{"id":2639,"date":"2011-12-15T09:35:40","date_gmt":"2011-12-15T08:35:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2639"},"modified":"2011-12-16T10:49:46","modified_gmt":"2011-12-16T09:49:46","slug":"das-neue-mediationsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/12\/15\/das-neue-mediationsgesetz\/","title":{"rendered":"Das neue Mediationsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>In seltener Einm\u00fctigkeit haben alle f\u00fcnf Fraktionen am 30.11.2011 im Rechtsausschuss f\u00fcr den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur F\u00f6rderung der Mediation gestimmt, so dass das Gesetz am 15. 12. 2011 in letzter Lesung den Bundestag passieren konnte. Damit neigt sich ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren mit einer deutlichen Versp\u00e4tung seinem Ende zu, war doch die Umsetzungsfrist f\u00fcr die Mediationsrichtlinie 2008\/52\/EG schon am 20. Mai 2011 abgelaufen. Es steht allerdings noch die Zustimmung der L\u00e4nderkammer aus, die angesichts der Zumutungen, die das Gesetz f\u00fcr die Mediationsprojekte der L\u00e4nder bereith\u00e4lt, durchaus offen ist. Stimmt der Bundesrat zu, so wird das Gesetz am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft treten.<!--more--><\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist im Zuge der Beratungen im Rechtsausschuss\u00a0 in wesentlichen Punkten abge\u00e4ndert worden. Beibehalten wurde die Aufteilung in ein Mediationsgesetz als einem Berufsgesetz f\u00fcr Mediatoren und flankierenden Regelungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen. Im \u00dcbrigen aber hat die anwaltliche Lobby wieder einmal gute Arbeit geleistet. Die Anwaltsverb\u00e4nde konnten sich mit ihren Bedenken gegen den Regierungsentwurf weitgehend durchsetzen und zwar sowohl im Verh\u00e4ltnis zur gerichtsinternen Mediation als auch im Verh\u00e4ltnis zu nichtanwaltlichen Mediatoren. Drei wesentliche \u00c4nderungen verdienen hervorgehoben zu werden: Die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation, die strenge Regulierung der Anwaltsausbildung und der Verzicht auf eine erleichterte Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung f\u00fcr Nichtanw\u00e4lte. Vollst\u00e4ndig aufgegeben wurde die gerichtsinterne Mediation. Sie ist in ein erweitertes G\u00fcterichterkonzept \u00fcbergef\u00fchrt worden. In diesem Konzept wird der Richter gerade nicht als Mediator t\u00e4tig, sondern nimmt selbst rechtliche Bewertungen vor und unterbreitet den Parteien auch konkrete Vorschl\u00e4ge zur Konfliktl\u00f6sung. Aus Sicht der Anw\u00e4lte und sonstiger freiberuflicher Mediatoren hat dies den zentralen Vorteil der weitgehenden Ausschaltung staatlicher, kosteng\u00fcnstiger Konkurrenz. Richter, die vom Mediationskonzept \u00fcberzeugt sind, werden dagegen entt\u00e4uscht sein. Eine v\u00f6llige konzeptionelle Kehrtwendung vollzieht das Gesetz in der Mediatorenausbildung. W\u00e4hrend der zun\u00e4chst geplante \u00a7\u00a05 MediationsG Aus- und Fortbildung vollst\u00e4ndig der Eigenverantwortung des Mediators \u00fcberlassen wollte, f\u00fchrt die verabschiedete Fassung Mediatoren erster und zweiter Klasse ein. F\u00fcr den einfachen Mediator sind die Ausbildungsanforderungen pr\u00e4zisiert worden, er soll sich etwa Kenntnisse \u00fcber das Recht der Mediation und die Rolle des Rechts in der Mediation aneignen. Neu eingef\u00fchrt wird der \u201ezertifizierte\u201c Mediator als k\u00fcnftiger \u201eBranchenstar\u201c. Als solcher darf sich nur bezeichnen, wer eine bis ins Detail vorgegebene Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden bei einem zertifizierten Ausbildungsinstitut durchlaufen hat. Eine solche Konkretisierung der Anforderungen sowie das Erfordernis einer Zertifizierung durch eine m\u00f6glichst private Einrichtung ist, wie es von mir schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens gefordert wurde. Details der Ausbildung wird eine Rechtsverordnung des BMJ regeln, sie sind aber schon in der Begr\u00fcndung der Beschlussempfehlung bis in viele Details vorgegeben worden. Nicht begr\u00fcndet wird in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses die Streichung der zun\u00e4chst in einem \u00a7 796d ZPO vorgesehenen M\u00f6glichkeit einer Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung. Die Parteien sind damit auf die allgemeinen M\u00f6glichkeiten angewiesen, eine Vollstreckbarkeit nach den \u00a7\u00a7 794 ff. ZPO zu erreichen. Bei anwaltlicher Beteiligung besteht der Vorteil die Vollstreckungsf\u00e4higkeit durch einen anwaltlichen Vergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 796a ZPO zu erreichen.<\/p>\n<p>Im Grundsatz ist das Gesetz zu begr\u00fc\u00dfen. Es bringt Rechtssicherheit, beseitigt die derzeitige Rechtszersplitterung aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen sowie der unterschiedlichen berufsrechtlichen Standards und f\u00f6rdert allgemein den Mediationsgedanken. Nicht zufrieden sein kann die breite Schar der mediationsbegeisterten Richter, bescheinigt ihr doch der Gesetzgeber nur eine begrenzte Tauglichkeit als Mediator. Ob die Zahl der Mediationen allein aufgrund des Gesetzes signifikant steigen wird, bleibt fraglich. Die Ergebnisse aus \u00d6sterreich, das bereits seit einigen Jahren ein Zivilrechts-Mediations-Gesetz kennt, sind ern\u00fcchternd. In einer aktuellen Umfrage gaben 71 % der Mediatoren an, noch nie einen Mediationsfall betreut zu haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seltener Einm\u00fctigkeit haben alle f\u00fcnf Fraktionen am 30.11.2011 im Rechtsausschuss f\u00fcr den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur F\u00f6rderung der Mediation gestimmt, so dass das Gesetz am 15. 12. 2011 in letzter Lesung den Bundestag passieren konnte. 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