{"id":2963,"date":"2012-01-17T16:00:03","date_gmt":"2012-01-17T15:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2963"},"modified":"2012-01-17T16:06:58","modified_gmt":"2012-01-17T15:06:58","slug":"dienstleistungskonzessionen-%e2%80%93-mehr-burokratie-aus-brussel-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/17\/dienstleistungskonzessionen-%e2%80%93-mehr-burokratie-aus-brussel-2\/","title":{"rendered":"Dienstleistungskonzessionen \u2013 mehr B\u00fcrokratie aus Br\u00fcssel?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_796\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-796\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/26\/olg-karlsruhe-zum-zuschnitt-von-teillosen\/schroder_holger\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-796\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-796\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Schr\u00f6der_Holger-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-796\" class=\"wp-caption-text\">RA Holger Schr\u00f6der, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Kurz vor den vergangenen Weihnachtsfeiertagen, am 20. 12. 2011, hat die Europ\u00e4ische Kommission [KOM(2011) 897 endg\u00fcltig] erstmals einen Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie \u00fcber die Konzessionsvergabe ver\u00f6ffentlicht. Konzessionen unterfallen grunds\u00e4tzlich nicht dem europ\u00e4ischen Vergaberecht; sie sind keine \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge. F\u00fcr Konzessionen gelten daher generell keine europ\u00e4ischen Vergaberichtlinien. Lediglich Baukonzessionen unterliegen bislang einigen wenigen Bestimmungen des europ\u00e4ischen Vergaberechts. Die Europ\u00e4ische Kommission meint, mit der Richtlinie deshalb eine f\u00fcr den EU-Binnenmarkt bedeutsame Regelungsl\u00fccke schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Die Reaktionen auf den Richtlinienentwurf k\u00f6nnten allerdings unterschiedlicher nicht sein. W\u00e4hrend die einen (i. d. R. Unternehmen) auf eine gr\u00f6\u00dfere Transparenz und Fairness bei Konzessionsvergaben hoffen, lehnen die anderen (in der Hauptsache \u00f6ffentliche Auftraggeber) den Richtlinienvorschlag reflexartig als zus\u00e4tzliche \u201eb\u00fcrokratische Fessel\u201c ab.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die gegen die Konzessionsvergaberichtlinie gerichteten Bef\u00fcrchtungen \u00fcberzeugen jedoch nicht. Denn die Richtlinie dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Bereits heute m\u00fcssen Konzessionen gem. den Grunds\u00e4tzen des \u201eVertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union\u201c (fr\u00fcher: EG-Vertrag) vergeben werden. Sie m\u00fcssen daher vor allem transparent und nicht diskriminierend beauftragt werden. \u00dcber die im Einzelfall bei der Konzessionsvergabe zu beachtenden Regeln und Aspekte besteht heute aber oftmals Unklarheit. Dieses Regelungsvakuum versucht die Konzessionsvergaberichtlinie angemessen zu f\u00fcllen, indem sie zwar z. B. Vorgaben \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung, Fristen, Auswahl-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien trifft, es aber vers\u00e4umt, zugleich z. B. bestimmte Verfahrensarten den Vergabestellen vorzuschreiben. Die \u00f6ffentlichen Auftraggeber sollen insoweit durchaus \u00fcber ein hohes Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t verf\u00fcgen. Der Richtliniengeber konkretisiert die bislang geltenden abstrakten Grunds\u00e4tze nur, was letztlich auch im Interesse der \u00f6ffentlichen Auftraggeber liegt. Zudem schafft die Konzessionsvergaberichtlinie f\u00fcr die Unternehmen einen besseren Zugang zu den M\u00e4rkten und steht damit in der Tradition der europ\u00e4ischen Vergaberichtlinien, die vorrangig eine \u00d6ffnung des europ\u00e4ischen Binnenmarktes bezwecken. Zu beachten ist auch, dass die Konzessionsvergaberichtlinie ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr Bau- und Dienstleistungskonzessionen Geltung beanspruchen soll. Reine Lieferkonzessionen scheinen nicht erfasst zu werden. Ferner soll die Richtlinie nur auf Konzessionen angewandt werden, deren Vertragswert mindestens 5 Mio. \u20ac betr\u00e4gt. Der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Schwellenwert schr\u00e4nkt den Geltungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie ohnehin erheblich ein. Schlie\u00dflich und endlich stellt die Konzessionsvergaberichtlinie klar, dass die f\u00fcr das \u00f6ffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten auch f\u00fcr die Konzessionsvergabe gelten sollen. Entscheidungen im Rahmen der Konzessionsvergabe sollen somit vor den Vergabekammern und Vergabesenaten effektiv und schnell nachgepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Dadurch entf\u00e4llt der Streit, ob f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Konzessionen die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die ordentliche Gerichtsbarkeit zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Die Ziel- und Zwecksetzung der Konzessionsvergaberichtlinie ist richtig und n\u00f6tig. \u00dcber einzelne Details der Richtlinie kann und wird sicher gegens\u00e4tzlich diskutiert werden. Vermutlich wird die Richtlinie daher auch noch \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen erfahren. Angesichts der angespannten \u00f6ffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in vielen europ\u00e4ischen Mitgliedstaaten muss aber der effiziente Einsatz \u00f6ffentlicher Ressourcen im Mittelpunkt der \u00dcberlegungen und Diskussionen stehen. Nur so kann ein optimales Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis bei Konzessionsvergaben zum Nutzen aller Beteiligten sichergestellt und gef\u00f6rdert werden. Die Konzessionsvergaberichtlinie stellt hierzu ein geeignetes Instrumentarium bereit und schafft am Ende kein Mehr an B\u00fcrokratie.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor den vergangenen Weihnachtsfeiertagen, am 20. 12. 2011, hat die Europ\u00e4ische Kommission [KOM(2011) 897 endg\u00fcltig] erstmals einen Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie \u00fcber die Konzessionsvergabe ver\u00f6ffentlicht. Konzessionen unterfallen grunds\u00e4tzlich nicht dem europ\u00e4ischen Vergaberecht; sie sind keine \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge. 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