{"id":2501,"date":"2011-12-01T14:10:33","date_gmt":"2011-12-01T13:10:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2501"},"modified":"2012-01-16T11:52:46","modified_gmt":"2012-01-16T10:52:46","slug":"compliance-contra-arbeitnehmerdatenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/12\/01\/compliance-contra-arbeitnehmerdatenschutz\/","title":{"rendered":"Compliance contra Arbeitnehmerdatenschutz"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_2900\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2900\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/17\/diskriminierungsvorwurfe-bei-nichteinstellung-auskunftsanspruche-abgelehnter-bewerber\/loew-hans-peter_profil\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2900\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2900\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Loew-Hans-Peter_profil-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2900\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Gesetzm\u00e4\u00dfiges Handeln im Unternehmen, Schutz des Gesellschaftsverm\u00f6gens, Verbraucherschutz &#8211; hehre Ziele, die zu verfolgen jedermann begr\u00fc\u00dfen wird. Wenn aber zur Aufdeckung ungesetzlichen Handelns personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden m\u00fcssen, ist zumindest die \u00f6ffentliche Meinung merkw\u00fcrdig widerspr\u00fcchlich. Und wenn ein Arbeitnehmer Gesetzesverst\u00f6\u00dfe im Unternehmen \u00f6ffentlich anprangert, halten die deutschen Arbeitsgerichte eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung f\u00fcr wirksam, w\u00e4hrend der EuGH dem Whistleblower eine Entsch\u00e4digung zuspricht. Wie so h\u00e4ufig werden in der Diskussion oft vermeintlich zwingend erscheinende L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge unterbreitet, ohne die Auswirkungen auf andere Rechtsg\u00fcter zu ber\u00fccksichtigen.<!--more--><\/p>\n<p>In einigen j\u00fcngeren Spezialgesetzen wird das Spannungsfeld zwischen Compliance und Arbeitnehmerschutz stillschweigend zu Lasten des letzteren aufgel\u00f6st \u2013 weitgehend unbemerkt selbst von weiten Teilen der Fach\u00f6ffentlichkeit. Nach \u00a7 25c KWG m\u00fcssen Kreditinstitute \u00fcber Verfahren und Grunds\u00e4tze zur Verhinderung von Straftaten verf\u00fcgen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen sie DV-Systeme betreiben, mit Hilfe derer sie einzelne Transaktionen auf ihre Strafbarkeit untersuchen k\u00f6nnen. \u00a7 25c Abs. 2 Satz 2 KWG erlaubt ausdr\u00fccklich die Nutzung personenbezogener Daten zu diesem Zweck. Mit dem k\u00fcrzlich in Kraft getretenen Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) werden pers\u00f6nliche Anforderungen an Mitarbeiter definiert, die in Banken in der Anlageberatung t\u00e4tig sind. Sie m\u00fcssen sachkundig und zuverl\u00e4ssig sein. Widrigenfalls kann die BaFin ein Besch\u00e4ftigungsverbot aussprechen \u2013 mit der Folge, dass eine personenbedingte K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gerechtfertigt ist, nicht anders als wenn einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird. Hier f\u00fchrt der Verbraucherschutz per Gesetz zu einer Verk\u00fcrzung der Arbeitnehmerrechte.<\/p>\n<p>Im Arbeitnehmerdatenschutz schien es zun\u00e4chst umgekehrt. Der urspr\u00fcngliche Entwurf des Besch\u00e4ftigtendatenschutzes in \u00a7\u00a7 32a bis 32l BDSG verbot nahezu alles, was bisher als erlaubt galt. Im Laufe der Diskussion ist ein vern\u00fcnftiger Kompromiss gefunden worden: Die verdeckte Video\u00fcberwachung ist verboten. Andererseits bleibt es dabei, dass sowohl die Einwilligung als auch eine Betriebsvereinbarung die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen k\u00f6nnen, wenn die Spielregeln eingehalten werden. Die Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen unterliegt strengen Regeln, die angesichts der fast unbegrenzten Transparenz vieler Social Media zum Teil etwas lebensfremd erscheinen. Vor allem wurde klargestellt, dass die Auswertung von E-Mails auf dem Server nicht dem Telekommunikationsrecht unterliegt, was ohnehin niemand verstanden hat. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der E-Mail-\u00dcberwachung ist vielmehr an den Anforderungen des BDSG zu messen. Und das hei\u00dft in erster Linie Interessenabw\u00e4gung und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>Diese Regel ist verallgemeinerungsf\u00e4hig: Es gibt keinen absoluten Vorrang von Compliance oder Arbeitnehmerschutz. Sowohl die Sicherstellung rechtm\u00e4\u00dfigen Verhaltens als auch der Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Arbeitnehmer haben hohe Priorit\u00e4t. Eingriffe in Arbeitnehmerrechte zur Sicherstellung des gesetzm\u00e4\u00dfigen Verhaltens in Unternehmen k\u00f6nnen zul\u00e4ssig sein, aber nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzm\u00e4\u00dfiges Handeln im Unternehmen, Schutz des Gesellschaftsverm\u00f6gens, Verbraucherschutz &#8211; hehre Ziele, die zu verfolgen jedermann begr\u00fc\u00dfen wird. 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