{"id":2983,"date":"2012-01-19T12:30:45","date_gmt":"2012-01-19T11:30:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=2983"},"modified":"2012-01-19T11:58:14","modified_gmt":"2012-01-19T10:58:14","slug":"zulassigkeit-einer-rechtsanwaltsgesellschaft-bestehend-aus-patent-und-rechtsanwalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/19\/zulassigkeit-einer-rechtsanwaltsgesellschaft-bestehend-aus-patent-und-rechtsanwalten\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft bestehend aus Patent- und Rechtsanw\u00e4lten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_728\" style=\"width: 146px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-728\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/21\/diskussion-zur-auslandsbeurkundung-wiederbelebt\/7842_012_joppen_r\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/7842_012_Joppen_r-440x667.jpg\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"212\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-728\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung ist erst seit 1998 im Gesetz geregelt. Damals wurden in die <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/brao\/index.html\" target=\"_blank\">Bundesrechtsanwaltsordnung<\/a> (BRAO) die \u00a7\u00a7\u00a059c\u00a0ff. eingef\u00fchrt. Danach kann eine sog. Rechtsanwalts-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsaus\u00fcbung zugelassen werden. Zu diesen geh\u00f6rt\u00a0u. a., dass Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur Rechtsanw\u00e4lte, Patentanw\u00e4lte, Steuerberater bzw. Steuerbevollm\u00e4chtigte, Wirtschaftspr\u00fcfer und vereidigte Buchpr\u00fcfer sowie die entsprechenden Berufsangeh\u00f6rigen aus dem europ\u00e4ischen Ausland sein d\u00fcrfen<br \/>\n(\u00a7\u00a7 59a, 59e). Gem\u00e4\u00df \u00a7 59f BRAO muss die Rechtsanwaltsgesellschaft dar\u00fcber hinaus von Rechtsanw\u00e4lt(inn)en verantwortlich gef\u00fchrt werden und muss die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung mehrheitlich aus Rechtsanw\u00e4lt(inn)en bestehen.<\/p>\n<p>Die gesetzlichen Regelungen hat der Anwaltssenat des BGH in einem Urteil vom Oktober letzten Jahres im Hinblick auf die Beteiligung von Patentanw\u00e4lten best\u00e4tigt (Urteil vom 10. 10. 2011 &#8211; AnwZ (Brfg) 1\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,463376,\" target=\"_blank\">DB0463376<\/a>). Hintergrund war die beantragte Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die GmbH war von zwei Patentanw\u00e4lten und einem Rechtsanwalt gegr\u00fcndet worden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war. Die Gesellschaft hatte gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geklagt. Unter anderem wurde argumentiert, dass die zitierten Vorschriften gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufswahl- und die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_12.html\" target=\"_blank\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a>, verstie\u00dfen.<!--more--><\/p>\n<p>Der BGH schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und hielt die genannten gesetzlichen Regelungen f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df, sodass eine Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung nicht notwendig war. Nach Ansicht des Senats seien die genannten Vorschriften zwar ein Eingriff in die Freiheit der Berufsaus\u00fcbung, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Vorschriften dazu dienten, die Unabh\u00e4ngigkeit der (Rechts-)Anwaltschaft als Teil einer funktionsf\u00e4higen Rechtspflege sicherzustellen. Die Kl\u00e4gerin hatte die Bedeutung der Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsanwaltschaft zwar nicht in Frage gestellt, war jedoch der Meinung, dass die Mehrheitserfordernisse der \u00a7\u00a7 59e, 59f BRAO zu deren Sicherstellung nicht geeignet seien. Dem folgte der BGH nicht. Unterstelle man rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten der Berufstr\u00e4ger\/innen, so w\u00fcrden die Mehrheitserfordernisse in den in Rede stehenden Paragraphen solche Beschl\u00fcsse und Handlungen der Rechtsanwaltsgesellschaft verhindern, die gegen berufsrechtliche Bestimmungen versto\u00dfen. Zu Recht setzten die Vorschriften bei der Willensbildung der Rechtsanwaltsgesellschaft an, denn diese sei diejenige, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werde. Nur so werde sichergestellt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft in spe durch ihre Organe auch den fachlichen Anforderungen gen\u00fcge, die generell f\u00fcr die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich seien.<\/p>\n<p>Auch einen Versto\u00df gegen den in <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_3.html\" target=\"_blank\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a> verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz konnte der BGH nicht erkennen. Sowohl die Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu einer Soziet\u00e4t bzw. einer Partnerschaftsgesellschaft als auch im Hinblick auf doppelqualifizierte Rechtsanw\u00e4lte\/innen, die auch zur Patentanwaltschaft zugelassen seien, sei jeweils durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Soziet\u00e4t und die Partnerschaftsgesellschaft sei der Unterschied darin zu sehen, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird. Dies ist bei der als Soziet\u00e4t bzw. Partnerschaftsgesellschaft organisierten Kanzlei nicht der Fall. Im Hinblick auf die doppelqualifizierten Rechtsanw\u00e4lte\/innen sei der Unterschied derjenige, dass die betreffende Person jedenfalls auch an das rechtsanwaltliche Berufsrecht gebunden sei. Es bestehe daher kein Anlass, die betreffende Person im Rahmen der \u00a7\u00a7 59c ff. BRAO als Patentanwalt\/anw\u00e4ltin anstatt als Rechtsanwalt\/anw\u00e4ltin zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt in seiner Entscheidung die bestehende Rechtslage. Man mag zwar durchaus dar\u00fcber streiten, ob eine solche Beschr\u00e4nkung der Gesellschafter- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsverh\u00e4ltnisse bei der Rechtsanwalts-GmbH tats\u00e4chlich erforderlich ist. Der richtige Weg f\u00fcr eine diesbez\u00fcgliche Deregulierung ist dabei jedoch der des Gesetzgebungsverfahrens und nicht der Umweg \u00fcber die Gerichte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung ist erst seit 1998 im Gesetz geregelt. Damals wurden in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die \u00a7\u00a7\u00a059c\u00a0ff. eingef\u00fchrt. Danach kann eine sog. Rechtsanwalts-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsaus\u00fcbung zugelassen werden. 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