so kann ein Aktion\u00e4r Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung erheben.\u201c<\/p>\n<p>Die geplante Vorschrift unterstellt bestimmte Nichtigkeitsklagen einer \u201erelativen\u201c Befristung. Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss Klage erhoben (hier: \u201eAusgangsklage\u201c oder \u201eAusgangsverfahren\u201c), so k\u00f6nnen Aktion\u00e4re Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats erheben, nachdem die Ausgangsklage im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde.\u00a0 Praxisrelevant sind zun\u00e4chst F\u00e4lle, in denen die Gesellschaft mit ihrem Freigabeantrag Erfolg hat und die Registereintragung des Hauptversammlungsbeschlusses trotz einer anh\u00e4ngigen Anfechtungsklage erfolgt. Problem nach derzeit geltender Rechtslage: Wird nach durchlaufenem Freigabeverfahren, aber noch vor Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses eine neue Nichtigkeitsklage erhoben, so kann dies zu einer <em>weiteren<\/em> Verz\u00f6gerung des Registerverfahrens f\u00fchren und ein erneutes Freigabeverfahren erforderlich machen. Problematisch kann aber auch der umgekehrte Fall sein, in dem sich abzeichnet, dass eine Klage Erfolg haben wird. Aus der Praxis wird berichtet, dass in laufenden Beschlussm\u00e4ngelverfahren Nichtigkeitsklagen in einem sp\u00e4ten Verfahrensstadium nachgeschoben werden, um so mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrigem prozessualen Risiko und Aufwand zu einem Kostenerstattungsanspruch zu gelangen. Hat etwa das Gericht bereits zu erkennen gegeben, dass es eine Nichtigkeitsklage f\u00fcr begr\u00fcndet h\u00e4lt, und erhebt nun ein weiterer Aktion\u00e4r eine Nichtigkeitsklage, so profitiert er nicht nur als notwendiger Streitgenosse von den bisherigen Prozessergebnissen, sondern hat auch die Chance, mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrigem prozessualem Risiko an einen Kostenerstattungsanspruch zu gelangen.<\/p>\n<p>Mit einer rechtzeitigen Ver\u00f6ffentlichung der Ausgangsklage soll der Vorstand k\u00fcnftig sicher stellen k\u00f6nnen, dass bis zu einem etwaigen Erlass des Freigabebeschlusses die Nichtigkeitsklagefrist f\u00fcr <em>alle<\/em> Aktion\u00e4re abgelaufen ist. Der Vorstand hat es also in der Hand, durch Ver\u00f6ffentlichung einer Ausgangsklage die relative Nichtigkeitsklagenfrist aus dem geplanten \u00a7 249 Abs. 2 Satz 3 AktG in Lauf zu setzen. Die vorgesehene relative Befristung betrifft alle Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse, die tauglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Aktienrechtsnovelle 2011 ist insgesamt \u2013 gemessen an den Reformgesetzen zum AktG in den letzten Jahre \u2013 nicht der gro\u00dfe Wurf, doch ist das derzeit wom\u00f6glich auch politisch nicht gewollt. Die relative Befristung der Nichtigkeitsklage ist dabei jedenfalls ein Schritt in die richtige Richtung zur weiteren Reform des Beschlussm\u00e4ngelrechts, wo eine angemessene Beschr\u00e4nkung der Anfechtungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr querulatorische Kleinaktion\u00e4re nach wie vor Not tut. Abzuwarten bleibt, ob die Verabschiedung der Novelle noch rechtzeitig f\u00fcr die anstehende HV-Saison 2011 gelingt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2010 einen Referentenentwurf f\u00fcr ein Gesetz zur \u00c4nderung des Aktiengesetzes (&#8222;Aktienrechtsnovelle 2011&#8220;) vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Zusammenstellung nicht unbedingt thematisch verbundener, aber nicht unbedeutender \u00c4nderungen des Aktienrechts. 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